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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.10.1924
- Strukturtyp
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- 1924-10-23
- Erscheinungsdatum
- 23.10.1924
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- Deutsch
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14S48»°r,-nbl°us. d. D»chn. LE-Nd-U Mitteilungen des Deutschen Verlegervereins. Nr. V. ^ 25V, 23. Oktober 1924. Ander« Verleger weisen an Hand bestimmter Beispiele nach, daß amerikanische Werke gleichen Inhalts und gleicher Ausstat tung zum Teil säst doppelt so teuer sind als die deutschen Werke. Ein Verleger führt folgendes an: Zwei Werke ver schiedener Verlage sind ins Englische übersetzt worden und das eine in einem amerikanischen, das andere in einem englischen Verlage erschienen. Die deutschen Preise sind sür das eine Werk 2.6V Mk., für das andere 2.— Mk. Die englischen Über setzungen sind einmal in der Ausstattung wesentlich umfang reicher geworden, darüber hinaus aber kosten sie beinahe das Vierfache, im ersten Fall 2 Dollar, im zweiten Fall 7 »b. 6 x. Die sehr geringe Entschädigung sür die übersetzungsrechte kann unmöglich eine derartige Wirkung hervorgerusen haben. Fassen wir noch einmal das Gesagte zusammen, so ergibt sich, daß 1. keinerlei Preisunterschiede sür irgendein Land mehr bestehen, 2. daß das deutsche Buch im allgemeinen billiger ist, als es die gestiegenen Herstellungskosten bedingen und recht fertigen würden, und daß es ebenso im allgemeinen billiger ist als gleiche und ähnliche Werke in englischer Sprache. Für vereinzelte Fälle zu hoher Preise, wie sie zu allen Zeiten vorgekommen sind und meist besondere Umstände zur Ursache haben, die den eben gegebenen Darlegungen nicht ent sprechen, müssen wir dem betreffenden Verleger die Verant wortung zuschieben. Solche Fälle sind mit ihm unmittelbar auszutragen; «in« Verallgemeinerung aber ist abzulehnen. Wir glauben damit die in der Kundgebung erhobenen Vor würfe entkräftet und bewiesen zu haben, daß sie auf falschen Vor aussetzungen beruhen. Wir nehmen somit an, daß der Verband der medizinischen Büchereien der Vereinigten Staaten in loyaler Weis« seinen Mitgliedern von dieser Tatsache Kenntnis geben wird. Hochachtungsvoll Deutscher Verlegerverein (gez.) vr. G. Klipper, 1. Vorsteher. Vereinigung der medizinischen Verleger <gez.) vr. Ed. Urban, 1. Vorsteher. Dersendungsliste 1924. Seit drei Jahren konnte infolge der Ungunst der Verhält nisse keine neue Bersendungsliste des Deutschen Verlegervereins erscheinen, es mußt« vielmehr als Notbehelf die letzte Ausgabe von 1921 anastatisch nachgedruckt werden. Jetzt erscheint wenige Wochen nach Ausgabe der Kroditlistc die Versendungsliste 1924, bearbeitet auf Grund der am 17. Sep tember 1924 abgeschlossenen Kreditliste des Deutschen Verleger vereins und des Deutschen Musikalien-Verleger-Dereins. Sie enthält wie üblich die in der Krcditliste aufgenommenen etwa 1V0V0 Sortimentsfirmen nebst der Zahl ihrer Ziel- und Emp fangskonten, sowie Angabe, ob sie BAG-Mitglieder sind oder Währungskonto haben, außerdem 14 Eintragspallen und Raum zu Nachträgen auf jeder Seite. Die Versendungsliste umfast 24^ Bogen Quart, ist auf bestem Schreibpapier gedruckt und kostet halbleinen gebunden etwa 9 Goldmark, mit Löschpapier durchschossen und gebunden etwa 1l Goldmark. Freistücke l l/IO. Das Gewicht der einfachen Liste beträgt 950 Grainm, der durchschossenen etwa 1400 Gramm. Verzeichnis von Sortimentshandlungen 1924. Außer der Versendungsliste wird auch wieder die Heraus gabe des kürzeren Verzeichnisses von Sortimentshandlungen auf Grundlage der Kreditliste 1924 bearbeitet. Dieses Verzeich nis, das zum letzten Mal 1919 erscheinen konnte, hat seit Jahren gefehlt und wird von zahlreichen Verlegern sehr vermißt. Es umfaßt etwa den fünften Teil der in der Kreditliste aufgenom menen Firmen, und zwar die jeweils in dem Bezirk wichtigsten, welche laut der Kreditliste 1924 ordnungsgemäß abgerechnet haben. Das Verzeichnis von Sortimentshandlungen, auf bestem Schreibpapier gedruckt, enthält bei den einzelnen Firmen di« Zahl ihrer Ziel- und Empfangskonten, sowie die Angabe, od sie BAG-Mitglieder sind und Währungskonto unterhalten, und bietet Raum für 18 Versendungen, endlich auf jeder Seite Platz für Nachträge. Das Format ist etwas größer als die Kredilliste, di« Aus gabe wird sowohl broschiert als auch mit Löschpapier durch schossen und gebunden erfolgen. Um die Auflage und damit den Preis bestimmen zu können, wird umgehend Bestellung des Jahresbedarss erbeten. Frei exemplare ll/lv. Die Geschäftsstelle des Deutschen Verlegervereins. Gutachten der Rechtsauskunftsstelle des Deutschen Derlegeroereins. Einstampsen eines Auslagenrcstcs. Fragen: Ist ein Verleger berechtigt, die Restbeslände eines Ver- lagswerkcs wegen Unverkäuslichleit einstampfen zu lassen, and ist der Verfasser hierzu um seine Zustimmung zu befragen? Beendet das Einstampfen das Verlagsrecht? Das Makulieren eines Auflagenrestes wegen Unverkäuflichkeit ch an sich zulässig und bedarf nicht der Zustimmung des Verfassers. Nur must sich der Verleger bewußt sein, daß er dem Verfasser den Nach weis der Unverkäuflichkeit des Auslagenrestes zu erbringen hat, widri genfalls er sich der Gefahr aussetzt, vom Verfasser wegen nicht ver tragsmäßiger Ausübung des Verlagsrechts zur Verantwortung ge zogen zu werden. In dem Makulieren einer Auslage liegt nicht schlechthin die Be endigung des Verlagsvcrtrages. Eine solche kommt nur dann in Frage, wenn der Verlagsvertrag nur über die makulierte Auslage ab geschlossen ist. sVgl. K L8 Absatz 1 des VG.) Hat dagegen der Ver leger das Recht, mehrere Auslagen zu veranstalten, so bedeutet das Makulieren einer Auslage noch nicht die Beendigung des Verlags- Vertrages. ES läßt sich der Fall denken, daß trotz Unverkäuslichkeit eines Auflagenrestes eine neue Auslage vom Verleger beabsichtigt ist. In einem solchen Falle endet das Verlagsrecht nicht. Dem Verfasser bleibt das Recht aus 8 17 BG., dem Verleger zur Ausübung des Rechtes zur Veranstaltung einer neuen Auflage eine angemessene Frist zu bestimmen. Erst nach Ablaus der Frist ist er berechtigt, vom Ver trage zuriickzutreten, wenn nicht die Veranstaltung rechtzeitig erfolgt ist. Kistizrat vr. Hillig. « Recht des Verlages, eine neue Auslage durch einen Dritten bearbeiten zu lassen. Frage : Ist der Verlag berechtigt, die Neubearbeitung eines Werkes durch einen Dritten vornehmen zu lassen, wenn der Verfasser auf mehrfach« Aufforderungen, die Neubearbeitung vorzunehmcu, nicht antwortet? Diese Frage ist zu verneinen. Die Neubearbeitung eines Werkes ist eine ausschließlich von dem Willen des Verfassers abhängendk Tätigkeit, die nicht dnrch einen Dritten wider den Willen des Ver fassers vorgcnommen werden kann. Auch hängt es vollständig von dem Willen eines Verfassers ab, ob er sei» Werk der Neuzeit ent sprechend bearbeiten will, und er ist nicht verpflichtet, diese Bearb-i- tung vorzunehmen, sodaß dem Verlag nicht einmal die Möglichkeit ge geben ist, von dem Verlagsvertrag aus diesem Grunde zuriickzutreten. Andererseits ist aber auch der Verlag nach 8 17 VG. nicht verpflich tet, von seinem Recht, eine Neuauflage zu veranstalten, Gebrauch zu machen. gustizrat Di. Hillig. Verantwortlich für diese Mitteilungen: Detlef Hudemann, Geschäftsführer des Deutschen Berlegervereins, Leipzig
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