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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.08.1925
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- 1925-08-27
- Erscheinungsdatum
- 27.08.1925
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><° 200, 27. August 1925. Redaktioneller Teil. «»Nmblatts. b. Mich», vuchh-nd-I. 12793 b) Wocheuhilfe besteht in ärztlicher Behandlung, falls solche bei der Entbindung oder bei Schwangcrschastsbeschwerden erforderlich wird, in einem einmaligen Beitrag zu den Entbin dungskosten in Höhe von 28 ferner in einem Wochengeld in Höhe des Krankengeldes, jedoch mindestens SO L, täglich, für vier Wochen vor und sechs zusammenhängende Wochen unmittelbar nach der Niederkunft, und in einem Stillgeld in Höhe des halben Krankengeldes, jedoch mindestens 2ö L, täglich bis zum Ablaus von 12 Wochen nach der Niederkunst. Voraussetzung für die Ge währung der Wochenhilfe ist, daß die Versicherte in den letzten zwei Jahren vor der Niederkunft mindestens 10 Monate hindurch, im letzten Jahr vor der Niederkunft aber mindestens 6 Monate hindurch aus Grund der Reichsversicherungsordnung gegen Krank heit versichert gewesen ist. o) Als Sterbegeld wird beim Tode eines Versicherten das Zwanzigfache des Grundlohnes gezahlt, wovon zunächst die Be stattungskosten bestritten werden, nach deren Deckung ein etwaiger Überschuß den Hinterbliebenen ausgehändigt wird. ck> Eine Neuerung bildet die Familienhilfe, die sowohl als Wochenhilse wie als Krankenpflege oder Sterbegeld gewährt wird. Familienwochcnhilse erhalten unter bestimmten Voraus- setzungen auch die Ehefrauen sowie solche Töchter, Stieftöchter und Pflegetöchter der Versicherten, welche mit diesen in häuslicher Ge meinschaft leben. Dagegen kann Familienhilfe, Krankenpslege und Sterbegeld nur als Mehrleistung durch die Satzung der in Betracht kommenden Kasse zugebilligt werden. 3. Beitragsleistungen. Von den auszubringenden Mitteln werden zwei Drittel durch Beiträge der Arbeitnehmer und ein Drittel durch Beiträge der Arbeitgeber gedeckt. Bei Arbeitsunfähigkeit sind für die Dauer der Krankenhilse keine Beiträge zu entrichten. Für eine Versicherte sind während des Bezugs von Wochen-und Schwangerengeld Beiträge so lange nicht zu entrichten, als sie nicht gegen Entgelt arbeitet. Die Beiträge werden in Hundertsteln des Grundlohnes bemessen, und zwar in einer Höhe, die zur Deckung der von der Kasse zu erbringenden Leistungen ansreicht. Da die Gesamtanfwendungen je nach der Inanspruchnahme der einzelnen Kassen natürlich verschieden sind, wenn auch ein gewisser interner Ausgleich stattfindet, so ist auch die Beitragshöhe bei den einzelnen Kassen verschieden und eine gene relle Festsetzung der Beiträge leider nicht möglich. Die Reichs- versicherungsordnung sieht jedoch eine Höchstgrenze vor, denn über 7>/2^> des Grundlohnes dürfen die Beiträge nur zur Deckung der Regelleistungen oder durch übereinstimmenden Beschluß der Arbeitgeber und Versicherten im Ausschuß erhöht werden. Bei der Leipziger Ortskrankenkasse betragen beispielsweise die Beiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der untersten Stufe bis 37.S0 Monatsgehalt zusammen 24 L, und in der obersten Stufe bei über 172 .« Monatsgehalt zusammen 1.K0 .« pro Woche. Die Beiträge sind wie bei den übrigen sozialen Versicherungen vom Arbeitgeber monatlich abznführen, jedoch kann auch durch die Satzung vorge schrieben werden, daß die Entrichtung der Beiträge schon am Tage der jedesmaligen Lohnzahlung zu erfolgen hat. Der auf die Arbeit nehmer entfallsiide Anteil wird vom Arbeitgeber bei der Lohn zahlung einbehalten. Die Beiträge sind bei rechtzeitiger Abmeldung bis zum Tage des Ausscheidens aus der Beschäftigung, sonst bis zur vorschriftsmäßigen Abmeldung, längstens aber für die Dauer eines Jahres nach dem Ausscheiden zu zahlen. Der Vorstand der Kran kenkasse kann für den Fall, daß der Arbeitgeber mit der Beitrags entrichtung in Verzug kommt, Zuschläge festsetzcn. L. Erwerbslosenfürsorge. Schon seit langem sind Bestrebungen auf Schaffung einer Arbeitslosenversicherung im Gange, deren Vorläufer die Ver ordnung über Erwerbslosensürsorge in der Fassung der Be kanntmachung vom IK. 2. 1924 (Reichsgesetzblatt I Seite 127) bildet. Hiernach werden die Mittel, die zur Bekämpfung der Ar beitslosigkeit sowie zur Fürsorge für die Erwerbslosen erforder lich sind, durch Beiträge von Arbeitgebern und Arbeitnehmern sowie durch eigene Leistungen der Gemeinden ausgebracht. Beitrags pflichtig sind die Arbeitnehmer, die auf Grund der Reichsversiche rungsordnung oder des Reichsknappschaftsgesetzes für den Fall der Krankheit pflichtversichert sind, und ihre Arbeitgeber. Die Bei- Börsenblatt f. den Deutschen Buchhandel. 92. Jahrgang. tragspslicht zur Erwerbslosensürsorge schließt sich also unmittelbar an die Krankenversicherung an. Die Beiträge sind als Zuschläge zu den Krankenkassenbeiträgen und mit diesen zu ent richten. Sie dürfen jedoch 3stj, des Grundlohns nicht übersteigen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen den Beitrag je zur Hälfte. Die Festsetzung der Beitragshöhe erfolgt durch den Verwaltungsausschuß des öffentlichen Arbcitsna'chweises für dessen Bezirk, und zwar in Bruchteilen des Grundlohnes. In gleicher Weise wie bei der Krankenversicherung ist auch hier eine generelle Beitragsfestsetzung nicht möglich. In Leipzig werden beispiels weise von Arbeitgebern und Arbeitnehmern in der untersten Stufe bis 37.80 Monatsgehalt zusammen 0.4 L, und in der obersten Stufe über 172.80 Monatsgehalt zusammen 24 L, pro Woche entrichtet. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, gleichzeitig mit der Abführung der Beiträge den Krankenkassen mitzuteilen, welche Beiträge auf die Krankenversicherung und welche Beiträge aus die Erwerbslosensürsorge entfallen. III. Unfallversicherung. Maßgebend sind die Bestimitiungen der Rcichsversiche- rungsordnung §§ S37ff. 1. Versicherungspslichtige Betriebe. Die Beruss- genossenschaften als Versicherungsträger umfassen die Unterneh mer der versicherten Betriebe. Für jeden Gewerbezweig oder für bestimmte Gruppen von Gewerbezweigen ist eine Bcrufsgenos- senschaft eingerichtet worden. Dabei wird zwischen Gewerbe unfallversicherung, landwirtschaftlicher Unfallversicherung und See- unsallversicherung unterschieden. Handel und Industrie fallen unter die Gewerbeunsallversicherung, und zwar gehört der Verlagsbuchhandel der Großhandels- und Lagerei berufsgenossenschaft in Berlin 3V 38, Lützowstr. 89/90 und der Sortimentsbuchhandel der Berufsgenossen schaft für den Einzelhandel, Berlin HVf 7, Neue Wil helmstraße 2, an. Die Unfallversicherung ist wie jede Sozial versicherung eine Zwangsversichernng. Innerhalb der einzelnen Berufsgenossenschaften bildet die Genossenschaftsversammlung für die der Genossenschaft zugehörigen Betriebe mit Hilfe eines Ge fahrentarifs Gesahrklassen nach dem Grade der Unfallgcsahr und stuft danach die Höhe der Beiträge ab. 2. Beitragsleistungen. Die Beiträge werden im Um- lagevcrfahren von den Mitgliedern der Berufsgenos senschaften aufgebracht und sind für die einzelnen Genossen schaften verschieden, demnach auch für Verlag und Sortiment, und innerhalb der Genossenschaft wiederum abgestuft nach der Gefahr klasse und nach der Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer. Die Arbeitnehmer haben zur Unfallversicherung keine Bei träge zu leisten. Soweit es möglich ist, eine durchschnittliche Beitragshöhe zu ermitteln, dürfte sich diese auf ca. I^j, der von den versicherten Arbeitgebern gezahlten Lohnsumme belaufen. Für Betriebe, die regelmäßig höchstens 8Arbeitnehmer beschäftigen, kann die Satzung bestimmen, daß und nach welchen Grundsätzen bei Zustimmung des Unternehmers mit einem Pauschbetrag statt des Einzelentgeltes gerechnet wird, oder daß einheitliche Bei träge nach einem Maßstab, den sie sestsetzt, entrichtet werden. So weit es für eine ordnungsgemäße Verwaltung der Berussgenossen- schasten erforderlich ist, kann der Vorstand Vorschüsse auf die Bei träge erheben. Von dieser Ermächtigung ist in der Inflationszeit und noch im Vorjahre allaemein Gebrauch gemacht worden. 3. Gegenstand der Versicherung. Die gesetzliche Unfall versicherung nimmt dem Arbeitgeber das Risiko ab für die Schäden, die seinen Arbeitnehmern bei Eintritt eines Betriebs unfalls durch Körperverletzung oder Tötung entstehen. Will sich der Arbeitgeber auch von der Haftung für Beschädigungen betriebs fremder Personen befreien, die diese in seinem Betrieb erleiden, so muß er eine private Haftpflichtversicherung eingehen. Die gesetzliche Unfallversicherung gewährt Ersatz des Schadens, der durch Körperverletzung oder Tötung entsteht. Bei Körper verletzung wird vom Beginn der vierzehnten Woche nach dem Unfall — bis dahin tritt die Krankenversicherung ein — gewährt: Krankenbehandlung, d. i. ärztliche Behandlung und Ver sorgung mit Medikamenten, Krücken, Stützvorrichtungen u. dgl., und eine Unfallrente für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit. iss«
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