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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.03.1925
- Strukturtyp
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- 1925-03-19
- Erscheinungsdatum
- 19.03.1925
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Nedakllonrller Teil. 66. 19. März 1925. seiner Firma während der Gcsamtveranstaltung zu verteilen, und die Herren Verleger werden gebeten, das Prospektmaterial mit Firma: Hansa Buchhandel, Hamburg 24, Jjslandstr. 85, schleunigst an diese Adresse zu leiten. — Dem so früh am 24. Februar 1024 verstorbenen Maler und Radierer Hans Joachim Hoffmann, dem Sohne Franz Hvffmanns-Fallcrsleben, hat die Kunststube Julius Hcnze in Höxter eine Gedächtnis-Ausstellung gewidmet, die bei Kunst freunden viel Beifall gefunden hat. — Mit der Nürnberger Spork schau, die vom 5.—19. April 1925 in Nürnberg stattfindet, ist eine S p o r 1 l i t c r a - A u s st e l l u n g verbunden, die die Firma Ernst FrommaMn L Sohn in Nürnberg znsammcnstellen soll. Sie bittet um portofreie Übersendung der einschlägigen Werke, über die sie Ende April abrechnen wird (vgl. Bbl. Nr. 6Z, S. 4569). AuS Großbritannien. — In »l'ks kublwdsrg' Liieular« vom 7. März ist der nachstehende Brief veröffentlicht, den der Vorsitzende der englischen VerleWrvereinigung, C. F. Clay, an den Herausgeber der Zeitschrift richtet: »Mein lieber Marston! Herr Paul Hempcl, Direktor der Buchhandlung des Waisenhauses in Halle, bittet um Übersendung von englischen Verlegerkatalogen, besonders Noman- literatur. Er war früher bei Bernhard Tauchniy. Er schreibt an mich als den Vorsitzenden unserer Vcrlegervereinigung und bittet mich, unseren Mitgliedern durch P. C. von seinem Wunsche Kenntnis zu geben. Er sagt, daß viele Lehrer in Halle nach englischen Büchern fragen.« Der Herausgeber bemerkt dazu: »Wir sind davon überzeugt, daß die meisten unserer Verleger gewillt sind, das Kriegsbeil zu begraben, und gern bereit sein werden, die freundlichen Be ziehungen, die früher stets zu den deutschen Verlegern und Buch händlern bestanden haben, wiederherzustcllen.« Der schweizerische Schriftstcllcrvcrcin hat in einer Eingabe an das Bundcsparlament gegen den Bücherzoll im Entwurf des Schweizer Gcneraltariss Protest erhoben. Der Entwurf sieht einen Zoll von 5 Franken für 109 Kilogramm broschierter und von 20 Fran ken für 100 Kilogramm gebundener Bücher vor, während der bis herige Zoll für beide Arten von Büchern nur 5 Franken betrug. Der Schriststellcrverein erklärt in seiner Eingabe, die Unterscheidung zwi schen gebundenen und broschierten Büchern sei unzweckmäßig, weil broschierte Bücher seuillctouistischen Inhalts in der deutschen Schweiz fast gar nicht gekauft werden. Der neue Zollsatz würde somit auf eine 400prozentige Erhöhung hinauslaufcn. Bei dem großen Absatz deutscher Bücher in der Schweiz ist dieser Protest für den deutschen Buchhandel von Interesse. (Berliner Tageblatt.) Aufwertung bei LicfcrungSvcrträgcn. - Von grundsätzlicher Be deutung ist ein Urteil des sechsten Zivilsenats des Reichsgerichts vom 7. November 1924 (Aktenzeichen VI. 198/24), das in den an dieser Frage interessierten Handelskreiscn um so mehr Beachtung verdient, als der erste Senat des Reichsgerichts in einem Urteil vom September 1924 einen entgegengesetzten Standpunkt eingenommen hat. Während im jetzt vorliegenden Falle die Verkäuserfirma zur Lieferung gegen Zahlung des ausgewertetcn Preises in Goldmark verurteilt wurde, mies der sechste Zivilsenat des Reichsgerichts die Revision zurück und führte in seinen Entscheidungsgründcn das folgende aus: Sb die vom ersten Zivilsenat cingeschlagene Methode, den Marktpreis der Ware zur Zeit der Lieferung vom Ausgangspunkte für das Maß der Auf wertung zu nehmen- in der Praxis znm rechten Ziele führen wird, ist. wenn auch nicht grundsätzlich zu verneinen, so doch sebr zu bezweifeln. Die Entscheidung des ersten Senats vermag sich selbst dem Bedenken nicht zn verschließen, daß cs in der Regel nicht leicht fcstzustellen sein wird, ob bei dem heutigen Marktpreis Warcnkonjuktur mitspielc. immerhin, meint sic, könne die Feststellung durch Heranziehung der be gleitenden Umstände gelingen. Schon der Begriff »Warenkonjunktur« ist nicht eindeutig und nicht leicht zu umgrenzen. Es geht aber nicht an. wenn die Feststellung, ob und inwieweit beim heutigen Marktpreis Warenkonjunktur mitspricht, nicht gelingt, der Aufwertung einfach den Marktpreis zugrunde zu legen. Der erkennende Senat hält an seiner bisher vertretenen Ansicht fest, daß bei Lieferungsgeschäften die Auf wertung des vereinbarten Kaufpreises keinesfalls höher bemessen wer den darf, als bis zum vollen Ausgleich der eigentlichen Geldentwer tung. sonst würde man anstelle des abgeschlossenen Vertrages einen anderen setzen. Verträge sind zu wahren. Wenn die Revision meint, man müsse der Auswertung den Unterschied zwischen der Kaufkraft des Geldes zur Zeit des Vertragsabschlusses und derjenigen zur Liefer zeit zugrundelegen, so übersieht sie, daß Geldentwertung und ver änderte Kaufkraft des Geldes nicht gleichbedeutend sind. Die Kauf kraft des Geldes wird zwar beeinflußt durch die Entwertung des Geldes, durch den Verlust des Geldes an seinem Kurswerte, aber nicht dadurch allein, sondern auch durch Umstände, die unabhängig von der Geldentwertung eine Verteuerung der Waren verursachen, und bet gleichbleibendem Geldwerte nur durch solche Umstände, als da beispiels weise sind: Knappheit an Rohstoffen, gesteigerte Löhne bei verkürzter Arbeitszeit, teure Kredite, hohe Frachtsätze. Tritt eine Teuerung auf der Warenseite ein, so hat diese insofern eine Mindernng der Kauf kraft des Geldes zur Folge, als man nicht mehr die gleiche Menge Waren derselben Art und Güte für den gleichen und gleichwertigen Geldbetrag kaufen kann. Die Begriffe »Geldentwertung« und »Teue rung« sind daher für die Frage der Aufwertung streng auseinander zuhalten. Nur die in der Zeit zwischen Vertragsschluß und Lieferung erfolgte Geldentwertung, nicht auch die in dieser Zeit eingctrctene Warenteuerung ist bei der Aufwertung zu berücksichtigen. Heute so wenig wie in früheren Zeiten kann der Verkäufer, der einen Licfe- rungsvertrag auf Zeit abgeschlossen hat, beanspruchen, daß der ver einbarte Kaufpreis, wenn mährend der Lieferzeit eine Verteuerung der zu liefernden Ware eingetreten ist, entsprechend erhöht wird, wie ihm auch nicht zugcmutct werden kann, sich mit einem geringeren Preise zu begnügen, wenn der Marktpreis der Ware zwischenzeitlich gesunken ist. Jedem Lieferungsgeschäst wohnt insofern ein Cpekula- tionsmoment innc. Die Geldentwertung kommt zum Ausdruck in den jeweilig amtlich fcstgcstcllten Kursen der deutschen Mark. Es mag zu gegeben werden, daß diese Kurse häufig durch Spckulationskäufe und Spckulationsverkäufe in deutscher Mark während der Inflationszeit beeinflußt worden sind, nicht immer dem wirklichen inneren Werte des deutschen Geldes entsprochen haben. Aber die Unterschiede zwischen Kurs und wirklichem Wert waren doch nicht so erheblich, daß die Kurse nicht als geeigneter Maßstab für die Bemessung der Aufwertung er achtet werden könnten. Wenn das Berufungsgericht daher den am Dollar, als dem festesten Geldwertmaß, gemessenen Kurs der Mark zur Zeit des Vertragsschlusscs der Aufwertung zugrundegclcgt und nicht mehr der beklagten Verkäuferfirma zugcbilligt hat, als den nach diesem Kurse in Goldmark umgercchneten vereinbarten Kaufpreis, so kann dies nicht mißbilligt werden. Es hat damit dem Aufwertungs- Verlangen der Beklagten bis zum höchstzulässigen Maße Rechnung ge tragen. KI Haftpflicht-Versicherungsanstalt der Bcrufsgenosscnschaft für den Einzelhandel (Berlin NW. 7, Neue Wilhelmstraßc 2). — Dem Jahresbericht für 1924 dieser Versicherungsanstalt entnehmen wir folgende Einzelheiten: Das dritte Geschäftsjahr brachte der Haftpflicht-Versicherungs anstalt der Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel einen gedeih lichen Fortschritt, ein Beweis dafür, daß die Anstalt in weiten Kreisen des deutschen Einzelhandels «das Vertrauen genießt und die Unter stützung findet, auf die sie bei ihrer Gründung gerechnet hat. Die M i t g l i e d e r z a h l ist von 373 am 31. Dezember 1923 auf 1 7 29 (mit insgesamt 13419 beschäftigten Angestellten) ani 31. De zember 1924 gestiegen. Wir dürfen mit gutem Grunde hoffen, daß sich der Mitglicderstan-d auch im lausenden Jahre wieder erheblich vermehren wird, konnten doch in den Monaten Januar und Februar 1925 bereits 343 Neuabschlüsse getätigt werden. An Beiträgen, Zinsen und Gebühren wurden ins gesamt Mk. 29 687.45 vereinnahmt, denen für Schadensregulie- rung eine Ausgabe von Mk. 4399.35 gegcnüberstcht. Infolge der günstigen Entwicklung der Anstalt konnten der ur sprüngliche Kopfbeitrag für die Bctricbshaftpflicht von Mk. 1.80 auf Mk. 1.20 ermäßigt und die N e g e l l e i st u u g e u der Anstalt ab 1. Januar 1925 von Mk. 59 090.— «für Personen-- und Mk. 5999.— für Sachschaden auf Mk. 199 900.— bzw. Mk. 19 000.- erhöht werden. Im Geschäftsjahr kamen 116Schadcnsfälle zur Anmeldung. Hiervon wurden anerkannt und entschädigt 79 Fälle, abgelehnt, da ein Haftpflichtfall nicht vorlag, 39 Fälle, Ansprüche zurückgezogeir 3 Fälle, auf das Jahr 1925 übernommen 13 Fälle. Die gemeldeten Schäden stellten durchweg im Einzelhandel typische und täglich zu beobachtende Haftpflicht,scheiden dar (Sturz des Kunden aus geöltem oder gebohnertem Fußboden ober Beschädigungen durch herab fallende Gegenstände innerhalb des Ge- schästslokals, Gcsundhcitsschäden infolge Abgabe falscher Medikamente in Drogcnhanblungcn, Verletzungen durch herabfallenbe Dachziegel, durch achtloses Fortwerfen von Gegenständen, oder infolge Nicht beachtung der Streupflicht bei Glatteis, Zertrümmerung von Fenster scheiben durch Kinder beim Spiel, Schäden durch Hundebiß usw.) und ! lassen mit aller Deutlichkeit die gebieterische Notwendigkeit seines H a f t p s l i ch t s ch u tz e s für den Einzelhändler erkennen.
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