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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.08.1925
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- 1925-08-27
- Erscheinungsdatum
- 27.08.1925
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12792 «Vri-nti-ti f. » »aqn. vuq»-»d-r Redaktioneller Teil. X- 2V0, 27. August 1925. gemeinen werden die Provisionsvertreter unter den Begriss des Handlungsrcisenden fallen, die als verjicherungspflichtige Hand lungsgehilfen zu gelten haben. Soweit der Provisionsvertreter der Angestelltenversicherung nicht unterliegt, ist es ihm jedoch un benommen, nach Maßgabe des § 22 des Angestelltenversicherungs gesetzes durch freiwillige Selbstversicherung sich die Wohltaten des Gesetzes zu sichern. Ebenso kann beim Ausscheiden aus einer versicherungspslichtigen Beschäftigung, etwa weil der Jahres arbeitsverdienst 8000 übersteigt, die Versicherung durch frei willige Weiterversicherung fortgesetzt werden. 2. Gegenstand der Versicherung. Gegenstand der Ver sicherung sind Ruhegelder und Hinterbliebenenrenten. Ruhe geld erhält, wer entweder Berufsunsähigkeit oder die Vollendung des 65. Lebensjahres nachweist sowie die Wartezeit erfüllt und die Anwaltschaft aufrecht erhalten hat. Berufsunsähigkeit liegt bei demjenigen vor, der durch körperliche Gebrechen oder wegen Schwächung seiner körperlichen und geistigen Kräfte zur Ausübung seines Berufes dauernd unfähig ist, und muß insbesondere dann angenommen werden, wenn die Arbeitsfähigkeit auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Ver sicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kennt nissen und Fähigkeiten hcrabgesunken ist. Die Wartezeit dauert a) bei einem Ruhegeld für männliche Versicherte 120 Bei- tragsmonate, für weibliche Versicherte 60 Beitragsmonate; b> bei den Hinterbliebenenrenten 120 Beitragsmonate. Die Anwartschaft erlischt, wenn nach dem Kalenderjahr, in welchem der erste Beitragsmonat zurllckgelegt worden ist, innerhalb der zunächst folgenden 10 Kalenderjahre weniger als 8 und nach dieser Zeit weniger als 4 Beitragsmonate während eines Kalender jahrs zurückgelegt worden sind. Hinterbliebenenrenten werden gewährt, wenn der Ver storbene zur Zeit seines Todes die Wartezeit <s. o.) erfüllt und die Anwartschaft <s. o.) aufrecht erhalten hat. Dabei wird unterschieden zwischen Witwenrente, welche die Witwe nach dem Tode ihres versicherten Mannes erhält, und Waisenrente, welche nach dem Tode des versicherten Vaters dessen eheliche Kinder unter 18 Jahren und nach dem Tode einer Versicherten deren vaterlose Kinder unter 18 Jahren erhalten. Nach dem Tode der versicherten Ehefrau eines erwerbsunfähigen Ehemannes, die den Lebensunter halt ihrer Familie ganz oder überwiegend aus ihrem Arbeitsver dienst bestritten hat, steht den ehelichen Kindern unter 18 Jahren Waisenrente zu, ebenso dem Mann Witwerrente, solange er bedürftig ist. Außer den in Gestalt von Ruhegeld oder Hinter bliebenenrenten gewährten Hauptleistungen, deren Zahlung durch die Post seitens der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin-Wilmersdorf, Ruhrstraße 2, erfolgt, an die auch alle Anträge zu richten sind, können Nebenleistungen in Form eines Heilverfahrens gewährt werden, um die infolge einer Erkrankung drohende Berufsunsähigkeit eines Versicherten abzuwenden oder den Empfänger eines Ruhegeldes wieder be- rufssähig zu machen. 3. Beitragsleistungen. Die zur Deckung der Versiche rungsleistungen auszubringenden Mittel werden durch Beiträge der Arbeitgeber und Angestellten zu gleichen Teilen aufgebracht. Eine Ausnahme hiervon machen lediglich die Ver sicherten, deren monatliches Entgelt 50 Reichsmark nicht über steigt, sowie Lehrlinge. Für diese hat der Arbeitgeber die vollen Beiträge zu entrichten. Die Beiträge sind für Zeiten Versicherungs- Pflichtiger Beschäftigung und für Krankheitszeiten, in denen die Versicherten Gehalt fortbeziehen, zu entrichten. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der Höhe des monatlichen Arbeitsver dienstes, auf Grund dessen für die Versicherten folgende Gehalts klassen gebildet werden: Klasse L bis zu 50 Rm. mit einer Beitragsleistung von . Rm. 2.— Klasse L von mehr als 50 Rm. bis zu 100 Rm. mit einer Beitragsleistung von . .' Rm. 4.— Klasse 6 von mehr als 100 Rm. bis zu 200 Rm. mit einer Beitragsleistung von Rm. 8.— Klasse v von mehr als 200 Rm. bis zu 300 Rm. mit einer Beitragsleistung von Rm. 12.— Klasse L von mehr als 300 Rm. bis zu 400 Rm. mit einer Beitragsleistung von Rm. 16.— Klasse I" von mehr als 400 Rm. mit einer Beitrags leistung von Rm. 20.— Das Nähere regelt die Beitragsordnung der Angestellten versicherung vom 21. XI. 1924 (Reichsgesetzblatt I S. 745). Die Beiträge werden vom Arbeitgeber durch Einkleben von Mo natsmarken, die von den Postanstalten zu beziehen sind, in die vom Versicherungspflichtigen vorzulegende Versicherungskarte ent richtet. Der aus den Angestellten entfallende Anteil wird bei der Gehaltszahlung abgezogen. Abschlagszahlungen gelten nicht als Gehaltszahlungen im Sinne dieser Vorschriften. Unterbliebene Abzüge dürfen bei der nächsten Gehaltszahlung nachgcholt werden, weiter zurück nur, wenn der Arbeitgeber die Beiträge schuldlos nachentrichtet. Niemand darf eine Versicherungskarte gegen den Willen des Inhabers zurückbehalten. Wer dagegen verstößt, ist dem Berechtigten schadenersatzpflichtig. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber seinerseits Ersatzansprüche, z. B. wegen Vertrags bruchs, hat. II. Krankenversicherung und Grwcrbslosenfürsorge. L. Krankenversicherung. Die einschlägigen Vorschriften befinden sich in der Reichsver- sicherungsordnung (Fassung vom 15. Dezember 1924, Reichs gesetzblatt I S. 779) §§ I65ff. 1. Umfang der Versicherung. Versicherungspflichtig sind namentlich die unter das Angestelltenversicherungsgesetz fallenden Angestellten, sofern ihr Jahresarbeitsverdienst 2700 nicht über schreitet, sowie alle gewerblichen Arbeiter, Gehilfen, Gesellen, Lehr linge, Hausgehilfen usw., ferner Markthelfer, Boten, Maschinisten, Heizer, Hausleute, Scheuerfrauen. Bezüglich der Versicherungs- freigrenze für vorübergehende oder Nebenbeschäftigung gilt das oben bei der Angestellten-Bersicherung Gesagte. Ferner werden auf Antrag des Arbeitgebers von der Versicherungspflicht befreit Lehrlinge aller Art, solange sie im Betriebe ihrer Eltern beschäftigt sind. Wenn der Jahresarbeitsverdienst die Versicherungspflicht grenze von 2700 überschreitet, erfolgt das Ausscheiden aus der Versicherungspflicht mit dem ersten Tage des vierten Monats nach Überschreitung der Verdienstgrenze. Bei den Angestell ten spielt vielfach die Mitgliedschaft in einer Erfatzkasse eine Rolle, denn die Zugehörigkeit zu einer solchen berechtigt an (ich ver- sicherungspslichtige Mitglieder, von der Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse befreit zu werden. Wollen sie von diesem Rechte Ge brauch machen, so haben sie ihrem Arbeitgeber eine Bescheinigung über ihre Zugehörigkeit zur Ersatzkasse vorzulegen, zu deren kosten loser Ausstellung jede Ersatzkasse verpflichtet ist. Der Arbeitgeber Hatz jeden von ihm beschäftigten Bersiche- rungspflichtigen bei der durch die Satzung oder durch das Ver sicherungsamt bestimmten Stelle, meist der zuständigen Orts krankenkasse, binnen drei Tagen nach Beginn und Ende der Be schäftigung an- bzw. abzumelden. Änderungen des Bcschästi- gungsverhältnisses, welche die Versicherungspslicht berühren, sind gleichfalls binnen drei Tagen zu melden. Der Kassenvorstand kann jedoch mit Inhabern von Betrieben, für welche die Beiträge nach dem wirklichen Arbeitsverdienst bemessen werden, vereinbaren, daß sie Listen über das dem Versicherten gezahlte Entgelt an den Zahl tagen einreichen und ihre Bücher und Belege für den Kassenvorstand zur Nachprüfung dieserListen offen halten. Solange diese Vereinba rung eingehaltsn wird, entfällt die Meldepflicht fürdenArbcitgeber. 2. Gegenstand der Versicherung. Man unterscheidet zwischen Regelleistungen und Mehrleistungen. Regelleistungen bestehen in Krankenhilfe, Wochenhilfe, Sterbegeld und Familien- hilse. Mehrleistungen können in bestimmtem Umfang durch die Satzung der Orts-, Land-, Betriebs- oder Jnnungskrankenkasse festgesetzt werden. a> Als Krankenhilfe wird Krankenpflege gewährt, d. i. ärztliche Behandlung und Gewährung von Arzneimitteln sowie Krankengeld in Höhe des halben Grundlohnes für jeden Kalender tag, wenn die Krankheit den Versicherten arbeitsunfähig macht. Bon den Kosten für Arznei-, Heil- und Stärkungsmitteln haben die Versicherten jedoch in allen Fällen lOtzh selbst zu tragen. An Stelle der Krankenpflege und des Krankengeldes kann die Kasse Kur und Verpflegung in einem Krankenhaus jKrankenhauspslege) gewähren.
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