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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.09.1924
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1924-09-22
- Erscheinungsdatum
- 22.09.1924
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- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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Die Kursvergütung auf Bücher französischen Ur isprungs betrug bis zum 25. August 1923 50^ vom Original Preis, vom 25. August bis 10. Dezember 1923 551?, vom IO. De zember 1923 bis >0. Mai 1924 601? und von diesem Datum an wieder 551?. Bei Preisen über Fr. 50.— kann zum Kurs mit 101? Spesenzuschlag verkauft werden. Bei Einzelpreisen über ;r. 100.— oder Gesamtbeträgen über Fr. 300.— kann ber Spe- ^cnzuschlag wegfallen. Für Verkäufe unter Fr. 50.— sind von 14. Januar 1924 für den Kurs bis 30 und darunter besondere Verkaufsbestimmungen aufgestellt worden, die durch den Vor stand periodisch, je nach den Kursschwankungen, in Kraft gesetzt verden können. Auf Bücher italienischen Ursprungs wurde tine Kursvergütung von 601? gewährt; für höhere Beträge halten dieselben Bestimmungen wie bei den Büchern franzö sischen Ursprungs. Von der Einführung von Teuerungszuschlägen llr die Schweiz ist abgesehen worden. Wenn auch die enorme Erhöhung der Bezugskosten und aller übrigen Spesen solche ge- lechtsertigi hätten, so war doch der Vorstand der Auffassung, laß der jetzige Zeitpunkt dafür nicht günstig ist. Ein großer Teil ler Kundschaft würde eine solche Maßnahme nicht verstehen, pas neuerdings das erfreulicherweise wieder gebesserte Ver- rauensverhältnis trüben müßte. Dagegen wird, wie früher, das Kreuzband-Porto lem Kunden wieder berechnet, sofern wenigstens die Sen kung extra unter Kreuzband bestellt, werden muß und der Weg ber Leipzig zu lange dauert. Zur Spesenverminderung ist unseren Mitgliedern empsoh- In worden, den Verkehr über Leipzig wieder in stär- ^rem Maße aufzunehmen. Die Anstrengungen der Leipziger ommissionkre, diesen Verkehr wieder auszubauen, verdienten ^le Anerkennung, und es ist auch wieder, sowohl bezüglich chnelligkeit, als auch bezüglich Sicherheit der Zustellung, eine lesserung eingetreten. Auch die empfohlenen Bestellungen der- nigen Artikel, die in Leipzig ausgeliefert werden, konnten Wieder eingesührt werden. Im Börsenblatte vom 19. März 1923 hat der Vorstand die lutschen Verleger ersucht, durch ihre Reisenden nur noch die i Schweizerischen Buchhändlerverein angeschlossencn Firmen suchen zu lassen. Gestützt auf eine Eingabe des Vorstandes gegen die zur Indplage gewordenen Bücherkvlporteure verfügte die Eidge- Msische Fremdenpolizei in höchst dankenswerter Weise, daß Büchcrreisende durch die Konsulate die Einreisebewil- lung nurmehr nach erfolgter AnsichtsSußerung seitens des »rstandes des Schweizerischen Buchhändlervereins erteilt wer- durfte. Allen Verlegern, die sich verpflichteten, nur unserm Irein angeschlossene Firmen zu besuchen, wurde vom Sekre- liate ein entsprechender Ausweis ausgeslelli, der anläßlich Besuche unfern Mitglieder» vorzuweisen ist. Durch dieses Irfahren ist zum Wohl und zur Erstarkung des einheimischen Ichhandels vielen unerwünschten Elementen ihr Parasiten- Isein in der Schweiz unmöglich geworden, und es bleibt nur Iwünschen, daß in Zukunft keines unserer Mitglieder einem ^ländischen Bücherreisenden eine Bestellung gibt, bevor es davon überzeugt hat, ob er sich tatsächlich im Besitze eines ^weises befindet. Ausverkäufe. Wie im Berichtsjahre 1922/23, so wurde im vergangenen den Ortsvereinen und benachbarten Fir- von solchen anhetmgestellt, gemeinsam bei sich bietender legenheit Räumungsausverkäufe zu organisieren, unter der bingung, daß diese befristet, mit gemeinsamer Reklame, ohne tsaud nach auswärts und mit Beschränkung auf deutsche Bü- stattsinden, die bis Ende 1919 erschienen und durch neue llagen, besseres Papier, solideren Einband überholt, oder in >ig auf ihren Inhalt als veraltet bezeichnet werden müssen. Verkehr mit ausländischen Berufs organisationen: Börsenverein. , Beim Vorstande des Börsenvereins fanden wir fast in allen Fällen Unterstützung unserer Wünsche. Wenn er in dem Chaos der Preisgestaltung nicht mehr Erfolg hatte, so lag dies in der allgemeinen Zerfahrenheit der deutschen Verhältnisse und in der Eigenbrödelei des deutschen Verlegers. Deutscher Verlegerverein. Verschiedentlich kam es vor, daß der 15prozentige Exira- rabatt seitens des deutschen Verlages nicht gewährt werden wollte. Auf unsere diesbezügliche Beschwerde hin erließ der Deutsche Verlegerverein in seinen Mitteilungen folgende Ver öffentlichung: »Aus Anlaß wiederholter, begründeter Beschwerden des Schweizer Buchhandels machen wir unsere Mitglieder erneut darauf aufmerksam, daß laut Vertrag vom 26. April 1921 den Mitgliedern des Schweizerischen Buchhändlervereins aus der Verkaufsordnung für Auslandlieserungen (jetzige Fassung 8 7 L) die gleichen Rechte wie den Inlandbuchhändlern zu stehen. Sie haben also Anspruch auf eine Sondervergütung von 15^, das Vereinssortiment in Olten aus 25^ Rabatt des Fak- turennettobetrages«. Mit dem Verschwinden der Valutavrdnung kam natürlich auch dieser Exporirabatt in Aegfall. Im allgemeinen zeigt« sich der Vorstand des Deutschen Verlegervereins uns gegenüber sehr entgegenkommend. Ein Schreiben, in welchem wir das Preischaos und die Stimmung des Schweizerischen Sortiments beleucheten, wurde in den ver traulichen Mitteilungen zur Beherzigung für die deutschen Ver leger abgedruckt. Zolltarif. Im November fanden die Besprechungen der Interessengruppen mit der Zolltarifkommission statt. Es wurde seitens des Vorstandes nichts unterlassen, um der Kommission vor Augen zu führen, daß geistige Erzeugnisse, wie das Buch, keinen Zollschranken unterworfen sein sollten, um so mehr, als dies in den uns umgebenden Ländern nirgends der Fall ist. Im besonder» wurde die Erhöhung des Zolles für gebundene Bü cher von Fr. 5.— aus Fr. 20.— per 100 Kilo bekämpft. Diese Erhöhung ist auf Veranlassung der Buchbinder vorgesehen wor den und geht von der gänzlich falschen Voraussetzung aus, daß infolge dieser Maßnahme in Zukunft Ehr Bücher in der Schweiz gebunden würden. Der Vorstand hat daraufhin in Ver bindung mit der Sveiöts in einer Besprechung mit Herrn Nationalrat Frey nochmals die Interessen des schweizerischen Buchhandels vertreten, um, wenn immer möglich, eine Herab setzung des Zolles für gebundene Bücher zu erreichen. Wenn ihm dies leider nicht gelungen ist, so ist immerhin zu bemerken, daß der neue Zolltarif ein Generalzolltarif ist, dessen Ansätze, wie sic darin enthalten sind, nicht als Gebrauchszölle vorge sehen sind. Der Generalzolltarif enthält lediglich Verhand- lungsmaxima, die jedoch in Handelsvertragsberhandlungen zu Gebrauchstarifen reduziert werden. Solange solche Handels verträge nicht abgeschlossen sind, wird der bisherige Ansatz von Fr. 5.— für gebundene und broschierte Bücher bestehen bleiben. Zudem steht heute noch nicht fest, ob der im Lause des letzten Jahres durchberatene Generalzolltarif überhaupt je in Kraft gesetzt werden wird; bestenfalls kann dies jedenfalls nicht vor zwei Jahren erfolgen, sodaß heute zu einer Beunruhigung noch keinerlei Anlaß vorhanden ist. In eventuellen Handelsvertrags oerhandlungen wird der Vorstand dann nicht verfehlen, neuer dings die Wünsche des schweizerischen Buchhandels geltend zu machen und zu vertreten. Carl Emil Lang.
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