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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.01.1926
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- 1926-01-12
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- 12.01.1926
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^ 9, 18. Januar 1928. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschu. Buchhandel. Rechtsstreit um Abnahme eines Subskriptionswerkes. Die 27. Zivilkammer des Landgerichts I in Berlin hat kürzlich ein Urteil gefällt, dessen Veröffentlichung Verlegerkreise interessieren dürfte. Eine Berliner Verlagsfirma hat in den Jahren 1910—18 Subskribenten für ein groß angelegtes Kriegswerk gesammelt und die bis dahin fertigen Teile des Werkes geliefert. Die Subskribenten haben zmn größten Teil die Subskriptionsbeträge im voraus gezahlt. Ein kleiner Teil hat vereinbart, daß der Subskriptionsbetrag nach er folgter kompletter Lieferung zahlbar sein soll. Auf dem Subskrip tionsschein mar vermerkt, daß die letzten Teile des Werkes erst geraume Zeit nach Beendigung des Krieges, sertiggestellt werden können. Die Fertigstellung verzögerte sich durch den Verlust des Krieges und die Staatsumwälzung beträchtlich und konnte vom Verlag erst gegen Schluß des Jahres 1024 beendet werden. Er lieferte dann denjenigen Subskribenten, die das Werk völlig bezahlt hatten, die letzten wichtigen Teile nach und erbat von den übrigen Subskribenten einen kleinen Mehrkostcnanteil für die Kostenerhöhung, die durch Anfertigung einer Ganzlederkassette entstanden war. Ein Subskribent verweigerte die Annahme mit der Begründung, daß er inzwischen kein Interesse an dem Werk mehr habe, da sieben Jahre seit Subskription des Werkes ver flossen seien. Der Verlag vertrat dagegen den Standpunkt, daß es notwendig gewesen wäre, ihm gesetzliche Fristen und Nachfristen zu stellen, und reichte Klage gegen den die Abnahme verweigernden Sub skribenten ein. Aus dem nachstehenden Urteil geht hervor, daß das Gericht der Anschauung des Verlags beigetreten ist. Tatbestand. Die Klägerin ist die Herausgeberin eines Kriegsbuchwerkes. Im April 1918 bestellte der Beklagte bei ihr ein Stück dieses Werkes, das damals erst zu einem kleinen Teil hergestellt mar. Auf dem Ver pflichtungsschein, der vom Beklagten unterzeichnet wurde, war ver merkt, baß die vollständige Herausgabe und Lieferung des bestellten Werkes voraussichtlich erst nach Beendigung des Krieges erfolgen würde. Die Parteien vereinbarten zugleich, daß der Kaufpreis von 1000 Mark erst nach vollständiger Lieferung zahlbar sein solle. Am 11. April 1918 lieferte die Klägerin dem Beklagten zunächst 16 Bilder nebst Bcgleitworten, die im Zeitpunkt der Bestellung bereits fertigge stellt waren, und am 5. Juni 1919 weitere 16 Bilder. Dann hörten beide Teile etwa sechs Jahre hindurch nichts mehr voneinander. In ihrem Schreiben vom 25. März 1925 teilte die Klägerin sodann dem Beklagten mit, daß die Herausgabe des Werkes endlich gelungen sei, und daß ihm dieses mittels Postpakets zugehen werde. Zugleich wies sie auf die ungeheuren Unkosten der Herstellung hin und bat, falls der Beklagte auch die vereinbarungsgemäß dazugehörige Ledcrmappe zu erhalten wünsche, um eine besondere Zahlung von 145.— NM. außer den vereinbarten 1000.— NM. Der Beklagte verweigerte jedoch die Annahme des Paketes und die Zahlung der verlangten Kaufsumme. Er stellte sich vielmehr auf den Standpunkt, die vertraglichen Be ziehungen der Parteien hätten als gelöst zu gelten. Die Klägerin hat dal-er gegen ihn Klage erhoben. Sie behairptet. die Herstellung des Werkes sei allein durch den unglücklichen Ausgang des Krieges und die Folgen der Staatsumwäl zung verzögert worden. , In den Jahren 1019 und 1920 feien die Arbeiten deswegen überhaupt kaum fortgeschritten. Erst in den Jahren 1921 bis 1023 seien nennenswerte Fortschritte erzielt worden. Be sondere Schwierigkeiten habe die Einholung der Unterschriften der Heerführer bereitet: sie habe, um diese nicht zu verstimmen und dadurch das beabsichtigte Werk teilweise in Frage zu stellen, an die einzelnen Herren nach dem Dicnstalter herantrcten müssen. Dadurch sei viel Zeit verlorengegangen. Endlich hätten wegen der künstlerischen Eigen art des Werkes auch die einzelnen Maler und Schriftsteller besonders sorgfältig ausgcwählt werden müssen; noch letzthin seien 19 Bilder ausgemcrzt und durch andere ersetzt worden, die dem künstlerischen Gepräge des Werkes besser gerecht würden. Aus diesen Gründen seien die Vorarbeiten erst gegen Ende 1923 zum Abschluß gelangt: erst von diesem Zeitpunkt an habe mit der endgültigen Herausgabe be gonnen werden können. Nach Belieferung derjenigen Besteller, die den Kaufpreis bereits im voraus entrichtet hatten, habe sich daher die Lieferung an den Beklagten frühestens erst Ende März 1925 bewirken lassen. Dieser verweigere die Vertragserfüllung ohne berechtigten Grund. Die Klägerin hat daraufhin beantragt: I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1000.— NM. nebst 1A Monatszinsen seit dem 1. April 1925 zu zahlen. II. Die Kosten des Rechtsstreites werden dem Beklagten auferlegt. III. TaS Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1200.— NM. vorläufig vollstreckbar. Der Antrag des Beklagten, ihm nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenoen, wird zurttckgewiesen. Der Beklagte hat folgenden Antrag verlesen: Die Klage abzu weisen. im Falle der vorläufig vollstreckbaren Verurteilung dem Be klagten nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden. Er hat die obigen Behauptungen der Klägerin bestritten und macht weiter gellend, daß ihm nicht zugemutet werden könne, ein vor sieben Jahren bestelltes Kriegsbuch abzunehmen. Auch sei durch den un glücklichen Ausgang des Krieges und die seelische Umstellung der Ge müter in Deutschland die Grundlage der beiderseitigen Vereinbarun gen nachträglich fortgefallen. Überdies habe die Klägerin selbst gar nicht mehr am Vertrage festhalten wollen: denn ihr Schreiben vom 25. März 1925 enthalte eine ernsthafte Erfüllungsweigernng, die ihn zum sofortigen Rücktritt berechtige. Von diesem Recht habe er durch die Verweigerung der Abnahme Gebrauch gemacht. Endlich erhebt der Beklagte noch wegen der beiden ersten Lieferungen gegenüber dem ent sprechenden Teil der Klageforöcrung die Einrede der Verjährung. Die Klägerin hat ein Stück des strittigen Werkes vorgelegt. E n t s ch e i d u n g s g r ü n d e. Der Anspruch der Klägerin (Verlag) ist begründet. Das Gericht hat sich durch Einsichtnahme davon überzeugt, daß das strittige Werk höheren Wert besitzt als ein gewöhnliches Krtegsbuch. Die Auswahl der Schriftsteller, Maler und Bilder und die äußere Aufmachung der Sammlung weisen deutlich darauf hin, daß sich die Klägerin bei der Herausgabe in hohem Maße von künstlerischen und kulturgeschichtlichen Gesichtspunkten hat leiten lassen. Daß dieses Werk daher — insbe sondere aber auch die Einholung der versprochenen Unterschriften der Heerführer — durch die Folgen des Verlustes des Krieges zunächst schwer beeinträchtigt und in seiner Herstellung verzögert worden ist. muß ohne besondere Beweiserhebung nach Lage der Dinge als zu treffend angesehen werden. Auch bei einem glücklichen Kriegsende hätte damit gerechnet werden müssen, daß bis zur vollständigen Fertig stellung des Werkes geraume Zeit vergangen wäre. Wenn die Klä gerin daher während der Nachkriegsjahre nichts von sich hören ließ, so kann ihr dieses Verhalten nach Treu und Glauben nicht als ein An gebot zur stillschweigenden Lösung der beiderseitigen Vertragsbeziehun gen ausgelegt werden, das vom Beklagten seinerseits stillschweigen hätte angenommen werden können. Gegen eine solche stillschiveigende Vertragsaufhebung würde aber auch sprechen, daß der Beklagte, ohne etwas von sich hören zu lassen, die bereits empfangenen Lieferungen behielt. Ebensowenig kann der Beklagte etwa daraus einen Lcistungsver- weigerungsgrund für sich herleiten, daß sich die allgemeinen Verhält nisse in Deutschland abweichend von den Erwartungen entwickelt haben, die man zur Zeit der Bestellung allseitig gehegt hat. Vielmehr haben beide Teile bei Vertragsschluß auch mit einem ungünstigen Abschluß des Weltkrieges rechnen und diese Vorstellung in den Kreis ihrer Willensbildung aufnehmen müssen. Es kann deshalb nicht beachtet werden, ivenn der Beklagte jetzt dem bestellten Werk mit anderen Gefühlen gegenübcrsteht, als er das bei einem siegreichen Allsgang des Krieges getan haben würde. Von Erheblichkeit wäre es dagegen, wenn man entsprechend seinem Vertrage in dem klägerischen Schreiben vom 26. März 1025 in der Tat eine ernsthafte Erfüllungsweigerung zu erblicken hätte. Allein darin ist ihm nicht bcizupflichten. Mag auch der Wortlaut des Briefes diese Auffassung des Beklagten scheinbar rechtfertigen, so verbietet jedoch eine solche Auslegung die Berücksichtigung des Zweckes, den die Klägerin mit ihrem Schreiben verfolgte. Es kam ihr hiernach allein darauf an. den Beklagten zur Zahlung eines höheren Preises, als ihr vereinbarungsgemäß zustand, zu veranlassen. Wenn die Klägerin in diesem Briefe schreibt: »Es würde jedoch völlig unmöglich sein und den wirtschaftlichen Ruin bedeuten, unter den heutigen Verhältnissen die Ledcrmappe völlig kostenlos zu liefern. Wir sehen uns deshalb ge zwungen, Sie um die Bewilligung eines Kostenanteils für die Liefe rung der Lcdermappe. falls Sie diese zu erhalten wünschen, zu bitten«, so bedeutet dies nach Ansicht des erkennenden Gerichts noch nicht eine ernstliche Erfüllungsweigerung, sondern bildet nur den Versuch, bei der erforderlichen Umrechnung von Papiermark in Reichsmark mit Rücksicht auf die hohen Gestehungskosten des Werkes eine über das Verhältnis 1 : 1 hinausgehende Aufwertung zu erzielen. Dem Be klagten stand daher auch kein dem 8 326 BGB. entsprechendes Recht zum sofortigen Rücktritt zu. Er muß den Vertrag darum ebenso wie die Klägerin erfüllen. Die von dem Beklagten erhobene Einrede der Verjährung dringt nicht durch; denn cs ist unstreitig vereinbart wor den. der Kaufpreis solle erst nach vollständiger Lieferung gezahlt werden. Die Verjährungsfrist hat daher erst im Augenblick der voll ständigen Lieferung begonnen sNG. 62 (178), 83 (179)j. Hinsichtlich der Höhe des klägerischen Anspruchs erscheint eine Auswertung in vollem Umfang angemessen, da der Beklagte auch den Gegenrvert in vollem Umfang erhält. Ist auch der ideelle Wert dcS Werkes mög- 44
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