Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.03.1925
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1925-03-19
- Erscheinungsdatum
- 19.03.1925
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19250319
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-192503193
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19250319
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1925
- Monat1925-03
- Tag1925-03-19
- Monat1925-03
- Jahr1925
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
^ ktz, IS. Mär, 1S2S. Redaktioneller Teil. Börsenblatt s. d. Dtschn. vuchbandcl. 4 7 1S Redaktioneller Teil. (Nr. 30.) Gesamtausgabe, gesammelte Werke, sämtliche Werke. Von Robert Voigtländer. Unter diesem Titel hat Herr Rechtsanwalt und Notar vr. Wenzel Goldbaum in Berlin, der Syndikus des »Ver bandes Deutscher Erzähler» im Börsenblatt Nr. b4 eine Dar legung erscheinen lassen, die nicht ohne Ergänzung bleiben kann. In dem Aussatz wurden nämlich sehr verschiedene Rechtsbe- zichungen berührt: die der Verleger von Gesamtausgaben zu denen der Einzelausgaben; der Verleger, Verfasser, Herausgeber zu der Leserwelt; der Verleger zu den Sortimentern und dieser zu ihren Kunden. Die Unterscheidung aber, welche dieser Be ziehungen gerade gemeint ist, tritt nicht scharf hervor, und außer dem sind meines Erachtens manche der Aussührungcn Gold- baums anfechtbar. In der gemeinsprachlichen Schattierung bedeuten jene drei Bcgriffswörter etwa folgendes: Eine Gesamtaus gabe kann alle Werke eines Verfassers enthalten, kann sich aber auch beschränken, zeitlich etwa auf alle seine bis zur Veranstaltung der Gesamtausgabe erschienenen Werke, und sachlich z. B. auf nur die dichterischen, philosophischen, ärzt lichen Werke eines vielseitigen Verfassers. Unter »Sämtlichen Werken« eines Verfassers versteht man sein ganzes schrift stellerisches Lcbenswerk, doch mit einer noch zu erörternden Ein schränkung. Der Titel »Die gesammelten Werke» be deutet genau dasselbe; fehlt aber der bestimmte Artikel, so ist zwar die Vollständigkeit nicht geradezu verneint, aber doch eine gewisse Auswahl zu vermuten. In der Rcchtssprache sestgelegt ist meines Wissens nur der Begriff »Gesamtausgabe» durch das Gesetz über Ver lagsrecht H 2, Abs. 3. Es wird hier dem Verfasser die Bcsugnis erteilt, nach Ablauf von 20 Jahren nach Erscheinen seine Einzel werke zu »einer Gesamtausgabe» zu vereinigen. Die Vorschrift engt also das Recht der Verleger der Einzelwerke ein, ist aber selbst ziemlich eingeengt durch die 20-Jahrgrenze. Ein KOjähriger Schriftsteller kann nur diejenigen Werke in einer Gesamtausgabe vereinigen, die er bis zu seinem 40. Lebensjahre hat erscheinen lassen. Daraus schon ergibt sich eine sehr wesentliche Einschrän kung des Begriffs »Gesamtausgabe»; ergibt sich noch weiter, daß dieser Begriff sich für den einzelnen Schriftsteller alljährlich er weitert, bis 20 Jahre nach dem Erscheinen seines letzten Werkes für ihn sich die Begriffe »Gesamtausgabe» und »Sämtliche Werke» decken können. Nun haftet aber allen drei Begriffen: Gesamtausgabe, Sämt liche Werke, Gesammelte Werke noch eine selbstverständliche Ein schränkung an durch das Recht des Urhebers, zu seinen Leb zeiten oder 30 Jahre nach seinem Tode durch seine Erben zu be stimmen, was ausgenommen werden soll, ivas nicht. Niemand kann gezwungen werden, etwa Jugend-, überholte Gelegenheits arbeiten, Irriges in eine Vereinigung seiner Schriften aufzu- nehmcn; Takt, Geschmack und Klugheit verbieten dies auch den Herausgebern nach Ablauf der Schutzfrist. Ausnahmen bilden nur die seltenen Fälle, wenn ein vom Urheber verworfenes Werk später doch aus irgendeinem Grunde eine Bedeutung erlangt, wenn auch nur die einer Urkunde für die innere Ent wicklung des Verfassers, wenn es also für ihn wesenswichtig ge worden ist. — Die Aufnahme von Briefen des Verfassers in seine Sämtlichen oder Gesammelten Werke kann nur dann erwartet werden, wenn der Verfasser oder seine Erben sie vorher bereits als »Werk- haben erscheinen lassen. Goldbaum macht nun eine auffällige Unterscheidung: in Ge samtausgaben »müssen alle (wenn auch nur in Zeitungen) er schienenen Werke ausgenommen werden; fehlen sie, dann liegt keine Gesamtausgabe vor». Dagegen meint Goldbaum, bei »Sämt lichen Werken» gelte, daß nicht alles, was ein Schriftsteller schrift lich niederlege, »Werk» sei, sondern nur das, »was Vcrkchrsforin angenommen hat». — Nein, in jedem Falle bestimmen Ver fasser, seine Erben oder der Herausgeber, welche Arbeiten wcg- zulassen sind. — Und was heißt: »Bcrkchrsform»? Zcitungs-, Zeitschrift- oder sonstige Sammelwerkartikel für sich haben keine Vcrkehrsform, denn sie sind Bestandteile des Sammelwerks. Goldbaum meint wohl selbständig erschienene Werke. Aber auch das stimmt nicht ganz, weil eben der Herausgeber allein zu ver antworten hat, was er glaubt ausscheiden zu müssen. Gibt er seine Gründe dafür, wie üblich, in der Einleitung an, so hat es dabei sein Bewenden, literarisch sicher, rechtlich meines Erachtens auch, wenn nicht der Verleger durch unvorsichtige Fassung des Titels oder der Ankündigungen geradezu eine Täuschung über den Inhalt hervorruft. Vorsicht gegenüber der anscheinend bei den Gerichten beliebt gewordenen überscharfen Beurteilung ver meintlichen »unlauteren Wettbewerbs« ist allerdings angebracht. Von »Sämtlichen Werken«, meint Goldbaum weiter, müsse man verlangen, daß sie nicht nur alle gedruckten Werke umfassen, »sie müssen auch die ungcdrucktcn enthalten«. Der Käufer werde getäuscht, wenn er nicht »in oben genanntem Sinne« alle Werke erhalte. (Also alles, was »Verkehrsfern:» angenommen hat? Mit Weglassung nur von Wertlosem?) Eine Einschränkung könne man nur für Volksausgaben machen; bei diesen genüge es, wenn die veröffentlichten Werke zusammengefaßt würden. — Rich tig daran ist, daß gemcinbegrifflich zwischen Ausgaben mit philologisch-literarischem Apparat, mit dem Anspruch wissen- schastlicher Vollständigkeit und zwischen Volksausgaben unter schieden wird. R e ch t s begrifflich aber kann es nur vollständige oder unvollständige Ausgaben geben, vollständige, vollständigere oder vollständigste nicht. Ich kann nur aus das über das Allein bestimmungsrecht des Verfassers oder Herausgebers bereits Ge sagte zurückverweisen. Hinsichtlich der Gesamtausgaben stellt Goldbaum die bestimmte Behauptung auf: »Ein Verfasser kann mehrere Ge samtausgaben veranstalten.» Goldbaum kann sich dabei aller dings auf eine Reichsgerichts-Entscheidung stützen (Juristische Wochenschrift 1918, Seite 373). Ein Verleger hatte im Jahre 1881 mit einem Verfasser vereinbart, daß dieser nach einer gewissen Zeit »eine» Gesamtausgabe veranstalten dürfe. Der Verfasser veranstaltete aber zwei, eine davon als wohlfeile Volksausgabe. Das Reichsgericht urteilte unter Heranziehung des inzwischen, l901, erlassenen Gesetzes über Verlagsrecht, tz 2, Abs. 3: Trotz des Gebrauches des Singulars — »in einer Gesamt ausgabe« — ist nicht zu bezweifeln, »daß der Verfasser auch mehrere Ausgaben nacheinander oder gleichzeitig in verschiedener Ausstattung veranstalten kann. Daß durch die Veranstaltung billiger Gesamt ausgaben der Absatz von Einzclwerken mehr oder weniger geschädigt werden kann, ist selbstverständlich, doch hat dies nicht verhindert, ei» solches Recht des Verfassers im Verlagsgesetze festzulegen.« In einer Fußnote hat der bekannte Rechtslehrer vr. Joses Köhler noch hinzugefügt: »Die gesetzliche oder vereinbarte Gestattung zur Gesamtausgabe ist eine Gestattung zur Gesamtausgabe i» all und jeder Weife, also mit beliebiger Zahl der Exemplare und mit beliebiger Zahl der Auflagen, auch mit der Möglichkeit, eine Gesamtauflage für ver schiedene Berufskreise, also auch eine Volksausgabe zu veranstalten; denn das Verlagsrecht an der Gesamtausgabe ist ein Verlagsrecht mit allen Ausladungen. Wesentlich ist nur, daß die Gesamtausgabe eine Gesamtausgabe bleibt und die Werke nicht einzeln verkäuf lich sind.» Ich muß bekennen, daß diese Ausführungen mich nicht über zeugen können. Hätte der Gesetzgeber sagen wollen, was das Reichsgericht und Prof. Köhler für Recht halten, so hätte es im «28-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder