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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.11.1924
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1924-11-07
- Erscheinungsdatum
- 07.11.1924
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- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1924
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„V? 262, 7. November 1924. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. I tztzOI Aufgehobene Geschäftsaufsicht. — Die Geschäftsaufsicht über den Duchgroßhändler Hermann Gumpel i. Fa. Neinhold Klin- ger in Berlin, Neue Königstraße 65/66, ist aufgehoben, da der durch Beschluß vom 2V. September 1924 bestätigte Zwangsvergleich rechtskräftig geworden ist. Amtsgericht Berlin-Mitte, Abteilung 83, An. 43. 24, den 27. Okt. 1924. (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 261 vom 4. November 1924.) 26prozcntigc englische Neparationsabgabc. — Der Außenhandels verband der Papier verarbeitenden Industrie versendet folgendes Merkblatt zur englischen Neparationsabgabc, wie sie jetzt gilt: I. Die am 9. September 1924 wieder in Höhe von 26?L erhobene englische Reparationsabgabe ist in Kraft getreten. Der englische Importeur ist also berechtigt, 26^ vom Kaufpreis einzu ziehen, und hat dafür dem deutschen Exporteur einen Reparations gutschein über 2655 des Kaufpreises einzusenden. II. Das Reich erstattet die neue 26prozentige Neparationsabgabc in bar. Eine Ausgabe von X-Schätzen, X-Schätzen oder ähnlichen An weisungen kommt daher nicht mehr in Frage. Diese Bar-Erstattung gilt schon für alle Reparationsgutschcine, die vom 2. September 1924 an ausgestellt worden sind. Die Berechnung des Erstattungsbetrages erfolgt in Goldmark (1 Goldmark n 0,238 Dollar). Bei der Berechnung des Erstattungs betrages wird der Monatsdurchschnitt des New Jorker Pfundkurses zugrundegelegt, und zwar für den Monat vor der Einreichung des Neparationsgutscheines. Ein Kursrisiko besteht hiernach nur noch insoweit, als Kursschwankungen zwischen dem Pfund und dem Dollar erfolgen. Die Bezahlung des Erstattungsbetrages erfolgt in bar. III. Die Erstattung der Neparationsgutscheine erfolgt durch das Neichs- kommissariat für Reparationslieferungen, Abteilung Friedensvertrags abrechnungsstelle, Berlin W 9, Potsdamer Str. 10/11. Hierzu sind die Neparationsgutscheine, die der deutsche Exporteur erhält, möglichst sofort an die Friedensvertragsabrechnungsstelle einzusenden. Die Be zahlung erfolgt ausschließlich über Postscheckkonto oder Neichsbankgiro- kontv. Daher ist bei Einreichung der Neparationsgutscheine das Konto, an welches die Zahlung erfolgen soll, anzugeben. Die Friedensvertragsabrechnungsstelle ist verpflichtet, dem deut schen Exporteur die Erstattungsbeträge »mit größter Beschleunigung« zu überweisen. Wenn auch eine Verzinsung der Neparationsgutscheine nicht stattfindet, so gibt diese Vorschrift immerhin die Möglichkeit, die Friedensvertragsabrechnungsstelle für eine schuldhafte Verzögerung der Erledigung der Reparationsgutscheine haftbar zu machen. Die Bearbeitung der bei der Friedensabrcchnungsstelle ein gereichten Neparationsgutscheine erfolgt im Gegensatz zum bisherigen Verfahren ohne Abzug von Gebühren oder sonstigen Unkosten. IV. Da der deutsche Exporteur eine volle Erstattung der in England einbehaltenen Neparationsabgabc erhält, ist es verboten, die Nepa- rationsabgabe dem englischen Importeur in Rechnung zu stellen. Wer diesem Verbot zuwiderhandelt, kann mit Geldstrafe und mit Verlust des Erstattungsanspruches bestraft werden. V. Durch eine englische Verordnung vom 6. Mai 1924 war festgesetzt worden, daß eine Abgabe nach dem »Recovery ^.et« nicht zu zahlen war, wenn die Abgabe 2 Schilling nicht überstieg. Diese Bestimmung gilt nur noch für solche Waren, welche bis zum 8. September einschließ lich in England eingeftthrt wurden. Da die Neparationsabgabc seit dem wieder auf 26?L erhöht worden ist, hat die deutsche Negierung eine Erhöhung dieser Freigrenze angeregt. Die englische Regierung hat dem nachgegeben und hat bestimmt, daß für Waren, die vom 9. September 1924 ab nach Großbritannien und Nord-Irland ein- gefllhrt werden, diese Abgabe nicht zu zahlen ist, wenn der Abgabe betrag 10 Schilling (das entspricht einem Rechnungsbetrag der Sendung von rund 38.50 Schilling) nicht übersteigt. Die Bestimmung gilt mit der Einschränkung, daß die einzelnen Sendungen nicht Teilsendungen eines größeren Auftrages sind — gleichgültig, ob dieser Auftrag nur auf ein« Warengattung lautet oder mehrere umschließt. Es kommt also darauf an, daß für sämtliche Waren, die ans Grund eines Auftrages verschickt werden, die Abgabe nicht mehr als 10 Schilling beträgt. 26?Lige französische Neparationsabgabc. — Die Stempelgcbühren, die vom französischen Finanzgesetz für die Beglaubigung der Rech nungen vorgeschrieben sind und gegen deren Erhebung von den inter essierten Kreisen bei verschiedenen französischen Konsulaten Protest er- > Bvrleublatt f. de» Deutsche« Buchhandel. »I. Aahraan,. hoben worden ist, werden einheitlich erhoben und betragen 12 Gold- franken 4- 20°/, — 14.40 Goldfranken — 12.10 Goldmark. Diese Ge bühren bedeuten zweifellos eine bedeutende Erschwerung des deut schen Exporthandels, um so mehr, als sie ohne Anpassung an den Wert des Gegenstandes in gleicher Höhe erhoben werden und deshalb bei geringwertigen Warensendungen viel drückender sind als bei hoch wertigen. Inzwischen sind von der französischen Negierung kleine En dungen unter 100 Franken Wert und Sendungen, die keinen Handels charakter haben (Liebesgaben und Geschenke — ob auch Mustersendun gen zu der Kategorie der Sendungen ohne Handelscharakter gerechnet werden, ist noch zweifelhaft und wird aufzuklären versucht —), von der 26"/oigen Reparationsabgabe befreit morden. Ebenso sind Postpakete ohne handelsmäßigen Charakter ohne Rücksicht auf deren Wert abgabe frei, im andern Falle jedoch nur, sofern eine Zollerklärung nach einem Modell E der Verordnungen des Weltpostvereins vom 3. November 1880 und vom 26. Mai 1906 beigefügt ist, in der bestätigt wird, daß der Wert im einzelnen 100 Franken nicht übersteigt. Da solche Frei pakete der konsularischen Beglaubigung nicht bedürfen, hat die fran zösische Botschaft in Berlin den französischen Konsulaten in Deutsch land entsprechende Anweisung gegeben. Nach einer weiteren Auskunft der französischen Botschaft in Berlin ist für die Erlangung konsu larischer Beglaubigung die Bescheinigung der Handelskammer zwar nicht unbedingt erforderlich, sie ist jedoch das beste und am leichtesten zu beschaffende Beweismittel. Bibliographisches Institut Aktiengesellschaft in Leipzig. — Die Gesellschaft ladet zu ihrer 9. ordentlichen Generalversammlung für den 24. November im Saale der Allgemeinen Deutschen Credit-Anstalt zu Leipzig mit folgender Tagesordnung ein: 1. Vorlegung des Geschäftsberichts, der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 1923. — 2. Genehmigung der Bilanz und Gewinn- und Ver lustrechnung für das Jahr 1923. — 3. Entlastung des Vorstands und Aufsichtsrats. — 4. Vorlegung der Goldmarkeröffnungsbilanz auf den 1. Januar 1924 und des Prüfungsberichts. — 5. Beschlußfassung über die Umstellung des Grundkapitals. — 6. Satzungsänderungen, be treffend a) 8 4: Grundkapital, b) 8 23: Entschädigung der Aufsichts ratsmitglieder. — 7. Ermächtigung des Vorstands zur Durchführung des Beschlusses 5 und Ermächtigung des Aufsichtsrats zur Vornahme solcher Satzungsänderungen, die lediglich deren Fassung betreffen und von dem Reglsterrichter gefordert werden sollten. — 8. Wahlen zum Aufsichtsrat. Musarion Verlag A.-G. in München. — Die Aktionäre dieser Ge sellschaft werden zur ordentlichen Generalversammlung eingeladen, die am 21. November in den Amtsräumen der Notariate V und XVII in München, Karlsplatz 10, abgehalten werden soll. Die Tagesord nung umfaßt folgende Punkte: 1. Vorlage der Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung für Las Geschäftsjahr 1923, Bericht des Vorstands und Aufsichtsrats. — 2. Beschlußfassung über die Feststellung der Bi lanz und die Verteilung des Reingewinns. — 3. Entlastung des Vor stands und Aufsichtsrats. — 4. Vergütung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 1923. — 6. Vorlage der Goldmarkeröffnungsbilanz per 1. Januar 1924 nebst den Berichten des Vorstands und Aufsichtsrats zur Bilanz und Umstellung und Genehmigung derselben. — 6. Be schlußfassung über Gleichstellung der bisherigen Vorzugsaktien mit den Stammaktien. — 7. Umstellung des Eigenkapitals auf Goldmark. — 8. Erhöhung des umgestellten Grundkapitals um einen von der Gene ralversammlung festzusetzenden Betrag, eventuell durch Ausgabe neuer Vorzugsaktien mit Vorzugsdividende und mit erhöhtem Stimmrecht. Ausschluß des gesetzlichen Bezugsrechts. Ermächtigungen für Vorstand und Aufsichtsrat. Anrechnung bereits vorschußweise geleisteter Ein lagen. — 9. Satzungsänderungen gemäß den Beschlüssen zu Punkt 5 mit 8, ferner, betreffend Vergütung des Aufsichtsrats. — 10. Aufsichts ratswahlen. Zu den Punkten 5 bis mit 9 hat auch gesonderte Beschlußfassung der Stammaktionäre und Vorzugsaktionäre stattzufinden. Vereinigte Kunst-Institute Aktiengesellschaft vorm. Otto Troißsch in Berlin-Schöncbcrg. — Die Gesellschaft ladet zu einer außer ordentlichen Generalversammlung für den 27. Novem ber 1924 ein. Diese findet im Sitzungssaal« des Bankhauses Bernheim, Blum L Co. in Berlin NW 7, Mittelstraße 2—4, statt mit folgender Tagesordnung: 1. Vorlegung der Goldmarkeröffnungsbilanz per 1. Januar 1924 nebst Prüfungsberichten und Umstellungsplan. Be schlußfassung über die Umstellung und ihre Durchführung. — 2. Ab änderung der Satzung: 8 4: gemäß den Beschlüssen zu 1. 8 14: Neuregelung der Aufsichtsratsentschädigung. — 3. Verschiedenes. 2060
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