Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.09.1925
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1925-09-05
- Erscheinungsdatum
- 05.09.1925
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19250905
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-192509059
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19250905
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1925
- Monat1925-09
- Tag1925-09-05
- Monat1925-09
- Jahr1925
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
132SS «SUmblaU >. ». DU4->- «E-n-d-I. Redaktioneller Teil. X» 208, 5. September 1925. mehrere S o r t i m e n t s buchhandlungen, ferner Verlags, mit Sortiments- oder A n ti q u a r i a t s buchhandlungen, mehrere Antiquariats buchhandlungen. Für die ihre Verbindung planenden Personen entsteht die wichtige Frage, welche Rechts- und Gesellschafts form sie ihrer gemeinsamen Gründung geben wollen. In Frage kommen: 1. Die offene Handelsgesellschaft. Das ist eine aus wenigstens zwei Personen bestehende Ge sellschaft, deren Zweck aus den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschastlichcr Firma gerichtet ist. Bei keinem der Ge sellschafter, auch Teilhaber oder Inhaber genannt, ist die Haf tung gegenüber den Gcsellschastsgläubigcrn beschränkt. Die Ge sellschafter haften persönlich als Gesamtschuldner mit ihrem ge samten Vermögen für die Verbindlichkeiten des Geschäfts. — Man vergleiche hierzu die KK 105—160 im Handelsgesetzbuch. — Diese Gesellschaftsform wird besonders von Personen bevorzugt, die auf Grund langjähriger Bekanntschaft oder Freundschaft ihren Cha rakter geprüft und die Überzeugung und das Vertrauen zuein ander gewonnen haben, daß eine gemeinsame Arbeit sür die zu gründende Gesellschaft wie sür sie persönlich ersprießlich und vor teilhaft ist. Es kommen also besonders Verwandte, Freunde und ehemalige langjährige Arbeitsgenossen in Frage. 2. Die Kommanditgesellschaft. Es ist dies eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewcrbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet und bei der bei einem oder bei einigen der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsglänbigern aus den Betrag einer bestimmten Bermögenseinlage beschränkt ist (Kommandi tisten), während der eine oder die andern Gesellschafter mit ihrem ganzen Vermögen haften (persönlich hastende Gesellschafter). — Näheres besagen die ßZ 161—177 des HGB. — Diese Gesell schaftsform käme in Betracht, wenn einer der Inhaber wenig kapitalkräftig ist oder sich zunächst nur mit einer bestimmten Geld einlage betätigen will oder kann. 3. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Diese ist eine Erwerbsgesellschaft, deren Grundlage die in Anteile zerlegte Mitgliedschaft und die beschränkte Haftbarkeit ihrer Mitglieder bildet. Sie nimmt eine Mittelstellung ein zwischen der individualistischen Gesellschaftsform und der Aktien gesellschaft. — Vgl. das Reichsgesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung. — Die Gesellschaft m. b. H. dürste dann in Frage kommen, wenn die die Gründung einer solchen Gesellschaft beabsichtigenden Personen nur mit einem bestimmten Teil ihres Vermögens hasten wollen, oder wenn ein größerer Kreis von Personen Interesse an der zu gründenden Gesellschaft hat oder für das Unternehmen interessiert werden soll, und die sich dann mit Einlagen an ihr beteiligen. Es kann sich also dabei handeln um Angehörige und Verwandte der Gesellschaftsgründer, Gönner und Freunde derselben; aber auch Gläubiger eines Ge schäfts können sich zwecks Erhaltung des Unternehmens zu einer G. m. b. H. zusammenschließen. — Zwei Personen sind zur Grün dung einer G. m. b. H. wenigstens erforderlich. 4. Die stille Gesellschaft. Das ist eine Gesellschaft, bei der sich eine Person an dem Handelsgcwerbe eines andern oder auch mehrerer mit einer Vermögenseinlage beteiligt. Die Einlage ist so zu leisten, daß sie in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts über geht. Der Inhaber wird aus den in dem Betriebe geschlossenen Geschäften allein berechtigt und verpflichtet. — Vgl. die KH 335— 342 HGB. — Diese Gesellschaftsform würde >dann eintreten, wenn ein bisher selbständiger Geschäftsinhaber sich wegen hohen Alters, Kränklichkeit oder aus andern Gründen nicht mehr tätig an einem Geschäft beteiligen, aber die Möglichkeit eines Erwerbs nicht aufgeben will oder kann. Er gibt dann sein Vermögen oder einen Teil desselben zur ausschließlichen Verwaltung dem jenigen, bei dem er es in treuen Händen weiß oder glaubt. — Der stille Teilhaber kann übrigens auch im Geschäft tätig Mit arbeiten. Erwähnt sei noch 5. Der Einzelbetrieb, das Einzelunternehmen. Er käme in Frage, wenn der eine Geschäftsinhaber beab sichtigt, seine Handlung überhaupt aufzugeben und sie an den andern Besitzer zu verlausen, sodaß di^er dann beide Geschäfte unter seiner bisherigen oder einer neuen Firma sür alleinige Rechnung weiterbetreibt. Für kapitalkräftige, arbeitssreudige Buchhändler, die ein gutgehendes, eindringliches Geschäft be sitzen, einen Teilhaber aber nicht aufzunehmen wünschen, würde der Ankauf solcher notleidenden Betriebe besonders in Frage kommen. In gar manchen Fällen dürfte der Eintritt der Be sitzer der ausgekausten Buchhandlungen in das Geschäft des Käu fers als Geschäftsführer, Abteilungsleiter oder in sonst gehobener Stellung möglich sein, was wegen der Kundschaft, aber auch aus anderen Gründen sür den neuen Besitzer oft vorteilhaft sein wird. — Aufmerksam gemacht seien Interessenten noch auf die Para graphen 17—37 HGB., die sich aus die Handelsfirma be ziehen, und auf die die Eintragung der Firma in das Handelsregister betreffenden KK 2, 5, 8—16 des HGB. Wenn sich die einen Zusammenschluß ihrer Geschäfte beab sichtigenden Personen über die Form der neuen Gesellschaft einig geworden sind, müssen sie einen Gesellschastsvertrag ab- schließcn. Dieser muß genau durchdacht, sehr sorgfältig ausge arbeitet, und es müssen darin alle Verhältnisse und Fragen klar und bestimmt fcstgclcgt, alle Möglichkeiten berücksichtigt werden, um bei Streitigkeiten, beim Ausscheiden eines der Gesellschafter durch Tod oder aus andern Gründen langwierigen Auseinander setzungen oder gar gerichtlichen Klagen aus dem Wege zu gehen. Mangelhaft und oberflächlich abgesaßte Verträge haben schon oft Mißhelligkeiten, Reue, lange und kostspielige Prozesse zur Folge gehabt. Im allgemeinen sind im Gesellschastsvertrag folgend« Bestimmungen festzulegen: Als Einleitung die Namen der einzelnen vertragschließenden Teilhaber und die Erwähnung der Absicht des Berlragschlusses. — Benennung des Zweckes des zu gründenden Geschäfts, Sitz der Gesellschaft, Festlegung der Firma. — Tag der Geschästserösfnuug, Beginn und Ende des Geschäftsjahres, Dauer der Gesellschaft, Kündigung. — Bezeichnung und Leistung der Vermögenseinlagen der einzelnen Gesellschafter. — Betonung, daß die Teilhaber ihre Kräfte ausschließlich dem eigenen Geschäft widmen müssen. — Pflichten und Rechte der Teilhaber, ihre Aufgaben im Geschäft, Arbeitsteilung (Einkauf, Verkauf, Besorgung des Ladengeschäfts, Reisen, kaufmännische Verwaltung, Buchführung, Vertrieb, Per sonalangelegenheiten usw.).—Erklärung über Verlretungsbesugnisse der Gesellschafter, über Rechtshandlungen, zu denen die Zustim mung auch der anderen Gesellschafter erforderlich ist, z. B. Waren- einkaus von einer bestimmten Summe an (etwa 1000 Mark), Ein führung neuer Geschäftszweige, Ernennung von Prokuristen, An stellung und Entlassung von Personal von einer bestimmten Ge haltssumme an (etwa 3000 Mark). — Aufstellung der Bilanz, Festsetzung der Abschreibungssätze, Verteilung von Jahresgewinn oder -Verlust. — Verzinsung der Vermögenseinlagen, Höhe der Privatentnahmen. — Bestimmung über Entziehung der Befugnis zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Firma bei Ver stößen gegen die Vertragsbestimmungen, wegen Unfähigkeit zur Geschäftsführung. — Bestimmungen beim Ausscheiden oder Tod eines Gesellschafters, ob das Geschäft durch die andern Inhaber weitergeführt werden soll, über die Auszahlung des Anteils des ausgeschiedencn Gesellschafters, Beibehaltung der Firma. — Wenn dann im Vertrag noch Bestimmungen über die Auslösung der Gesellschaft, über den Gerichtsstand bei Streitigkeiten aufgenom- men werden, dann dürften im allgemeinen wohl alle wichtigeren Punkte erwähnt sein. Etwaige weiter zu regelnde Punkte ergeben sich aus den jeweiligen Verhältnissen von selbst, sie müssen dann noch im Gesellschaftsvertrag ausgenommen werden. — Die Auslösung der bisherigen Einzelgeschäfte und die Ein richtung ldcs gemeinsamen Handelsunternehmens bringen mancher lei vor, bei und nach Eröffnung der neuen Handlung vor zunehmende Arbeiten mit sich.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder