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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.09.1925
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- 1925-09-05
- Erscheinungsdatum
- 05.09.1925
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- Deutsch
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Redaktioneller Teil, Bekanntmachung. Wir geben hiermit bekannt, daß die Mitgliedschaft des Herrn Otto Sichler, bisherigen Prokuristen der Firma K. F. Koehlcrs Antiquarium, Leipzig, zufolg« seines Ausscheidens aus dieser Firma und Er löschens der Prokura gemäß Z 7 Ziffer 4 der Satzung erloschen ist. Leipzig, den 1. September 1925. Der Vorstand des Börfenvercins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Max Röder, Erster Vorsteher. Zusammenschluß buchhändlerifcher Betriebe. Von Adelbert Kirsten, Halle (Saale). Bereits in den späteren Kriegsjahren ist die Frage der Ver einigung buchhändlerischer Betriebe in Buchhändler-Versamm lungen und auch im Börsenblatt behandelt worden, zu der Zeit, als für den Verlagsbuchhandel Schwierigkeiten bei der Heraus gabe neuer Bücher und neuer Auflagen bereits erschienener Bücher — hervorgerufen durch die damals bestehende Papierknappheil —, für den Sortimentsbuchhandel infolge des allgemeinen Bücher- mangels Erschwernisse bei der Ergänzung des Bücherlagcrs, bei Erlangung geeigneter Vertretung für den zu den Fahnen cin- berufenen Geschäftsinhaber oder beim Ersatz ebenfalls zum Heeres dienst eingezogener Mitarbeiter an der Tagesordnung waren. Auf der Versammlung der Kreis- und Ortsvereine in Goslar im Jahre 1917 wurde diese Frage eingehend behandelt. Der Vorsitzende, Herr Prager, lenkte hier erneut die Auf merksamkeit der Buchhändlerschaft auf die Zusammenlegung (so hieß es damals) ihrer Betriebe mit einem oder mehreren anderen, da sie schon früher mit Vorteil für die Beteiligten ausgenommen worden sei. Kürzlich hat Herr vr. Iunk die »Fusion im Buchhandel« er neut angeregt (Bbl. 164); seine schätzens- und beachtenswerten Ausführungen, wie auch die aufklärenden Worte des Herrn Mierzinsky (Bbl. 172) beweisen aber, daß die früheren An regungen und Abhandlungen zum größten Teil vergessen sind. Seit jener Zeit nun haben sich die wirtschaftlichen Verhält nisse Deutschlands und namentlich auch des Buchhandels nicht sonderlich gebessert. Zwar die Herausgabe neuer Bücher bereitet jetzt keine Schwierigkeiten mehr, aber ihr Absatz läßt doch auch heute noch viel zu wünschen übrig, und man muß den Ausfüh rungen vr. Junks nur zustimmen. Man kann denn auch Wohl annehmcn, daß die künftige wirtschaftliche Entwickelung manchen Buchhändler, der seinen Betrieb allein nur noch schwer aufrecht zu erhalten vermag, nötigen wird, den Gedanken einer Ver einigung seines Geschäfts mit dem eines oder mehrerer anderer am Orte befindlichen Kollegen nicht bloß zu erwägen, sondern ihm zwecks Erhaltung seines und seiner Familie Lebensunterhaltes ernstlich näherzutreten. Wenn «in Geschäfts- oder Gewerbebetrieb den zu seiner ordnungsmäßigen Aufrechterhaltung und zur standesgemäßen Lebenshaltung des Besitzers und seiner Familie erforderlichen Er trag nicht mehr bringt, sondern, sosern vorhanden, noch Zuschüsse aus dem Privatvermögen des Inhabers oder, wohl der häufiger« Fall, die Ausnahme von heute ganz besonders schwer zu erlangen den Darlehen oder Kredit erfordert, dann darf seine Ausgabe als selbständiges Unternehmen unbedingt als geboten bezeichnet wer den. Natürlich ist der Entschluß zur Schließung des Geschäfts und damit zur Aufgabe der Unabhängigkeit und Selbständigkeit, wie auch Herr vr. Junk betont, nicht leicht. Das eigene Wohl, das Wohl und Wehe der Familie hängen davon ab, auch trennt man sich nur ungern von einer in zum Teil langen Jahren liebgewor denen Tätigkeit, von der Kundschaft, von alten Mitarbeitern und allen mit der Selbständigkeit und dem Geschäftsbetrieb erworbenen Errungenschaften und Annehmlichkeiten. Die Gesahr des wirt schaftlichen Zusammenbruchs oder freiwilliger Schließung des Be triebs kann nun eben, in den weitaus meisten Fällen wenigstens, dadurch vermieden und die Selbständigkeit erhalten werden, daß die Inhaber von zwei oder mehreren solcher notleidenden Buch handlungen sich zu gemeinsamer Tätigkeit verbin den. Dadurch werden die Geschäftsunkosten und Betriebsaus gaben, wie Gehälter, Löhne, Mietzins, Beleuchtung, Heizung, Kommissionärspesen, Fernsprecher, Frachten, Porto, Bürobedürf nisse und anderes, ganz erheblich verringert. Sofern, was aller dings erste Voraussetzung zu ersprießlicher gemeinsamer Arbeit ist, sich die Charaktere der ihre Vereinigung beabsichtigenden Kol legen harmonisch ergänzen, werden gemeinsames Handeln, ver einte Arbeit, Aufhören gegenseitigen Wettbewerbs und übervor- teilenwollens für das neue Geschäft ungemein nützlich und förder lich sein und einen Aufschwung Hervorrufen, wie er für einen Einzelbetrieb, zumal bei geringen Geldmitteln, nicht möglich ist. Aber auch noch in anderer Beziehung ist ein Zusammenschluß für die Inhaber der Einzelgeschäfte anzuraten und wünschenswert. Er liegt im Interesse des Fortbestehens ihrer Geschäfte und der Existenz ihrer Familien. Das Einzeluntcrnshmen ruht im all gemeinen nur auf zwei Augen, denen des Besitzers. Schließen sich diese Augen, dann sind die Erben oft genötigt, das Geschäft möglichst schnell zu verkaufen, oft mit großen Einbußen. Aber nicht immer stellt sich ein zahlungskräftiger Käufer ein; fehlen dann die zu gedeihlicher Wetterführung erforderlichen Mittel und findet sich zudem nicht das für die Geschäftsführung geeignete Personal, dann bleibt nur die Auflösung des Geschäfts übrig. Das in das Geschäft gesteckte geistige und wirtschaftliche Kapital ist gleichsam umsonst vertan. Der in jahre-, vielleicht jahrzehnte langer Arbeit und Anstrengung erfolgte Aufbau des Unter nehmens, der die Grundlage für eine gesicherte Zukunft bildete und der die mit Bestimmtheit erwarteten Erfolge gezeitigt und gebracht hätte, bricht zusammen. Bei Vorhandensein mehrerer Inhaber sind aber die überlebenden zur Wetter führung des Betriebes zur Stelle; die Notwendigkeit zur Aufgabe, zum Verkauf des Geschäfts bzw. Anteils ist nicht ohne weiteres gegeben, und die Familie des verstorbenen Teilhabers ist der Sorge um die Zukunft des Geschäfts oder ihre eigene Lebens haltung, fürs erste wenigstens, enthoben. Zu gemeinschaftlichem Betrieb können sich ver einigen: zwei oder mehrere Verlags buchhandlungen, zwei oder 1747
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