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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.10.1924
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- 1924-10-20
- Erscheinungsdatum
- 20.10.1924
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247, 20. Oktober 1924. Redaktioneller Teil. «vr^enblalt f. d. Dtschn. vuchharrdcl. 14299 Redaktioneller Teil (Nr. 162.) Mitteldeutscher Buchhändler-Verband E. D. Der Vorstand setzt sich für das lausende Vcreinsjahr 1924/25 wie folgt zusammen: Friedrich Alt, Firma Johannes Alt, Frankfurt a. M., I. Vorsitzer; Adolf Neumann, Firma Rütte» L Loening, Frank furt a. M., 2. Vorsitzer; Karl Freeb, Firma Karl Scheller, Frankfurt a. M., 1. Schriftführer; Adolf Ebel, Firma Wolf Ebel, Marburg a. d. Lahn, 2. Schriftführer; Ernst Wattz, Firma Johs. Waitz, Darmstadt, Schatz meister ; Beisitzer: Or. W. Huch, Ferbersche Universitäts-Buchh., Gießen,LudwigKay, Firma Theodor Kah, Cassel. Der Mitgliedsbeitrag beträgt M. 10.— und ist »täglichst zur Vereinfachung aus einmal und sofort zahlbar, sonst in vierteljährlichen Zahlungen von je Mk. 2.50. Post scheckkonto Frankfurt a. M. Nr. 28 450. Der Vorstand: Friedrich Alt, l. Vorsitzer. Vorbereitung einer Vervielfältigung während der Schutzfrist. Von Franz Riß, München. Am 31. Dezember 1920 ging die Schutzfrist für die Werke Gottfried Kellers zu Ende. Ein Verleger ließ schon vor Ablauf der Frist eine Ausgabe der Erzählungen Kellers setzen und nach dem Satz Papiermatern fertigen, um den Druck davon zu be wirken. Der Verleger, der während der Schutzfrist alleiniger Inhaber des Urheberrechts war, und ein weiterer Verleger, dem er das Recht zur Herausgabe der Erzählungen übertragen hatte, klagten gegen ihn aus Unterlassung der Verbreitung und auf Schadenersatz. In allen Instanzen wurde die Klage abgewiesen. Die Entscheidung des Reichsgerichts (I, 7. November 1923) ist im Band 107 der Entscheidungen in Zivilsachen S. 277 abge druckt. Nach dem Gesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und Tonkunst (ZK 11, 15) hat der Urheber oder sein Rechtsnachfolger das ausschließliche Recht, das Werk zu verviel fältigen und gewerbsmäßig zu verbreiten; eine Vervielfältigung ohne Einwilligung des Berechtigten ist unzulässig, gleichviel, durch welches Verfahren sie bewirkt wird und ob das Werk in einem oder mehreren Exemplaren vervielfältigt wird. Unter Vervielfältigung ist jede Art der Wiedergabe des Werks zu verstehen, möge sie auf mechanischem Weg oder durch Handbe trieb bewirkt werden; der Begriff ist weiter als der des Nach drucks, unter den (wörtlich genommen) WiedergabendurchSchrift, Stich, Lithographie n. dgl. nicht fallen. Immer aber erfordert der Begriff der Vervielfältigung die Herstellung eines körperlichen Gegenstandes, der das Werk in sinnlich wahrnehmbarer Weise wiedergibt. Von einer solchen Wiedergabe kann nur dann gespro chen werden, wenn die Beschaffenheit des hergestcllten Gegen standes es zuläßt und bezweckt, daß unbeteiligte Personen aus ihm den Inhalt des Werks zu erkennen vermögen. Wenn ein Schriftwerk im Druckverfahren wiedergcgeben werden soll, muß hiernach mindestens ein Abzug in der für den Leserkreis bestimm ten Ansführungssorm hergestellt werden. Solange ein solcher Abzug nicht wenigstens teilweise vorliegt, weiden Personen, die außerhalb des Betriebes stehen, durch den Drucksatz allein nicht in die Lage versetzt, den Inhalt des Werkes kennen zu lernen; ebensowenig reicht dazu die Anfertigung der Papiermatcrn aus, die für spätem Plattenguß bestimmt sind. Es handelt sich also hier nicht um Vervielfältigung, sondern um Maßnahmen, die erst der Vorbereitung der Vervielfältigung dienen. Das gilt auch für Korrekturabzüge. Sie ermöglichen zwar an sich jedem Leser eine Kenntnisnahme des Werkes; da sie aber nur für den inneren Geschäftsbetrieb des Druckers und Verlegers bestimmt sind und gewöhnlich nicht in die Außenwelt gelangen, entspricht es der Billigkeit, ihre Anfertigung und Entnahme noch zu den die Ver vielfältigung vorbereitenden Maßnahmen zu rechnen. Ein unerlaubter Eingriff in das Recht, das Werk gewerbs mäßig zu verbreiten, kam nicht in Betracht. Unter Verbrei tung ist jede Handlung zu verstehen, durch die ein Exemplar des Werks anderen als den bei der Herstellung und Vervielfäl tigung beteiligten Personen zugänglich gemacht wird; sie setzt also ein schon vorhandenes, im Wege der Vervielfältigung her- gestelltes Exemplar des Werks voraus. Ein solches war vor Ablauf der Schutzfrist nicht vorhanden. Allgemeine rechtliche Erwägungen lassen es keineswegs als unerlaubt erscheinen, daß schon vor Ablauf der Schutzfrist die Vervielfältigung, besonders der Druck, eines Schriftwerks so weit vorbereitet wird, daß gleich nach dem Freiwerden des Werks die Vervielfältigung selbst in Angriff genommen werden kann. Die Untersagung solcher Vorbereitungen würde zur Folge haben, daß die Rechtsnachfolger des Urhebers die Vorteile des Schutzes über die gesetzliche Dauer hinaus genössen und die Allgemein heit noch eine Zeitlang gehindert würde, das Werk als gemein freies zu benutzen. Auch für das dem Urheberrecht an Schrift werken nahe verwandte Gebiet des Patentrechts ist anerkannt, daß schon während der Schutzdauer des Patents vorbereitende Handlungen, besonders bauliche Veranstaltungen und Maschinen- anschaffungcn, vorgenommen werden dürfen, um die geschützte Erfindung sofort nach Ablauf der Frist in Benutzung nehmen zu können. Die Klage war auch auf Verstoß gegen die guten Sitten und unlauteren Wettbewerb gestützt. Keiner der beiden Gründe wurde als zutreffend anerkannt. Der Umfang des urheberrechtlichen Schutzes von Schriftwerken ist durch das Gesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur abschlie ßend geregelt. Nur soweit dieses Gesetz dem Urheber oder seinen Rechtsnachfolgern bestimmte Ausschließungsrechte zuerkennt, ist die Allgemeinheit gehindert, das Werk in Benutzung zu nehmen. Hiermit wäre es unvereinbar, wenn durch Gepflogenheiten und Anschauungen in den beteiligten Kreisen, besonders in den Krei sen der Verlagsbuchhändler, die gesetzliche Regelung durchbro chen und eine weitere Ausdehnung des Schutzumfangs in sach licher oder zeitlicher Hinsicht begründet werden könnte. Wer sich des Werks innerhalb der vom Gesetz gesteckten Grenzen be dient, steht ans gesetzlichem Boden und sein Handeln kann nicht als unerlaubt und gegen die guten Sitten verstoßend aufgefaßt werden, mögen seine Berussgenossen auch von ihrem persön lichen Standpunkt aus sein Vorgehen mißbilligen. Demgemäß könnte auch von unlauterem Wettbewerb keine Rede sein, da dieser einen Verstoß gegen die guten Sitten voraussetzt. Soweit die Entscheidung auf dem Boden des Urheberrechts steht, ist sie festbegründet; soweit sie aber darüber hinaus allge meinrechtliche Ausführungen enthält, wird sie vielfach Bedenken erregen. Wenn dem Recht des Urhebers an dem von ihm geschaffenen Werke das Recht der Allgemeinheit, dieses Werk als gemeinfreies zu benutzen, gegenübergestellt wird, muß auch ge prüft werden, welches der beiden Rechte im Zweifel den Vorzug verdient. Das Reichsgericht entscheidet sich für das Recht der Allgemeinheit. -Nur soweit das Gesetz dem Urheber oder sei nem Rechtsnachfolger bestimmte Ausschließungsrechte zuer kennt, ist die Allgemeinheit gehindert, das Werk in Benutzung zu nehmen-. Das entspricht der geschichtlichen Entwicklung des Urheberrechts. Nur mühsam und Schritt stir Schritt hat dieses sich durchznsetzcn vermocht. Das »geistige Eigentum-- fand nicht nur bei den Juristen nur sehr widerstrebende Anerkennung; vor 1813
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