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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.09.1925
- Strukturtyp
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- 1925-09-05
- Erscheinungsdatum
- 05.09.1925
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- Deutsch
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X- 208, 5, September 1925. Redaktioneller Teil. Börsenblatt 1 d. Dtschn. Buchhandel. 13267 Zu den Vorarbeiten gehört die Kündigung aller ab geschlossenen Verträge, z. B. des Mietsvertrages der bisher inne- gehabten Geschäftsräume, der Verträge mit dem Personal, des Vertrags mit dem Kommissionär, der Feuer-, Einbruchs- und Diebstahl-Versicherung, der Wach- und Schließgesellschast, des Fernsprechanschlusses, der etwaigen Telegrammanschrist, der Fensterreinigungsgesellschaft u. a. m. — Bewirkt werden muß der Abschluß neuer Verträge wegen der Geschäftsräume der neuen Gesellschaft, mit den in die neue Firma zu übernehmenden An gestellten, dein Kommissionär der neuen Firma, den Versicherungs gesellschaften, dem Bewachungsinstitut u. a. — Um die bei der Geschäftsübergabe oder -Vereinigung vorzunehmenden Jnventur- arbeiten soviel wie möglich zu erleichtern und zu vereinfachen, ist folgendes beachtenswert: Möglichste Abstoßung von Geschäftsschnl- deu vor der Übergabe und Vereinigung, RcchuungSsendung an die Kundschaft und Einziehung von ausstchendcn Forderungen, tun liches Unterlassen von Ansichtssendungen, Hcreinholen zur Ansicht versandter Bücher bis zum Tage der Auflösung. — Um eine Über- süllung des Lagers und dadurch eine Erschwerung des bevor stehenden Umzuges zu vermeiden, ist es ratsam, einige Wochen vor der Übersiedlung keine oder nur wenig Kommissionsware zu bestellen und alle in Betracht kommenden Bücher zu remittieren. — Wenn der die Geschäfts- und Ladenräume betreffende Miets vertrag noch längere Zeit läuft, sind Schritte wegen anderweitiger Vermietung zu tun. Findet sich nicht gleich ein Mieter, dann ist der Laden zweckmäßig als Zweiggeschäft zu behalten. Dieses wäre aber vorteilhaft nur stundenweise am Tage offen zu halten, auch sollte darin nur ein bestimmter Teil der Literatur verkauft wer den, andere Literatur sollte nur im Hauptgeschäft zu erhalten sein. Auf diese Weise würde die Kundschaft allmählich an das neue Geschäft verwiesen und gewöhnt. — Mit Handwerkern müssen Vereinbarungen getroffen werden wegen Lieferung von Regalen, Schränken, Schaufenstereinrichtung, Firmenschildern; die Spedi teure sind zu bestellen wegen des vorzunehmenden Umzugs. Bei einer Druckerei müssen Rundschreiben für Bekanntgabe der Gc- fchästsvcränderungen an die Kundschaft, Gefchästsdrucksachen und dergleichen bestellt werden. Arbeiten beider Einrichtung des neuen Ge schäfts: Für den letzten Tag des selbständigen Bestehens, der der eigentlichen Geschästsvereinigung vorangeht, hat jode der be teiligten Buchhandlungen für sich selbst ein Bermögensverzeichnis (Inventar) aufzustellen. Soll die Vereinigung z. B. am 1. Juli beginnen, dann muß jede Handlung Inventar und Bilanz für den 30. Juni aufstellen. Dazu ist eine Aufnahme des Lagers erforderlich. Bon der Bank, dem Kommissionär, den Lieferern sind für den Abschlußtag Rechnungsauszüge einzufordern. Sorti- mcntsbuchhandlungcn sollten auch Auszüge von den Verlegern bestellen, soweit sic mit ihnen in Rechnungsverkehr stehen. Die Konten der Kunden sowie der Verleger und anderer Lieferer, bei Verlagsbuchhandlungen die der Sortimenter sind abzuschließen, die sich ergebenden Guthaben oder Schulden zu ermitteln und zusammenzustellen. Es handelt sich also um dieselben Arbeiten, die bei dem jährlichen Bücherabschluß vorzunehmen sind. — Zu berücksichtigen ist für Sortimenter noch folgendes: Von der letzten Abrechnung herrührende Disponenden und inzwischen bezogenes Konditionsgut rechnet man, sofern sie sich noch auf Lager befinden, der Einfachheit wegen mit in den Warenbestand ein. Die dafür von den Verlegern berechneten Beträge werden in der Ausstellung der Verlegerforderungen mit eingerechnet und aufgeführt. — Sind bisher von einer der sich vereinigenden Handlungen Geschäfts zweige betrieben worden, die von der neuen Gesellschaft nicht weitergeführt werden sollen, dann sind Schritte wegen Auflösung und Verkaufs zu treffen. Es kann sich dabei handeln um Kunst- und Musikalicnhandel, Schulbücher, Rcisebüchcrvcrtrieb, Anti quariat, Leihbibliothek, Zeitschriften-Lesezirkel, Papierwaren-, Musikinstrumenten-Handel, Anzeigen- und Drucksachen-Annahme, Eintrittskarten-, Lottcrielose-Verkauf u. a. Wenn dagegen einer oder mehrere der erwähnten Geschäftszweige von der neuen Firma ausgenommen und betrieben werden sollen, wenn überhaupt der Betrieb vergrößert werden soll, dann sind Vorarbeiten wegen der neuen Einrichtung zu unternehmen, damit bei Eröffnung des neuen Geschäfts soviel wie möglich jede Abteilung vollständig ein gerichtet ist. Arbeiten nach Eröffnung des gemeinsamen Geschäfts: Nachdem jede Handlung ihre Vermögensaufstel lung beendet hat, sind die Zahlen der beiderseitigen, bei mehreren Betrieben aller Bilanzen zu einem einheitlichen Ge sa m t Inventar bzw. einer Gesamtbilanz zusammenzustellen, dies stellt das Eröfsnungsinventar bzw. die Eröff nungsbilanz der neuen Gesellschaft der vereinigten Firmen inhaber dar. Aus ihr wird dann der jedem Teilhaber zustehende Vermögensanteil berechnet. Ob den einzelnen Teilhabern auf ihrem Kapitalkonto auch ein Betrag für den inneren Wert ihres Geschäfts, den Firmenwert, gutgeschrieben werden soll, bleibt der Vereinbarung überlassen, ebenso die Höhe des anzurechncnden Jdealwertes. Gegen die Ansetzung eines solchen Betrags wird sich im allgemeinen nichts einwenden lassen, besonders dann nicht, wenn einer der Gesellschafter seine frühere Firma nicht selbst ge gründet, sondern sie käuflich erworben hatte. Die Geschäftsbücher sind mit dem Tage des Beginns des neuen Geschäftsbetriebes zu eröffnen: Kassenbuch und Kassen-Nebenbücher, Verkaufsbuch, Ein kaufsbuch, ebenso die Konten der Kunden, Verleger bzw. Sorti menter, anderer Gläubiger, Banken, Kommissionär u. a. m. — Diese Abschluß- und Eröffnungsbuchungen können natürlich nicht alle am letzten Tag des bestehenden alten oder am Eröffnungstag des neuen Geschäfts vorgenommen werden, vielmehr können darüber Wochen vergehen. Die Lagerarbeiten, die Zählung der Warenvorräte und Bestände (Geld, Wechsel usw.) müssen aber unbedingt in kürzester Frist vorgcnommen werden. Das Kassen buch und seine Ncbenbücher sind zur sofortigen Führung einzu richten. Die von den einzelnen Handlungen bisher in Gebrauch gewesenen Geschäftsbücher können, sofern sie noch genügend freien Raum haben, von der neuen Firma mit benutzt werden. Dadurch werden die Arbeiten der Neuanlage und Neueinrichtung der Han delsbücher, dann aber auch Papier und Kosten gespart. Neue Geschäftsbücher können dann allmählich angcschasst werden. Folgendes ist noch zu beachten: Beim Handelsgericht muß die Löschung der alten Firma im Firmenregister beantragt und die neue Firma angemeldet werden. — Das Postscheck - a in t ist vom Aufhören des Bestehens der alten Firma zu unter richten und für die neue Gesellschaft ein eigenes Postscheckkonto zu beantragen. — Von den aufgelösten Firmen muß das Per- sonalbeimFinanzamt wegen der Steuerzahlung, bei der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte ab gemeldet und von der neuen Gesellschaft angemeldet werden. Ebenso ist An- und Abmeldung bei der Ortskrankenkasse nötig, sofern die Angestellten nicht der Krankenkasse Deutscher Buch handlungsgehilfen oder einer anderen Ersatzkasse angehören. — Anzeigen betr. die Bekanntgabe der Verschmelzung und des neuen Geschäfts sind in den am Orte, in manchen Fällen auch den in Nachbarorten erscheinenden Tageszeitungen zu bestellen, ebenso ist für das Börsenblatt eine Anzeige aufzugeben. — Durch Rundschreiben sind die alte Kundschaft und etwaige neu zu werbende Kunden von den veränderten Verhältnissen und der Lage des neuen Geschäfts zu unterrichten. — Dem Börsen verein ist die neue Firma mitzuteilen, ebenso den anderen in Frage kommenden buchhändlerischen Vereinigungen. Die Han delskammer, das Postamt, dis Polizeibehörde (Einwohnermelde amt), die Feuerversichekungsgesellschaft sind zu benachrichtigen und die sonst noch zu bewirkenden Meldungen vorzunehmen. — Mit den Banken, mit denen man in Verbindung stand, sind ge gebenenfalls neue Vereinbarungen zu treffen. — Gelesene Zei tungen und Zeitschriften sind umzubestellen. — Hiermit dürften wohl die hauptsächlich in Betracht kommenden Arbeiten ausge zählt sein, etwa noch nötig werdende Meldungen und Obliegen heiten ergeben sich aus den Verhältnissen. In vielen Fällen wird sich bei und zur Erledigung aller dieser Geschäftshandlungen die Heranziehung eines Buch sachverständigen empfehlen, ja als notwendig erweisen. Dieser würde dann im Einvernehmen mit den Geschäftsinhabern die erforderlichen Meldungen, kaufmännischen und Buchführungs arbeiten, den gesetzlichen Anforderungen entsprechend, ausführen. Des beschränkten Raumes wegen konnten die hier gegebenen Darlegungen nur kurz sein. Von der Beifügung von Entwürfen zu Gesellschastsverträgen und von Beispielen zu Geschäftsbilanzen 1747«
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