Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.09.1924
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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11804Dörsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Redaktioneller Teil. 213, 10. September 1924. tischen Leben stehende Kaufmann ist gewohnt, alle an ihn herantreten den Dinge von der zweckmäßigen und materiellen Seite aus zu prüfen; Lies gilt zweifellos auch bei der Beurteilung der Frage über den Abschluß eines Haftpflichtversicherungsvertrags. Im Vergleich zu den auf Aktien usw. und daher aufErwerb gestellten Privatversicherungen stellen sich die Prämien bei der berufs- geNossenfchaftlichen Haftpflicht-Versicherungsanstalt wesentlich niedri ger. Die verbilligten Prämiensätze werden dadurch erzielt, daß bei der Anstalt jeder Nnternehmergewinn, ferner durch die enge Anlehnung all die Berufsgen-osfenfchaft die Kosten für einen teuren Verwaltungs apparat und die noch viel höheren Kosten für den Außendienst (Agen ten) wegfallen. Es werden weder Kapitalzinsen noch Dividenden gezahlt, auch werden keine Rücklagen in einer Höhe angesammelt, die außer Verhältnis zu dem vorhandenen Risiko stehen. Gleichwohl wird volle Sicherheit für Erfüllung der über nommenen Verbindlichkeiten Lurch eine zu diesem Zweck abgeschlossene starke Rückversicherung mit einem der größten Versicherungs konzerne gewährleistet. Durch diesen Nückversicherungsvertrag wird auch die im allgemeinen den Wohlfahrtseinrichtungen innewohnende Gefahr einer Nachschußpflicht ausgeschaltet. Die Schadensregu lierung erfolgt unter Beobachtung weitestgehender Kulanz und unter voller Wahrung der wirtschaftlichen Belange der Mitglieder. Der be merkenswerte Zuspruch zu der Anstalt, besonders seit der Umstellung auf Goldmark zu Anfang dieses Jahres — im abgelaufenen Halbjahr erfolgten rund 800 Neuaufnahmen —, ist ein augenfälliger Beweis für das Vertrauen, das dieser Wohlfahrtseinrichtung aus allen Kreisen des Einzelhandels entgegengedracht wird. Die geringfügigen Beiträge der Haftpflicht-Versicherungsanstalt, die eigens für die Mitglieder der Berussgenossenschaft für den Einzel handel und für Mitglieder von Berufsgenossenschasten verwandter Be triebe errichtet wurde, ermöglichen jedem Geschäftsmann — selbst dem Inhaber eines kleinen Unternehmens —, den notwendigen Haftpflicht schutz zu nehmen. Ein vorsichtiger Kaufmann wird auf eine Haftpflicht versicherung nicht verzichten können. Nicht versichern heißt sparen am falschen Objekt; denn die unwesentlichen Ausgaben für eine Haft pflichtversicherung bei der Anstalt stehen in keinem Verhältnis zu dem Schutz vor allen möglichen Ansprüchen, die durch Haftbarmachung den einzelnen treffen können. Jbcro-Amcrikanische Woche in Hamburg. — Vom 6.—12. Oktober dieses Jahres findet in Hamburg eine Jbero-Amerikanische Woche statt. Die Firma Otto Meißner in Hamburg I, Hermaunstraße 44, hat von der Leitung Leu Auftrag erhalten, spanische und portugiesische Literatur während der Woche zu einer Buchausstellung Zusammenzu stellen. Erwünscht sind alle Werke und Landkarten in spanischer und portugiesischer Sprache, -ferner alle Romane spanischer, portu giesischer und sttdamerikanischer Autoren in deutscher Sprache und auch alles über Spanien, Portugal und Südamerika. Die Ausstellung findet in der Kunsthalle statt, sie erfolgt für Verleger kostenfrei, Portospescn zu Lasten der Verleger. Die Ausstel lung gibt Verlegern einschlägiger Literatur Gelegenheit, ihre Werke einem Publikum, das stets Interesse für überseeische Beziehungen hatte, nahezuftthren. Gleichzeitig unterstützen sie aber auch ein für das deutsche Volk sehr wichtiges Unternehmen. Verleger, die Interesse hierfür haben, wollen sich mit der Firma Otto Meißner, Hamburg I, Hermannstraße 44, Werbe-Abtcilung, in Verbindung setzen. Wiederaufnahme der internationalen Beziehungen im Druckgc- wcrbe. — Unter diesem Stichwort berichtet die »Zeitschrift für Deutsch lands Buchdrucker« in Nr. 71 von einer Einladung der United l^xo- den Deutschen Buchdrucker-Verein. Die amerikanischen Buchdruckcreibesitzer laden ihre deutschen Kollegen zu der 3 8. Jah resversammlung der Vereinigten Buchdrucker von A m erika ein (Internationale Vereinigung der Buchörnckereibesitzer der Vereinigten Staaten und Kanadas), die vom 15. bis 18. Oktober d. I. in Chicago abgehalten wird. In dieser Einladung heißt es u. a. » . . . Es ist die Hoffnung unserer Vereinigung, Laß Ihr Verein durch Delegierte oder durch inoffizielle Vertreter anwesend sein wird. Wir werden bemüht sein', die Vorrechte und Gefälligkeiten der ganzen anwesenden Versammlung auf diejenigen von Ihren Herren auszu dehnen, die wir die Ehre haben unter uns zu sehen. Nicht der kleinste Wert solch eines Besuches ist die Gelegenheit, unsere Hauptbetriebe zu besichtigen und aus eigener Anschauung von der Tätigkeit unserer Ver einigung. besonders unserer Preisberechnung und Ausbilöungsarbeit, zu lernen.« Wie das Organ des Deutschen Buchdrucker-Vereins weiter mitteilt, hat dieser ebenso herzlich gedankt und die Entsendung seiner Vertreter in Aussicht gestellt. Es wird dann noch gesagt, daß es im Interesse des Buchdruckgewerbes sehr zu begrüßen ist, daß die Be ziehungen zum Ausland wieder ausgenommen und im gegenseitigen Austausch die beiderseitigen Erfahrungen dem gesamten Gewerbe nutz bar gemacht werden können. Wechselprolongation und Währungsverfall. — Einer wichtigen Neichsgerichtsentscheidung (A.-Z. V. 497/23) in der obigen Frage lag folgender Tatbestand zugrunde: Eine Firma A hatte von der Firma B in Stockholm im Jahre 1916 eine Anzahl Maschinen gekauft und darüber am 29. Januar 1921 einen Wechsel über schwedische Kro nen akzeptiert, zahlbar bei einer Stockholmer Bank am 15. August 1921. Am 17. August 1921 ist der Wechsel zum Protest gegangen. Die Bank erhob Klage auf Zahlung der Wechselsumme, wogegen die Firma A den Mnwanö erhob, daß es sich um einen Prolongationswechsel handle, der noch weiter prolongiert werden müsse, La sie mit der An tragstellerin, wie der Klägerin beim Erwerb des Wechsels bekannt ge wesen sei, vereinbart hätte, der Wechsel solle so lange prolongiert wer den, bis der Kurs der Mark wieder normal sei. Das Oberlandesge richt Hamm gab der Klage statt. Das Reichsgericht führte dazu aus: Zunächst ist der Revision nicht zuzugeben, daß die Vereinbarung, die Prolongation des Wechsels solle erfolgen, bis der Kurs wieder normal sei, so klar und eindeutig sei. daß sie einer Auslegung überhaupt nicht zugänglich sei. Es handle sich gerade darum, ob der Wortlaut der Vereinbarung entscheidend und deshalb das Ergebnis annehmbar sei, daß der Gläubiger unter Umständen überhaupt nicht oder jedenfalls auf absehbare Zeit nicht zu seinem Gelde komme oder ob nicht, wenn der Eintritt normaler Kursverhältnisse sich über Erwarten hinziehen sollte, der Gläubiger schließlich doch Befriedigung verlangen und eine weitere Prolongation ablehnen könne. Die Vertragsparteien mögen, als sie die Vereinbarung trafen, mit mäßigen Kursschwankungen ge rechnet haben, die sich noch bis zum Ende des Krieges und auch noch einige Zeit hernach wiederholen und verstärken könnten; aber sie ha ben offenbar nicht damit gerechnet, daß auch nach fünf Jahren noch an keine Wiederkehr normaler Kursverhältnisse in Deutschland zu denken sei und ein immer stärkerer Kurssturz, sogar ein völliger Währungs verfall eintrcten würde. Es kann nicht für rechtsirrtllmlich erachtet werden, wenn Las Beruifungsgericht bei der Entwicklung der Verhält nisse, wie sie sich völlig unerwartet in Deutschland vollzog, die Wech selausstellerin nach neunmaliger, jedesmal halbjähriger Prolongation zu weiteren Prolongationen nicht mehr für verpflichtet, sondern zur Einziehung ihrer Forderungen berechtigt erachtet. Auch bei Stun dungen, die auf bestimmte Zeit erteilt waren, hat das Reichsgericht schon wiederholt angenommen, daß der Gläubiger seine Forderung bei erheblicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Schuld ners auch vor der Zeit geltend machen könne. (Urteil vom 10. April 1920 V. 460/90.) Gerade eine gemäß § 157 des Bürgerlichen Gesetz buches nach Treu und Glauben erfolgende Auslegung verlangt eine bil lige Berücksichtigung der Interessen beider Parteien und läßt die einseitige Begünstigung einer Partei nicht zu. Deshalb kann es nicht ausschließlich darauf ankommen, ob die Geltendmachung der Wechsel- foröerung, wie die Revision behauptet, zum Ruin der Beklagten führen würde, um so weniger, als die Beklagte, wie das Berufungsgericht aus führt, es nicht darauf ankommen lassen dürfte, daß ihre in ausländi scher Währung eingcgangenen Schulden ungedeckt blieben. Die Revi sion wurde aus diesen Gründen zurückgewiesen. M. Goldumstellung von Papierfabriken. — Während die Ammen- öorfer Papierfabrik eine Zusammenlegung des Aktienkapitals im Verhältnis von 20:1 vorgesehen hat, ist bei der Cröllwitzcr Papierfabrik eine Zusammenlegung von höchstens 10:1 zu er warten. Gründung einer Ortsgruppe des Verbandes Deutscher Neklamc- fachleutc, e. V., in Leipzig. — Die Leipziger Messe wurde von der Leitung des Reichsverbandes der Ncklamefachleute in Berlin dazu benutzt, die bereits früher bestehende Ortsgruppe in Leipzig wieder ins Leben zu rufen. Herr Bäcker und Herr Bareinscheck vom Hauptvor stand führten aus, Laß ihre persönlichen Erfahrungen auf der Welt- Neklamemesse in London die Überzeugung in ihnen wachgerufen hätten, daß auch in Deutschland der Stand des Reklamewesens und der Nc klamefachleute eine Basis finden müsse, die lückenlos sei. Man könne bei der Bedeutung Leipzigs als Messestadt unmöglich von einer Voll ständigkeit der deutschen Organisation sprechen, wenn nicht in Leipzig die Vertretung des Standes gewährleistet sei. Man sei sich deshalb auch von vornherein einig darüber, daß das Hervortreten des Rcichs- verbandes nicht auf Berlin beschränkt werden dürfe, sondern daß auch Leipzig in den Kundgebungen und dem öffentlichen Hervortreten des Gesamtverbanhes von vornherein eine bestimmte Rolle zugeteilt werden
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