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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.05.1925
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- 1925-05-15
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- 15.05.1925
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Redaktioirellei Teil. )>-- 113, 15. Mat 1S25. war, für das Berliner Landgericht seinerzeit maßgebend und entscheidend gewesen, das »Kollegiale Abkommen» als unzulässig und gegen die guten Sitten ver stoßend zu erklären. Die Hüter und Verteidiger des »Kolle gialen Abkommens- suchten nun später zu »beweisen», daß die Berufungsinstanz dieses Urteil aufgehoben habe, d. h. man versuchte den Glauben zu erwecken, daß das Berufungsgericht in seinem Urteil zum Ausdruck gebracht habe, daß in dem »Kollegialen Abkommen» kein Verstoß gegen die guten Sitten zu erblicken sei, daß es vielmehr als zulässig er achtet werden müsse. In Wirklichkeit liegt aber die Sache so, daß das Berufungsgericht gar kein Urteil gefällt hat, sondern aus prozessualen Gründen überhaupt nicht in eine Verhandlung ein trat, da dem einen der Kontrahenten lediglich die Prozcßfähigkeit aberkannt wurde. Somit ist an und für sich an dem landgericht lichen Urteil nichts geändert worden, allerdings hat es keine Rechtskraft erlangt. Eng verwandt mit den Bestrebungen, die das »Kollegiale Ab kommen» verfolgt, ist auch jene Politik im Buchdruckgewcrbe, die darauf hinarbcitct, die »Gesetzmäßigkeit» des Buchdruck-Preistarifs dadurch zu erreichen, daß seine Bestimmungen durch die Indu strie- und Handelskammern als »handelsüblich eingeschätzt werden. Vor einiger Zeit hatte die Berliner Jndustric-und Handelskammer ein Gutachten abge geben, in dem unter andcrm gesagt wurde, daß die Bestim- m ungen des Deutschen Buchdruck-Preistarifs als handelsüblich gelten. Diese Einschätzung und Be wertung war etwas ganz Neues und Ungewohntes; es konnte daher nicht ausbleiben, daß man sich in Auftraggeberkreisen gegen die Ansicht der Berliner Industrie- und Handelskammer zur Wehr setzte. Vor allem war es der Vorsitzende des Verbandes der Fachpresse Deutschlands, der sich mit dieser wichtigen und prinzipiell folgenschweren Anschauung der genannten Kammer eingehend beschäftigte. Mit Recht wies er unter andern» darauf hin, daß der Buchdruck-Prcistarif eine in einseitigstem Interesse des Buchdruckgewerbes aufgestellte Sammlung von Geschäfts- "normen sei, bei deren Feststellung weder die Abnehmer noch die Be hörden und ihre Interessen berücksichtigt worden seien. Diese aus führliche Begründung des genannten Verbandes, die in ihrem Er gebnis betont, daß die Bestimmungen des Deutschen Buchdruck- Preistarifs nicht als handelsüblich gelten können, hatte den Fachausschuß der Berliner Industrie- und Handelskammer ver anlaßt, die Angelegenheit nochmals nachzuprüfen. Dem Vorsitzen den des Verbandes der Fachpresse Deutschlands wurde dann auch mitgeteilt, daß die Bestimmungen des Buchdruck-Preistarifs nicht als handelsüblich bezeichnet werden können. Ferner erklärte die Kammer, daß in den von ihr herausgegebenen Mitteilungen eine Berichtigung des beanstandeten ersten Gutachtens erfolgen werde. Der Wortlaut dieser Berichtigung ist allerdings von der Kammer, die anscheinend bei der Abgabe ihres damals veröffentlichten Gut achtens etwas voreilig vorgegangen ist oder vielleicht die Er klärung der Handelsüblichkeit des Preistarifs als Ganzes gar nicht beabsichtigte, da es sich ja bei der Mehr- oder Minderlieferung zunächst um eine vom Papierfach zu vertretende bzw. von diesem übernommene Angelegenheit handelte, auffälligerweise bis her noch nicht bekannt gegeben worden. Da der gegenwär tige Buchdruck-Preistaris mit seinen grundlegenden Änderungen wichtiger Positionen erst von Anfang April d. I. ab datiert, so kann auch von dem zur Bildung eines Handelsbrauchs erforder lichen längeren Zeitraum schon gar keine Rede sein, abgesehen davon, daß die durchgehende Zustimmung und rechtliche Über zeugung von Handel und Gewerbe gegenüber den Sätzen des Buchdruck-Prcistarifs bisher noch nicht sestgcstcllt werden konnte und auch tatsächlich nicht festzustellen sein wird. Man kann sich vorstcllen, daß die Abwehr des Verbandes der Fachpresse Deutschlands dem Deutschen Buchdrucker-Verein gegen den Strich ging. In seinem Organ, der »Zeitschrift für Deutschlands Buchdrucker», kommt dies auch mit aller Deutlich keit zum Ausdruck. In Nr. 68 vom 26. August 1924 wird in einem die Handelsüblichkeit des Preistarifs betreffenden Aufsatz bezeichnenderweise darüber geklagt, daß die Stellungnahme des Verbandes der Fachpresse Deutschlands um so unverständlicher >ci, als in seinen Reihen eine ganze Anzahl Buchdruckereibesitzer, auch Mitglieder des Deutschen Buchdrucker-Vereins, zu finden seien. Aus dieser Feststellung geht demnach unzweideutig hervor, daß die Buchdruckereibesitzer sich selbst unter sich — was ja absolut nichts Neues ist — nicht einig sind, ob die Sätze des Preistarifs angebracht sind oder nicht. Die vielen, zudem in der flottesten Geschäftszeit sich alle Tage bemerkbar machenden Abweichungen vom Preistarif — bis zu 50A und mehr — lassen doch klar er kennen, daß von einer Handelsüblichkeit des Preistarifs nicht einmal unter den Buchdruckereibesitzern selbst die Rede sein kann; wie will man also den Mut aufbringen, die Handelskammern zu veranlassen, vor aller Öffentlichkeit den Preistarif als handels üblich hinzustellen? Solange in praxi sich die Durchführbarkeit des Preistarifs als unmöglich herausstellt, weil ein Zwang durch geführt werden soll, der den tatsächlichen Verhältnissen des Ge werbes direkt ins Gesicht schlägt, solange werden sich die Handels kammern auch wohl hüten, den Preistarif kurzerhand als »han delsüblich- zu bezeichnen, denn über die wirtschaftlichen und juri stischen Folgen einer derart festgelegten Beurteilung dürften sich die Kammern im klaren sein. In dem angezogenen Artikel der »Zeitschrift» wird ferner ausgeführt: »Herr Handelsrichter Worms kann auch durch seine Auslegungen in der .Zeitschrift des Verbandes der Fachpresse Deutschlands' nicht wegdividieren, daß der Deutsche Buchdruck-Preistarif die Grundlage für neun Zehntel aller Verträge, die zwischen Verlegern und Buchdruckern oder zwischen Behörden und Buchdruckern geschlossen sind und werden, bildet.» Wir find der Meinung, daß dieses »Wcgdividieren» auch gar nicht nötig ist, denn das Hauptgewicht ist in dem vorhin zitierten Satze auf das Wort Grundlage zu legen. Daß der Preistarif für die Drucksachenberechnung als »Grundlage» anzu sprechen ist und gelten kann, soll gar nicht bestritten werden, der springende Punkt ist aber der, daß das Niveau dieser »Grund lage» zu hoch liegt — siche z. B. den Artikel »Die korrigierte fünf prozentige Druckpreiserhöhung» (Bbl. Nr. 94) —, und daß es daher der K o n k urr e nz ein L e i ch t e s ist, von dem rechnungsmäßigen Ergebnis an Hand dieser »Grundlage» mehr oder weniger nachzu lassen, ohne daß das wirtschaftliche Wohlergehen des betreffenden Betriebes in Frage gestellt wird oder etwa die Angestellten oder Arbeiter schlechter bezahlt werden müßten. Im Gegenteil hat die Arbeitnehmerpresse im Buchdruckgewerbe schon des öfteren be tont, daß gerade solche Buchdruckereien, die im Geruch stehen, die Preise zu »unterbieten«, vielfach die besten Löhne zahlen. Beides — das Unterbieten und das Zahlen höherer Löhne — ist aber doch aus die Dauer unmöglich, wenn der Betrieb nicht pro speriert. Ob man sich in den Kreisen, die das »Unterbieten», das heißt die Unterbindung jeglicher Konkurrenz, erstreben, auch schon mal die Frage vorgelegt hat, was denn eigentlich unter einem ge sunden Wettbewerb zu verstehen ist und daß dieser sich nur dann günstig auswirken kann, wenn er der Kundschaft finanzielle und qualitative Vergünstigungen bringt? Die »Zeitschrift für Deutschlands Buchdrucker» brachte in ihrer Nr. 32 vom 21. April d. I. einen Leitartikel, in dem zum Teil auch die Ausführungen des Rcichswirtschastsministers Neuhaus wiedergegcben wurden, die dieser kürzlich im Haushaltungsausschuß des Reichstages machte. Der Minister sagte hierbei unter anderm: »Die wichtigste Voraus setzung für unsere Konkurrenzfähigkeit liegt aber naturgemäß in der Preisgestaltung, die ja keine willkürliche ist, sondern, wenn sie heute noch zu hoch ist, teilweise auf zu hohen Selbstkosten beruht, teilweise auch auf der wirtschaftlich völlig falschen Einstellung, daß es besser ist, ein geringes Warenquantum teurer als ein größeres billig zu verkaufen. . . . Das Wesentliche bleibt einerseits die Herabsetzung der Selbstkosten, anderseits die »Zulassung gesunder Konkurrenz«. Die doktrinären Verfechter der »Gesetzeskraft» und der »Handelsüblichkeit» des Buchdruck-Prcistarifs haben aber von jeher mit allem Nachdruck den Standpunkt vertreten, sogar wörtlich, daß es weit besser ist, die Druckmaschinen, d. h. den gesamten Betrieb stillzulegen, als unter den Sätzen, das heißt unter der vorhin erwähnten »Grundlage- des Preistarifs, zu produzieren. Der erprobte und bewährte kaufmännische Grundsatz vom hohen Umsatz und be-
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