I23IS «ri»biat> f. ». Dtlcho. Vu4»»odu! Künftig erscheinende Büchel X- 190, 15. August 1925. Otto Liebmann / Verlagsbuchhandlung / Berlin W 57 Verlag der Deutschen Iurlsten-Zeltung bereits am 2ö. August 1925 «scheint: Var qesamie MkmnunMM Kommentar zum Aufwertungsgesetze vom 16. Juli 1925 nebst Text des Anleiheablösungsgesetzes vom 16. Juli 1925 un- systematische Darstellung -es sonstigen /lufrvertungsrechts. Zugleich Z., gänzlich oerän-erte Auflage des Kommentars zu den Aufwertungsoorschriften der III. Steuernotverordnung von vr. Gskar Mügel Wirkl. Geh. Rat, Staatssekretär lm preuß. Justizministerium a. D. Mit einem Anhang: Die rechtspolttlsche un- wirtschaftliche HeSeutung -es Mrstvertungsgesetzes bearb^tel von Dr. Hans Vua-erlich Mitglied de« Reichstag«, Landgeilchtsdterktor in Leipzig Am 16. 2ull 1925 ist das nme Aufwertungsgesetz verkündet worden. Schon am 26. August wird dieses Werk erscheinen, das ein wirklicher Kommentar ist! Ein absatzfähigeres Werk wird seit langer Zeit dem Gesamt buchhandel nicht übergeben worden sein: Jeden Staatsbürger beschäftigt die Aufwertung, für jeden Juristen und jede Behörde ist dieser Kommentar ebenso notwendig wie für die weitesten wirtschaftlichen Kreise. Mügel ist als der größte Sachkenner anerkannt. Es wird geboten: 1. ela vollkommea erschöpfen»« Kommentar zom aeuea Aufwertungsgrsetze, auf 2L5 Druckseiten! 2. Eine systematische Darstellung -er lm aeuea Aufwertuagsgesrtz« nicht geregelte« -las. «ertuagoftagea. 3. 2m Anhänge behandelt das Mitglied der ReichstagSkommisflon über Auswertung Landgerichtsdlrektor Or. wun-erlich die wichtige Frage über die rechtspolttlsche na- wirtschaftliche Se-«atnag -es Aufwrrtuagsgesrtzes. 4. Alle bis heute «rgangeaea Veror-auagen haben noch Aufnahme und Bearbeitung gesunden. Wie bereits der in zwei hohen Auflagen erschienene Kommentar zu den AuftvertungSvorschrtsten der 3. Steuernotverordnung von Mügel, so wird auch dieser Kommentar die Führerschaft übernehmen. Sein Absatzgebiet ist unbegrenzt. Er wird für jeden Juristen» für Richter, vor allem die SrunSbnchrichtrr und die Richter Ser Auf. wertungsstellea, für jeden Anwalt und Notar ebenso von maßgebender Bedeutung sein, wie für Sanken,