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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.09.1924
- Strukturtyp
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- 1924-09-22
- Erscheinungsdatum
- 22.09.1924
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- Deutsch
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X» 223, 22. September 1924. Redaktioneller Teil. Aachen, Kopenhagen, sowie einiger Mitglieder des ehemaligen Königs- l Hauses ausgezeichnet. Da sich auch ein guter finanzieller Erfolg er gab, hat die Hafkuchhandlung sich und dem Buche einen wichtigen Dienst geleistet. Vortragsabende der Buchhandlung Lamport L Comp, in Augs burg. — Die Buchhandlung Lamport L Comp, in Augsburg beabsichtigt, eine Reihe von Vortragsabenden zu veranstalten, die in zwangloser Folge bahnbrechend für wenig beachtete und noch uner kannte Wissensgebiete sein sollen. Am 1. Abend (11. September) sprach Herr Studienrat Josef Fuchs im wohlbcsctzten kleinen Saale des Ludwigsbaues vor einem gewählten Zuhörcrkreis über »Geschichte und Wesen der Astrologie«; alle größeren Tageszeitungen brachten Besprechungen. Gleichzeitig wurde durch eine geschickte Fensterauslagc und durch eine Ausstellung im Vortragssaal auf das Beste der darüber erschienenen Literatur in erschöpfender Weise hingcwiesen. Der Er folg war über alles Erwarten gut. Das dürste nicht nur der ver anstaltenden Firma, sondern auch den Herren Verlegern, die bereit willigst und in anerkannter Weise das Unternehmen unterstützten, zur Genugtuung gereichen. Die 26prozcntige Ncparationsabgabe in England. — Das englische Handelsamt macht begannt, daß die 26prozentige Ncparationsabgabe, die am 9. September in Kraft getreten ist, nach dem 9. September nicht länger in denjenigen Fällen erhoben werden würde, wo ihr Ertrag nicht mehr als 19 sd wäre. Ski der öligen Abgabe betrug die Freigrenze 2 sli (siehe Bbl. Nr. 132). Vorbedingung ist jedoch auch jetzt, daß die betreffenden Sendungen, deren Rechnungsbetrag also ungefähr 38,4 sb nicht übersteigen idürfte, nicht etwa nur eine Teilsendung bilden. Es ist also nicht statthaft, behufs Um gehung der Reparationszahlung einen Auftrag zu zerlegen und ge trennte Rechnungen für jede Sendung auszustellen. Muster werden natürlich, wie schon seit geraumer Zeit, anstandslos durchgclassen. Verlängerung der Frist zur Einreichung der Goldbilanzen und Jnventare zu Steuerzweckcn. — Der Neichsminister hat eine zweite Verordnung (vom 8. September 1924) erlassen, die verfügt, daß die im Absatz 2 der Durchführungsbestimmungen über Goldbilanzen und Jnventare zu Steuerzweckcn vom 30. April 1924 bestimmte und durch die Verordnung über die Verlängerung der Frist zur Einreichung der Goldbilanzen und Jnventare zu Steuerzweckcn vom 26. Juli 1924 um einen und einen halben Monat verlängerte Frist für Aktiengesellschaf ten, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit be schränkter Haftung sowie für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, deren Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr zusanunensällt, um weitere zwei Monate verlängert wird. Die Eröffnungsbilanz in Goldmark und die sonstigen im Absatz 1 der Durchführungsbestimmungen vom 30. April 1924 bezeichnet«! Unterlagen sind daher von den genannten Körperschaften, wenn ihr Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr zu- sammenfällt, statt bis zum 30. September bis zum 30. November 1 924 dem Finanzamt einzurcichen. Die Vergütung der Ruhrschäden. Rechtzeitig Antrag stellen! — Zur Abgeltung der im »Sonderverfahren zur Ent schädigung im Verwaltungswege« zu vergütenden Sachschäden (Nuhr- schäden) hak der Reichsminister für die besetzten Gebiete folgendes bestimmt: 1. Eine Vergütung wird nur geleistet, wenn der Antrag auf Ent schädigung a) für bis zum 28. September 1923 einschließlich entstandene Schäden bis zum 30. November 1923 (bisher 31. Oktober 1923); d) für in der Zeit vom 29. September 1923 bis zum 31. Oktober 1923 — beide Tage eingerechnet — entstanden« Schäden bis zum 31. De zember 1923 (bisher 30. November 1923) bei einer Reichs-, Landes- oder Gemeindebehörde einschließlich der Dienststellen der Neichsbahn- verwaltung (bisher nur Neichsministerium für die besetzten Gebiete, Feststcllungsbehörde und Gemeindebehörde) schriftlich cingegangen ist. Die nach den bisherigen Bestimmungen mangels ordnungsmäßiger Anmeldung abgelehnten, nach vorstehender Regelung aber als in ge höriger Form und Frist gestellt anzusehenden Anträge finden nur dann Berücksichtigung, wenn sie bis zum 25. Oktober 1924 bei einer der nachstehenden Behörden: a) Fcststellungsbehördc Essen, l>) Feststcllungsbehörde Barmen (zugleich für Marburg), e) Regierungspräsident Aachen, ck) Fest- stellungsbchörde Düsseldorf, e) Feststcllungsbehörde Köln, k) Fest stellungsbehörde Koblenz, 8) Feststellungsbehörde Trier, b) Festste!- lungSbehörde Wiesbaden, i) Regierung der Pfalz, Speyer (zugleich für Heidelberg), k) Provinzialdirektion Mainz (zugleich für Darm- stadt), 1) Bezirksamt Karlsruhe, m) Feststellungsbehörde Mannheim, n) Feststcllungsbehörde Offenburg, o) FeststcHungsbehörde Kehl, p- Re gierung Birkenfeld, unter Bezeichnung derjenigen Behörde, der der frühere Antrag eingercicht war und möglichst unter Beifügung amt licher Schriftstücke (ablehnende Bescheide usw.), aus denen sich der Zeitpunkt der früheren Anmeldung ergibt, schriftlich wiederholt sind. Sie werden nicht berücksichtigt, wenn der Antragsteller die Jnne- haltung der bisher geltenden Fristen vorsätzlich oder aus grober Fahr lässigkeit versäumt hat. Tie Anträge sind jeweils an diejenige der voraufgefllhrten Be hörden zu richten, in deren Bereich der Schaden eingetreren lst. Er weist sich die hiernach angegangene Behörde als örtlich unzuständig, so wird sie den Antrag ohne Nechtsnachteil für den Antragsteller an die zuständige Behörde abgcben. 2. Nach dem 31. Oktober 1926 entstandene Schäden werden wie bisher nicht vergütet. 3. Bezüglich der Auszahlung der festgestellten Vergütungen be wendet es bei den bisherigen Bestimmungen. Danach werden Be träge bis zu 2500 Goldmark in voller Höhe ausgezahlt, übersteigt die festgestellte Vergütung 2500 Goldmarlk, so sind außerdem 25°/o des überschießenden Teils mit der Maßgabe zur Auszahlung zu bringen, daß der auszuzahlende Gesamtbetrag 50 000 Goldmark nicht übersteigt. 4. Gegen Bescheide der feststellenden Behörden steht dem An tragsteller die Beschwerde an das Reichsministecium >für die besetzten Gebiete zu. Sie ist innerhalb eines Monats vom Tage der Zustellung bei derjenigen Feststellungsbehörde, die die Zustellung veranlaßt hat, einzylegen. Nach Ablauf dieser Frist eingehende Beschwerden finden keine Berücksichtigung. — Gegen Entscheidungen des Neichsministers für die besetzten Gebiete findet eine Beschwerde nicht statt. 5. Ein Rechtsanspruch auf Vergütung wird auch durch diese Regelung nicht begründet. Uber Grund und Höhe des Anspruchs entscheiden nach wie vor die zuständigen Verwaltungsbehörden nach billigem Ermessen. Herabsetzung der Umsatzsteuer. — Bekanntlich war der Reichstag nach Hause gegangen, ohne die Regierungsvorlage betr. die Herab setzung der Umsatzsteuer von 2'/. auf 2A zu erledigen. Nunmehr hat der Neichsminister der Finanzen im Wege der Verordnung die Ver säumnis des Reichstags ausgeglichen und die Umsatzsteuer vom 1. Ok tober 1924 an auf 22L herabgesetzt. Damit ist — wenigstens teilweise — einem in letzter Zeit immer lebhafter geäußerten Wunsche des Ge werbes Rechnung getragen worden. Wegfall der Zollinie zum besetzten Gebiet. — Das französische Handelsministerium hat amtlich bekanntgegeben, daß vom 21. Septem ber um Mitternacht ab die Zollinie im besetzten Gebiet aufgehoben und der deutsche Zolltarif sowie die deutsche Gesetzgebung für alle Abgaben im besetzten Gebiet wieder eingefllhrt werden. Ferner wird mitgeteilt, daß jedenfalls am 21. Oktober die deutschen Zollbehörden wieder die Einziehung der Zölle im Rheinland und im Nuhrgebiet übernehmen werden. Ermäßigung des Preises für Zeitungsdruckpapier. — Mit Wirkung vom 10. September d. I. ab ist der Druckpapierpreis um ciuen halben Pfennig für das Kilogramm ermäßigt worden. Die Ermäßi gung ist deshalb erfolgt, weil die Voraussetzungen, unter denen An fangs dieses Jahres eine Erhöhung des Zeitungsdruckpapicrprcises um einen halben Pfennig eingctreten war, wieder entfallen sind. Der Zeitungsdruckpapierpreis (ab 1. September 30,50 bzw. 31,50 Mt.; siche Bbl. Nr. 219, S. 12 111) beträgt demnach vom 10. September 1924 ab 30 Mk. für je 100 kg Nollenpapicr, 31 Mk. für je 100 KZ Formatpapier. Neue deutsche Briefmarken. — Briefmarken zu 10 und 20 Pf. mit dem Bildnis des Generalpostmeisters von Stephan werden vom 9. Oktober an, dem Tage der Gründung des Weltpostvereins vor 50 Jahren, von allen Postanstalten eine Zeitlang vertrieben werden. Vor diesem Tage dürfen sie nicht ver kauft werden. So lange die neuen Marken geliefert werden, werden die Adler- und ZiGermarken zu 10 und 20 Pf. am Schalter nicht ausgegeben. Einführung einer neuen Kurzschrift in den Schulen. — Der preußische Kultusminister und der Handelsministcr haben nach dem ! Scheitern der Verhandlungen über eine Einheitskurzschrift drei her- 16N
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