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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.08.1925
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1925-08-11
- Erscheinungsdatum
- 11.08.1925
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- Deutsch
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Das Arbeitsamt und die von ihm unterhaltene »Jungdcutsche Bücherstube« (gleicher An schrift) sind im Adreßbuch des Deutschen Buchhandels nicht ver zeichnet und als Publikum anzuschen. Wir bitten den verehe lichen Verlag, sie nicht mit Rabatt, sondern nur zum Ladenpreis zu beliefern oder an das ortsansässige Sortiment zu verweisen. Breslau, den 8. August 1925. Provinzialoerein der Schlesischen Buchhändler E. V. Ausner. Althaus. Neber steuerliche Bewertung von Verlagsrechten. Bon Robert Voigtländer. Es war einmal — in Bagdad — ein Kaufmann, der sing ein Geschäft an. Und als das erste Jahr um war, da fand er, daß er 700 Goldstück« verdient, aber für sich und seinen Harem 1000 Goldstücke ausgegeben hatte. Da -besann er sich, was tun? Ei, sagte er: Wenn mein Geschäft so gut geht, daß ich im ersten Jahr 700 Goldstücke verdienen konnte, so werde ich bestimmt im zweiten Jahre 900 verdienen. Solche Hoffnung ist Geld wert. Und er setzte in seinem Geheimbuch zu den 700 des ersten Jahres 900 des zweiten, davon ab die Ausgaben von 1000, blieben als Uberschuß 600 Goldstücke. So trieb es der Kaufmann noch einige Jahre und ward in seinem Geheimbuch ein reicher Mann. Dann aber setzten ihn seine Gläubiger in den Schuldturm. Als das der Kalif hörte, ließ er den Kaufmann holen, ihm die Bastonnade geben und sprach: O du Sohn einer Eselin, glaubst du denn, Hoffnungen seien Vermögen? Da sprach der Steuer-Pascha des Kalifen: O Herr, du hast nicht klug gehandelt! Wenn der Kaufmann in seinem Geheimbuch Vermögen besaß, warum nahmst du nicht den Zehnten davon, solange es noch Zeit war? Da ließ der Kalis dem Pascha ebenfalls die Bastonnade geben und sprach: Du Hund und Sohn eines Hundes, warum hast du mir das nicht früher gesagt? Ja, ja, so ging's früher mal her, in Bagdad. Und jetzt in Deutschland? Wo es die vielen Dichter gibt. Und die vielen Verleger. Und wo manchmal ein Verleger einem Dichter verspricht, seine Gedichte drucken zu lassen, und wo dann der Steuerpascha kommt und sagt: O du Sohn einer Schlange! Du willst 10 000 Gedichtbücher drucken'lassen! Und hosfst daran dies Jahr 1000 Mark zu verdienen! Und das geht so fort, 20, 30 Jahre! Und Hoffnung läßt nicht zuschanden werden und ist Geld wert! Und da multiplizieren wir mit 12'/-, das nennt man kapitalisieren. Und damit hast du, sage Ich dir, von Börsenblatt f. den Deutschen Buchhandel. 92. Jahrgang. jetzt an einen Vcrmögenszuwachs von 12 500 Mark! Und davon gibt du mir jedes Jahr eine schöne Steuer! So der Stcuerpascha in Deutschland. Ja, lieber Leser, da lachst du wohl. Aber nun hört der Spaß auf, und es wird ernst. Und langweilig. Denn ich will für das Börsenblatt einen Aussatz schreiben: Ue-ber V«-wert-ung von Ber-lags-rechten. Also Fassung! — Das Treffendst«, tvas ich zu diesem steuerlichen Wolkenkratzer bis jetzt gelesen habe, rührt von dem Herrn Justizrat Hertel in Dresden her und ist von Herrn Hosrat vr. Ehlcrmann in Nr. 18 der Steuer-Rundschau des Börsenvercins mttgctcilt worden. Es heißt da: »Das Verlagsrecht ist nicht ein an und siir sich geldwertes Recht, etwa wie das Urheberrecht, das ohne weiteres ei» Einkommen zu licscrn geeignet oder als Ganzes verändert zu werben bestimmt wäre. Vielmehr besteht das Verlagsrecht in nichts anderem als in der Rechtsstellung, die der Verleger dadurch erlangt hat, daß die Autoren ihm — gegen Vergütung — das Recht übertragen haben, ihre Werke drucken zu lasse» und damit zu handeln. Das Verlagsrecht bedeutet also nur die Legitimation des Verlegers dazu, daß er mit den Werken der Autoren Handel treibt. Es ist insofern mit der durch die Gesetzgebung der Kriegszctt und durch die folgende Gesetzgebung vielfach eingefllhrten Erlaubnis zum Handel mit gewissen Gegenständen zu vergleichen. Es liegt aus der Hand, daß hierbei kein Unterschied dadurch begründet wird, baß diese letztere Erlaubnis von einer öffentlichen Stelle begründet, das Verlagsrecht aber durch private Genehmigung des Autors er worben wird. Dieser Unterschied hat sür die Frage, ob das er worbene Recht ein zur Vermögenssteuer heranzuztehender Ver mögensteil sei, keine Bedeutung. Die Rechtsstellung desjenigen, der die Erlaubnis erhalten hat, ist in beiden Fällen die völlig gleiche. Er hat mit der Erlaubnis nichts weiter erlangt als die Berechtigung, nun seinerseits unter Aufwendung von Geldmitteln Gegenstände selbst herzustellen oder Dritten in Auftrag zu gebe« und alsdann den Versuch zu machen, sie gewinnbringend zu veräußern. Nie mand denkt daran, dem Inhaber einer behördlichen Haudelser- laubnis die dadurch erlangte Rechtsstellung als Aktivposten ln seine Vermögensbllanz einzustellen. Nicht minder »ngerechtsertigt ist aber auch aus den dargelegten Gründen die Einstellung des Verlagsrechts als solchen in diese Bilanz. Was an Vermögens wert ln dem Verlagsrecht enthalten ist, das kommt steuerlich ledig lich in den Bttchervorräten zur Erscheinung, die sa den Haupt bestandteil seines Vermögens bilden. Ob und welcher Gewinn durch deren Veräußerung erzielt wird, ist eine offene Krage. So weit aber ein solcher erzielt wird, ist er ein Gewinn ans dem Verkaufe von Büchern, der seinerseits zur Einkommensteuer heran zuziehen ist, und der in der Beschaffung von Werken und ihrer gewerblichen Veräußerung liegt, dem aber ein als Aktivposten zu behandelndes Stammrecht nicht entspricht . . .« Ja, so ist es. Verlags- und Patentrechte sind an sich keine Vermögenswerte, sondern nur Rechtsvoraussetzungen zu möglicherweise wertschaffender und vermögenbildender Arbeit. Auf Arbeit kommt's an! Die Erwartung eines Gewinnes aus Arbeit ist nichts als ein« Hoffnung, diese als solche wird für den 1SS8
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