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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.08.1925
- Strukturtyp
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- 1925-08-27
- Erscheinungsdatum
- 27.08.1925
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- Deutsch
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M 200, 27. August 1925. Redaktioneller Teil. e»rlk»d>al,». d. lxläm. «„»b-ndkl. I27SI innerhalb des nächsten Jahres das Gesetz eine Klärung finden wird, das den Erzeuger gegen das ungeheure Unrecht schützen soll, das dem gutmeincnden Geschäft und den Handelsschutzmarken durch die heutige Ungewißheit und Zerfahrenheit droht--. Der Handelsausschutz empfiehlt weiteste Unterstützung der Anstrengung des Bundes für angemessene Preisfestsetzung (büke Iraäs I-enZus). Der Hersteller mutz das Recht haben, die Ver kaufspreise seiner Ware zu bestimmen, wie sie unbedingt einge halten werden müssen. Wir sind überzeugt, datz dies der einzige Weg ist, um die Schleuderei zu bekämpfen. VIII. Der Handelsausschuß verurteilt wie immer die Preisschleuderei. Diese Stellungnahme ist auf unsere Kenntnis gegründet, daß bei den augenblicklichen Geschäftsspesen und dem Stand der Bruttogewinne im allgemeinen Detailbuch handel ein ungenügender Reingewinn erzielt wird, um Geschäfte tragbar zu machen. Der Handelsausschuß verurteilt im besonderen die Angewohnheit einiger Verleger, beim direkten Postversand an Private billigere Preise zu berechnen als dem Sortimenter. IX. Wir bitten darum, daß alle Verleger in allen ihren An zeigen den Satz hinzufügen: Verknus nur durch das Sor timent oder eine ähnliche Bemerkung. X. Der Handelsausschutz unterstützt die Arbeit des Werbe- ausschusses (Vear-Iiouuck Lookgelllllg Committee) und ersucht alle Buchhändler, mit diesem Ausschuß überall zusammcnzuarbci- len und seine Bestrebungen zu unterstützen: Freude am Bücherlesen und Bücherbesitz zu erwecken. (Ein ausführlicher Bericht darüber wird folgen.) XI. Der Handelsausschuß empfiehlt zur strikten Gewohnheit, daß Sortiment und Verleger bei Postsendungen an Kunden das Porto berechnen, und regt bei den Verlegern an, auf dem Umschläge der Bücher und in allen Anzeigen zu vermerken: Aus schließlich Portospesen. XII. Der Handelsausschuß ist der Ansicht, daß kein Buch händler an Büchereien mehr als 1 0 Rabatt geben kann. Wir wissen, daß alle Geschäfte mit höherem Nachlaß verlustreich sein müssen. Gleicherweise verurteilen wir die Angewohnheit mancher Verleger und Grossisten, an Büchereien mit Buchhändler- rabatt zu liesern, und wir ersuchen diese Lieferanten, den Sorti menter, ihren besten Kunden, zu schützen und an Büchereien nicht billiger zu liefern, als der Sortimenter cs selbst kann. Hier durch wird der Wettbewerb auf das Geschäft selbst gegründet, nicht auf den llberrabatt. XIII. Der Handelsausschuß ist der Meinung, daß die Ver einigung der Buchhändler nicht nur den Händler von neuerer Literatur zu sich heranzichen soll, sondern auch die Antiquare, die Verleger und Verbreiter von Lieserungswerken, von Schulbüchern, technischen und kaufmännischen Werken. Wir bitten alle, der Ver einigung bcizutretcn und zu ihr mit ihren Nöten zu kommen, ihr aber auch andererseits jederzeit hilfreich zur Seite stehen zu wollen. Wir rufen jeden Buchhändler in Amerika aus, sich der Ver einigung anzuschließen und sie zu unterstützen. Wir glauben, daß unsere Vereinigung nur dann ihre höchste Wirksamkeit erreichen kann, wenn wir die Vcrtretungdes gesamten ameri kanischen Buchhandels sind. XIV. Der Handelsausschuß macht davon Mitteilung, daß wir für die Schaffung eines neuen Abzeichens für die Ver einigung und ihre Mitglieder Anregungen erhalten haben. Nach unserer Meinung ist das jetzige Zeichen nicht einprägsam; es fehlt ihm jede Eigenart, und es vertritt nicht das Geschäft oder besser gesagt: die -Sendung-- des Buchhändlers. XV. Der Handelsausschuß empfiehlt der ganzen Mitgliedschaft eine planmäßige Ausbildung ihrer Angestellten schaft in der Theorie und Praxis des Buchhandels in allen seinen Zweigen. Wir glauben, ein kluges, gut unterrichtetes Per sonal ist beste Gewähr für zunehmenden Verkauf und Gewinn. Die Einrichtung und Durchführung von Unterrichtskursen im Buchhandel in verschiedenen Städten ist der vollen Unterstützung des Handelsausschusses sicher, und wir empfehlen, wo es irgend wie möglich ist, solche Einrichtungen zu schassen. XVI. Der Handelsausschuß ersucht die Mitglieder, überall, wo auf geringer besiedelten Flächen Buchhandlungen ungleich mäßig verteilt sind, den Postversand in die Hand zu nehmen. Für jeden tatkräftigen Fachgenossen, der ein Postvcrsandgeschäst einrichten will und richtig durchführen kann, ist hier ein reiches Feld für steigenden Umsatz. XVII. Der Handelsausschuß dringt darauf, daß die gesamte Mitgliedschaft der Vereinigung der Buchhändler sich mit dem geschästssührenden Sekretär in Verbindung setzt, um seine Mit teilungen, die er von seinem Bureau aus versendet, während des nächsten Jahres zu erhalten. Das Recht der Sozialversicherung. Von llr. Kurt Runge. (Abdruck aus den ADB-Mttteilungen Nr. 2/3, Juli/August IMS.) Häufige Anfragen aus Mitgliederkreisen lassen cs wünschens wert erscheinen, die wichtigsten Bestimmungen aus dem Bereich der Sozialversicherung einschließlich der Erwerbslosenfürsorge, so weit sie namentlich für den Arbeitgeber von Interesse sind, zu sammenzustellen. I. Angestelltenverstcherung. Diese Materie ist geregelt durch das Angestclltenversiche- rungsgesetz in der Fassung vom 28. S. 1925 (Reichsgesetzblatt I, S. 683). 1. Umfang der Versicherung. Versicherungspflichtig sind Angestellte aller Art, insbesondere Angestellte in leitender Stellung, Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge, Bureauangestellte, Betriebsbeamte nsw., sofern ihr Jahresarbeitsverdienst 8000 nicht überschreitet. Die Beschäftigung eines Ehegatten durch den anderen begründet keine Versicherungspslicht, also beispielsweise der Fall, daß die Ehefrau im Geschäft des Ehemanns mit tätig ist. Versicherungsfrei ist ferner gelegentliche Tätigkeit, die nach der Übung der Reichsversichcrungsanstalt in der Regel angenommen wird, wenn die Beschäftigung weniger als vier Monate umsaßt, ebensowenig fällt eine gegen geringfügiges Entgelt verrichtete Nebentätigkeit unter die Versicherung, und zwar ist ein Entgelt als geringfügig anzusehen, wenn es lO^f, des Gesamteinkommens nicht überschreitet. Die Abgrenzung des Angestelltenbegrifss kann im Einzel sall zu Schwierigkeiten führen. Der Kommentar von Schulz- Hartmann definiert den Begriff des Angestellten wie folgt: „Angestellter ist, wer als Arbeitnehmer überwiegend Denkarbeit leistet. Der Denkarbeit gleichgestellt ist sonstige kaufmännische und Bureauarbeit, soweit sie sich nicht ausschließlich auf Botengänge, Reinigung, Ausräumung und ähnliche Arbeiten beschränkt, und andere nach der Berkehrsanschauung als Angestelltenarbeit gel tende Arbeit". Sonach fallen beispielsweise unter den die Ver sicherungspslicht begründenden Angestelltenbegriff: Bilanzbuch- haltcr, Korrespondenten,Hersteller, Propagandisten, Bibliographen, Auslieferer, Bestellbuchführer im Sortiment, Lagerverwalter oder Lagermeister im Verlag, Spediteure, Verkäufer, Kassierer (Bar- pakctkassierer), Buchhalter, Stcnolypistcn, Statistiker, Adressen schreiber, Zettel- und Fakturenordner nsw. Zu den ebenfalls ver- sicherungspslichtigen technischen Angestellten gehören im Druck gewerbe Faktoren und Korrektoren, sofern sie mit der Leitung oder Beaufsichtigung eines Betriebes oder eines Betriebsteiles betraut und nicht überwiegend in der Arbeit an der Maschine oder sonst körperlich tätig sind; ferner im Graphik-und Kunstgewerbe: Maler, Kupferstecher, Graveure, Modelleure, Photographen, Oberlitho graphen nsw., sofern sie freischaffend oder wiedergebend künstle risch tätig sind. Besonders schwierig ist die Feststellung, ob es sich um selb ständige oder Angestelltentätigkeit handelt, bei den sog. Pro visionsvertretern. Für die Selbständigkeit spricht insbesondere Tätigkeit für mehrere, eigene Firma, Führung von Handelsbüchern, Tragung von Geschäftsunkosten, Zahlung von Gewerbesteuer, Ge werbeschein u. dgl., kurz die eigene Verantwortung innerhalb der beruflichen Tätigkeit, oder,um es etwas zugespitzt auszudrücken, es kommt daraus an, ob der Provisionsvertreter lediglich den Er folg seiner Tätigkeit oder diese selbst vermietet hat. Im all IK8S«
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