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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.09.1924
- Strukturtyp
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- 1924-09-10
- Erscheinungsdatum
- 10.09.1924
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- Deutsch
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.V -13, 10. September 1934. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 1Iv03 xraplr^. 33 8. 526 tlrn. taloZ 7: ?kiIo80piiie. 20 8. 402 klrn. 1. 8ept. 8 8. 54 dlrn. Kleine Mitteilungen. Jubiläum. — A. Kell's Buchhandlung in Plauen (Vogtland) besteht am 40. September 50 Jahre. Sie wurde von Arthur Kell gegründet, dev sie in 36jähriger emsiger Tätigkeit entwickelt und ausgebaut hat. Er starb am 5. Februar 1910, und das Geschäft wurde von seinem Sohn Friedrich Kell weite rgeführt,. der den bisherigen seit 1891 in der Firma tätigen Prokuristen, Herrn Curt Emil Schmidt als Teilhaber aufnahm. Friedrich Kell starb 1020, ein Opfer des Weltkrieges, an seine Stelle trat seine Schwester, Fräulein Margarethe Kell, die gemeinsam mit Herrn Schmidt die Judel- firma führt. Daucranmcldung von Zeitungs-Verlagsstücken. — Eine nicht sorg fältige Beobachtung der für den Po st zeitungs vertrieb be stehenden Vorschriften verursacht nicht nur der Post, sondern auch dem Verleger Weiterungen, letzterem auch Schaden, wenn infolge ungenauer Buchungen doppelte Belieferung erfolgt. Deshalb dürften die Aus führungen des Neichspostministeriums, die wir nachstehend abdrucken, dem Verlag willkommen sein; ihre strenge Beachtung liegt im Interesse des Verlags. »Aus dem Verfahren der Daueranmcldungen von Zeitungs>-Ver- lagsftücken, das jetzt einen außerordentlich großen Umfang angenom men hat — etwa 80 v. H. sämtlicher Verlagsstücke sind Daueranmel dungen —, haben sich im Laufe der Zeit gewisse Mängel und Unzu- träglichkeiten ergeben, deren möglichst vollständige Beseitigung sowohl für die Post als auch für die Verleger von größter Bedeutung ist. Soweit hierbei Fehler im Postbetrieb in Betracht kommen, sind die Poftanstaltcn unter Bekanntgabe der Fälle angewiesen worden, sie durch erhöhte Sorgfalt und Aufmerksamkeit für ^ die Folge zu ver meiden. Die Ursachen der Unzuträglichkeiten sind aber auch vielfach bei den Verlegern zu suchen, und zwar handelt es sich hierbei hauptsächlich um folgendes: 1. Haupterfordernis eines ordnungsmäßigen Vertriebs von Dauerstücken ist die Führung einer einwandfreien Kartei durch die Ver leger. Daß es hierbei an der nötigen Ordnung oft mangelt, beweist die Tatsache, daß doppelte, ja dreifache Belieferungen von Beziehern auf Grund von Daueranmeldungen nicht selten sind. Berichtigungen treten dann in der Regel erst ein, wenn der Bezieher sich beschwert. Ferner können die Verleger vielfach die Namen und Wohnorte der Bezieher nachträglich nicht mehr feststellen, fodaß es nicht möglich ist, ln Vertust geratene Lieferschreiben durch Doppel zu ersetzen oder den Tag der Anmeldung des Stücks für einen Beschwerdeführer festzustellen. 2. Es werden Zurückziehungsanträge vorgelegt, obgleich für die darin angegebenen Bezieher keine Stricke angemeldet worden waren. Auch wird recht häufig die Zurrickziehung derselben Sache mehrmals beantragt. Viele Weiterungen entstehen auch dadurch, daß für die den Verlegern von den Absatzpostanstalten als unanbringlich gemeldeten Verlagsstttcke nochmals Zurückziehungsanträge von den Verlegern vor- gclegk werden. Es wird besonders darauf hingewiesen, daß dies nicht geschehen darf, weil diese Stücke bereits vor der Aushändigung der Unanbringlichkeitsmeldung in den Büchern der Postanftalten gestrichen worden sind. Ein Zurückziehungsantrag in solchem Falle hat zur Folge, daß der Absatz-Postanstalt ein weiteres Stück weniger geliefert wird und daher einer der noch vorhandenen Bezieher seine Zeitung nicht erhält. 3. In besonderem Maße ergeben sich Schwierigkeiten aus mangel hafter Karteiführung dann, wenn es sich um Zeitungen handelt, die einen wenig seßhaften oder häufig wechselnden Bezieherstand haben, oder wenn die Anmeldungen ohne Einverständnis der Bezieher ge schehen sind, sodaß kurz nach der Anmeldung wieder umfangreiche Zurückziehungen stattfinden müssen. 4. Verschiedentlich werden Verlagsstllcke vom Verleger nur auf ein Vierteljahr oder einzelne Monate angemeldct, während offenbar, wie die nach Einstellung der Lieferung vorkommenden Beschwerden zeigen, Daucrverlagsstücke angemeldct werden sollten. Andererseits werden zu Zurückziehungsanträgen bei befristeten Anmeldungen häufig unrichtigerweise Vordrucke zur Zurückziehung von Daueranmeldungen benutzt. 5. Zahlreich sind auch Versehen der Verleger bei der Ortsangabe auf Daueraumcldungen. Es gewinnt den Anschein, als ob der Grund siir die mangelhafte Ausfüllung der Anmeldungen und Lieferkarten darin zu suchen fei, daß zur Ausfertigung dieser Anmeldungen nichl genügend geübtes Personal verwendet wird. . 6. Oster können Unterschiede in den Buchungen zwischen Vcrlags- und Zustell-Postanstalt nicht aufgeklärt werden, weil aus den Liefer karten der Tag der Anmeldung oder der Zurückziehung eines Stückes nicht einwandfrei hervorgeht und beim Versagen der Kavteifuhrung des Verlegers Zweifel entstehen, ob die einzelnen Licferkarten noch Gültigkeit haben. Aus diesem Grunde soll künftig in den Liefcrkarten für Daueranmeldungen unter »Erscheinungsort« der Tag der Anmel dung von dem Verleger angegeben werden. Ferner werden die Ver- lags-Postanstalten ermächtigt werden, für den Fall, daß die zur Richtigstellung mangelhaft ausgefertigter Anmeldungen und Zurück ziehungsanträge notwendigen Aufklärungsarbeiten unverhältnismäßig viel Zeit und Kosten erfordern, eine Neuanmeldung sämtlicher Dauer- vcrlagsftücke von dem Verleger zu verlangen«. Gegen den Schmutz in der Literatur. - Im Hauptausschuß des preußischen Landtags wurde die Einzelberatung beim Etai des Ministeriums des Innern fortgesetzt. Der Zentrumsabgeordnete Faßbendcr verlangte ein behördliches Einschreiten gegen den Schmutz in der Literatur. Staatssekretär Meister erklärte, daß be reits dem Neichsrat ein Gesetzentwurf vorliege, der diese Dinge reichs- gesetzlich regeln soll. Der demokratische Abgeordnete Barteld wies bei dieser Gelegenheit auf ein Zeitungsorgan hin, das im Straßew handel zu haben sei und durch pikante Überschriften lüsternen Provin zialen das Geld ans der Tasche locken solle. Aushebung der GeschäftLaussicht. — Die zur Abwendung des Kon kurses über das Vermögen des Kaufmanns Felix Kukkuk (L ll d e r s d o r f f' s ch e Buchhandlung) zu Charlotten- bürg, Hardenbergstraße 25 (Wohnung Berlin-Friedenau, Niedstr. 19), ungeordnete Geschäftsaufsicht ist, nachdem eine Einigung mit den Gläubigern erzielt wurde, auf Antrag des Schuldners aufge h oben morden. (Deutscher Neichsanz. Nr. 211 vom 6. Sept.) Bcrufsgenosscnschast und Haftpflichtversicherung. Zuschrift:,, aus Kreisen des Einzelhandels veranlassen die Haftpflicht-Ver sicherungsanstalt der Berufsgenossenschaft für den Einzelhan del (Berlin SW. 68, Charlottenstr. 96) zu folgender Klarstellung: Die Berufsgenossenschaft schützt nur die in dem Pflichtmäßig versicher ten Betriebe beschäftigten Personen gegen Betriebsunfälle. Sie ist also für den Betriebsinhaber (Unternehmer) nur eine auf den Kreis des beschäftigten Personals begrenzte Unfallver sicherung und schützt keineswegs die etwa zu Schaden kommenden Betriebsfremden, z. B. Kundschaft, Reifende und überhaupt sonstige nicht zum Betriebe gehörige — Personen. Die diesen Personen zuge- sügten Gesundheits- oder Sachschäden hat der Betriebsinhabcr üach den re ichsge sc blichen Bestimmungen über Haftpflicht s e l b st zu befriedigen, wenn er hiergegen nicht durch eine Haftpflichtversicherung gedeckt ist. Wenn also z. B. ein Käufer sich an einem hervorstchenden Nagel sei nen Paletot zerreißt oder ein Passant durch den Hund des Geschäfts inhabers gebissen wird oder ein Kunde im Geschäftslokal infolge Glätte fällt und durch diesen Fall gesundheitlich geschädigt wird, wenn der Unternehmer oder einer seiner Angestellten eine fremde Sache beschä digt oder zerstört, so haftet der Unternehmer allein für den "ntstandenen Schaden. Daß derartige ersatzpflichtige Schadensfälle, die die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmers stark erschüttern können, trotz allerbester Betriebseinrichtungen und größter geschäftlicher Aufmerksamkeit täglich eintreten können, beweisen die zahlreichen HaftPflichtprozesse. In Wahrnehmung der Interessen des Einzelhandels halten wir cs für unsere Pflicht, die berufsgenossenschaftlich versicherten Betriebs- Unternehmer erneut auf die Haftpflicht-Versicherungsanstalt der Bc- rufsgeno'sscnschaft für den Einzelhandel hinzuweisen. Ter im prak- 1534*
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