Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.07.1925
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- 1925-07-09
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- 09.07.1925
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- Deutsch
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Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1925
- Monat1925-07
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158, 9. Juli 19L5. ReLarttorEer Teil. Börsenblatt s. d. Dlschn. Buchhandel. 10923 ^.Verlag »Deutscher Wille« G. m. b. H., Berlin, verlegte die Einkaufsabtcilung, Kasse u. Expedition nach Birkenwerder (Bez. Potsdam), Gartenallee 2 so—»- 187), sobaf; in Berlin nur noch die Schristleitung u. die Werbeabtcilung verbleiben. sDir. HB erlag der Gesellschaft Deutscher Literatur freunde E. V., Robert Markiewicz. Berlin, ver änderte sich in Verlag der Gesellschaft Deutscher Literaturfreunde Robert Markiewicz. jH. 2./VII. 1925.) Verlag des Harmonium, Zeitschrift für Hausmusik. Leipzig, veränderte sich in Neunzehn Stuscn-Verlag, Leipzig. sDir.s e r l a g »Die Schmiede« A.-G., Berlin. Leipziger Komm, jetzt: Wallmann. sDir.) Verlag »Die Zeit« Max Kahn. Stuttgart, hat den Ver kehr über Leipzig aufgegeben. sDir.) 4V e r l a g s a n st a l t Deutscher Tonklin stier A.-G., Ber lin SW. 01, Gitschiner Str. 95. (»^ Dönhoff 7735. — ^ 150897.) Direktoren: Ludwig Hamann u. I)r. Küstner. Voll ständige Auslieferung in Berlin u. Leipzig. Leipziger Komm.: O. Klemm. sDir.) Verlagshaus der Deutschen Zeltmission. G. m. b. H.. Geisweid (Wests.). Leipziger Komm, jetzt: Wallmann. sB. 154.) i'HV o l q u a r ts. Richard. H a m b u r g - B a r m b e ck. eröffnete 8./VI. 1925 ein Zweiggeschäft unter dem Namen Buchhandlung »Alstertal*. Hamburg-Fuhlsbüttel. Beim Storchnest 5. sB. 149.) HW eise Verlag. Gustav, Stuttgart. Der Inhaber HKarl Heyde ist verstorben. sB. 150.) W i e d e m a n n, Paul. Buchhandlung, S t r e l i tz - A l t. Leip ziger Komm, jetzt: Fleischer. sDir.) Wiener Bohöme-Verlag (Otto Hein). Wien. Leipziger Komm, jetzt: Hofmeister G. m. b. H. sB. 151.) , > W t n ck e l m a n n L S ö h n e. B e r l i n. jetzt: Hasenheide 3147. sDir.) Winkler, Curt. Stuttgart, hat den Verkehr über Leipzig auf gegeben. sDir.) Wolf, Hellmut. Treue n. Leipziger Komm, jetzt: N. Hofsmann. sB. 154.) HZ wißlcr' s Verlag. Julius (Inh. Georg Kallmeyer). W o l f e n b ü t t e l. veränderte sich in Georg Kallmeyer Verlag. sB. 154.) Mine Mitteilungen. Ehrlich's Börsenblatt für den gesamten Buchhandel. — Bereits In Nr. 142 des Bbl. vom 20. Juni d. I. war mitgcteilt worden, das; das Landgericht ll in Berlin Herrn Verlagsbuchhändler Ehrlich die Be nutzung des Titels »Börsenblatt« oder einer ähnlichen Bezeichnung, in der das Wort »Börse« enthalten ist, untersagt hat. Wir sind heute in der Lage, den Wortlaut des Urteils mitzuteilen: Der Beklagte wird verurteilt, die Herstellung und Verbreitung des von ihm unter dem Titel »Börsenblatt siir den gesamten Buch handel« gegründeten Blattes unter diesem Titel oder mit einem anderen Titel, der die Worte »Börse« und »Buchhändler« in irgendeiner Ver bindung miteinander enthält, bei Vermeidung einer fiskalischen Strafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 3000 Nmk. (dreitausend Reichsmark) vorläufig vollstreckbar. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Be klagten anferlegt. Tatbcstand. Der Kläger gibt — jetzt im 92. Jahrgang — das »Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel« heraus, in dem seine Mit glieder und andere ihre Bücher anzeigen und in dem er auch redak tionelle Mitteilungen veröffentlicht. Der Beklagte gehörte früher dem Kläger als Mitglied an. Er ist durch Beschluß des Vorstands und des Vereinsansschnsses gemäß § 8 Ziffer 2 der Satzungen des Klägers am 20. September 1924 »wegen fortgesetzter Veröffentlichung und Ankündigung unzüchtiger Schriften« ausgeschlossen worden. Der Beklagte hat zunächst ein Jnseratenblatt herausgegeben, das den Titel »Börsenblatt für den gesamten Buchhandel« trug. Nachdem ihm die Benutzung dieses Titels durch die einstweilige Verfügung des erkennenden Gerichts vom 13. März 1925 verboten war, benutzt er seit der Nummer 10 (April 1925) den Titel: »K. E. Buchhändler börsenzeitung«. Der Kläger behauptet, der Beklagte habe zuerst einen seinem Blatt eigentümlichen Titel benutzt und damit das dem von ihm zuerst benutzten Titel Ankommende — Urheberrecht verletzt. Zum andern drohe aber auch bei dem abgeänderten, jetzt vom Beklagten verwandten Titel die Gefahr, daß sein Blatt mit dem des Beklagten verwechselt werden könne, zumal da der Beklagte sein Blatt — nach seinem ganzen Inhalt und der Aufmachung zu urteilen — offensichtlich gegründet habe, um ihm — dem Kläger — Konkurrenz zu machen. Schließlich verstoße auch das Verhalten des Beklagten gegen die guten Sitten. Der Beklagte habe ihm vorsätzlich Schaden zufügen wollen und auch Schaden zugefügt. Er Kläger — könne daher Unterlassung der Benutzung des Titels auch in der abgeänderten Form vom Beklagten verlangen. Der Kläger hat den aus der Urteilsformel ersichtlichen Antrag gestellt. Der Beklagte hat beantragt, die Klage auf Kosten des Klägers abzuweisen, im Verurteilnngssall ihm Sicherheitsleistung nachzulassen. Er hat bestritten, sich einer Urheberrechtsverletzung schuldig gemacht zu haben. Ein Titelschutz komme dem Titel des Blattes des Klägers nicht zu. Im übrigen liege auch eine Verwechsclungsgefahr nicht vor. Wie sich aus dem Inhalt ergebe, verfolge sein Blatt eine bestimmte Tendenz, nämlich diejenigen Inserate aufzunehmen, deren Aufnahme vom Kläger abgelehnt werde. Da er dem Titel den Namen seiner Ber- lagsfirma beifüge, könne eine Verwechselung mit dem Blatt des Klä gers in den in Frage kommenden Fachkreisen nicht Vorkommen. Er habe das Blatt nicht zum Zwecke der Konkurrenz gegen den Kläger, sondern als Abwehrmaßnahme gegen den seiner Meinung nach un berechtigten Ausschluß aus dem klägerischen Verein gegründet, um so wohl die in seinem Verlage wie die ähnlichen bei anderen Verlegern erscheinenden Bücher inserieren zu können. Im übrigen wird wegen des Parteivorbringens auf die über reichten Nummern der von den beiden Parteien hcrausgegebenen Jnsc- ratenblätter, sowie aus die Klageschrift und die vorbereitenden Schrift sätze vom 1. und 21. April, 20., 20. und 29. Mai und vom 5. Juni 1925 E n t s ch e i d u n g s g r ü n d e. Die Klage ist aus §8 11, 36 des Gesetzes bctr. das Urheberrecht an Werken der Literatur und Tonkunst vom 19. Juni 1901, auf 88 1, 16 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und ans 8 826 BGB. gestützt. Den ursprünglich auch auf 8 15 des Warenzeichengesetzes gestützten Klagegrund des Ausstattungs schutzes hat der Kläger in seinem zuletzt gestellten Klageanträge offen sichtlich fallen lassen. Ein aus dem Urheberrecht hergeleiteter Titelschutz kann, abge sehen von anderen Voraussetzungen, nur dann in Frage kommen, wenn genau der gleiche Titel vom Beklagten verwandt wird, den der Kläger benutzt. Dies ist indessen hier nicht der Fall. Der Beklagte hat weder anfangs, nach später, noch jetzt den Titel des Blattes des Klägers nach seinem genauen Wortlaut nachgeahmt. Im übrigen kann diese Frage hier dahingestellt bleiben. Denn der Untcrlassnngsansprnch des Klägers ist — zwar nicht ans 8 1 — wohl aber aus 8 16 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb begründet. Es ist nämlich nicht ersichtlich, daß der Be klagte etwa znm Zweck des Wettbewerbs Handlungen vorgenommcn hat, die gegen die guten Sitten verstoßen (8 1 des Ges.). Denn es ist nicht sittenwidrig, daß der Beklagte in vermeintlicher Selbsthilfe, ein eigenes Jnseratenblatt gründete, in dem er zunächst seine und dann auch die Bücher anderer Verleger anzeigte. Dabei kommt nichts darauf an, ob — worüber sich die Parteien besonders ausführlich ausgelassen haben — der Beklagte mit Recht oder Unrecht aus dem klägerischen Verein ausgeschlossen ist. Dies ist im vorliegenden Rechtsstreit in keiner Weise nachznprüfen, auch vollkommen unerheblich. Der Beklagte darf indessen nicht für das von ihm gegründete Blatt eine Bezeichnung in einer Weise benutzen, die geeignet ist, Ver wechselungen mit derjenigen hervorzurufen, die der Kläger befngter- maßcn benutzt (8 16 des Unl.W.Ges.). Auch hierbei ist es unerheblich, ob der Beklagte mit dem Kläger in Wettbewerb treten will oder ob ihm —wie er mehrfach betont hat — gerade daran liegt, Verwechselun gen zu vermeiden und nur diejenigen Buchhändler und Verleger zu sammeln, die vom Kläger nichts wissen wollen. Erheblich ist nur, ob objektiv eine Verwechselnngsgesahr begründet erscheint. Dies hat das Gericht bejaht. Das Blatt des Klägers, das bald 100 Jahre er scheint, ist nun einmal in Bnchhändlerkreisen unter der Abkürzung »Bnchhändlerbörsenblatb« allgemein bekannt. Der Ton liegt hierbei auf dem Wortteil »Börse«. Es mag zutreffend sein, daß es auf allen mög lichen Gebieten Börsen gibt, eine Stätte der Vermittlung von An- und Verkauf bestimmter Waren oder Wertpapiere. Jedoch gibt es für Buchhändler nur eine einzige allgemein bekannte Börse in der Buch- händlerstadt Leipzig. Jeder Buchhändler, der ein Jnseratenblatt mit dem Wortteil »Börse« im Titel erhält, muß annehmen, daß es mit dieser Organisation des gesamten deutschen Buchhandels znsammen- hängt. Das Wort »Bnchhändlerbörse« ist eben durch den 100 Jahre lang bestehenden klägerischen Verein derart bei den Buchhändlern und
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