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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.01.1926
- Strukturtyp
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- 1926-01-26
- Erscheinungsdatum
- 26.01.1926
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- Deutsch
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7« / // lNl U 1 Nr. 21 (R. 12). j 0-25^- >/, S. 70-- .«<./, S. SS-—X. V. S. 20-—-O.WchtmN-»;0-lS-« dl- 2-lI-, LHUr«-s-bIU>-0.7S -«- S»»«s»i««,sl fä- ! L. gliederpreis: Die Sclle 0.50^t. '/, 6.140.— .«. 6. 78.— .« .. Mitql. u. Nichtmitgl. d. 2.0.35 ^t. Dundsteq (mittelste Seiten ' I! 40.—.«. — IIIus1n>vi-r«n ^v!I: Mitglieder: 1. 6. *» durchgehend) 25.-Dufscklag. Rabatt wird nicht gewährt, ^nur ilnget^lt)^140.— Ädrige Setten: V, 6.120.- S. .. Platzvorichriften unverbindl. -Rationierung d. Dör^enblatt- 2 Sonll, ^00^, ».vlprla - poslsvk. xio.i 13463 - fei-nspi-.: SsinmvI-Iilp. 7VL5K-^Vl.-Ailn.-Suokdünss » MürMWBMMMM'WMWMlMWVLEmLZW 93. Jahrgang. Leipzig, Dienstag den 26- Januar 1926- Redaktioneller Teil Börsenverein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. 182. Auszug aus der Registrande des Vorstandes. An die Geschäftsstelle des Börsenvereins ist eine Reihe von Anfragen nach der rechtlichen Zulässigkeit des vom Deutschen Ver legerverein seinen Mitgliedern empfohlenen Ei g sn t u m s v o rb e h a l te s, den auch die Lieferungsbedingungen des Deutschen Musikalicn- Verlegervereins enthalten, gerichtet worden. In zahlreichen Zu schriften an die Redaktion des Börsenblattes kommt zum Aus druck, daß eine solche Maßnahme vom Sortiment als Mißtrauens bekundung betrachtet werden müsse. In rechtlicher Beziehung ist hervorzuheben, daß die Gültigkeit des Eigentumsvorbchaltcs nicht in Zweifel gezogen werden kann- Mag im allgemeinen ein bloßer Fakturenvermerk nicht als recht lich ausreichend angesehen werden, um den Eigentumsvorbehalt zum Bcrtragsbestandtcil werden zu lassen, so gilt dies doch für den Buchhandel gemäß K Iba der Buchhändlerischen Verkehrs ordnung- Der Vermerk bringt für das Sortiment auch insofern keine Schwierigkeit, als trotz des Vorbehaltes ohne weiteres über die Ware verfügt werden darf- Der Zweck jedes zwischen Verlag und Sortiment getätigten Lieferungsvertrages, gleichgültig ob es sich um Konditionsgut oder um fest mit oder ohne Eigentums- Vorbehalt gelieferte Ware handelt, ist ja deren Weitcrvcrkaus- Seitens des Sortiments ist auch die Frage aufgeworfen worden, ob ihm nicht Schwierigkeiten dadurch entstehen könnten, daß an Stelle der gelieferten Ware der Erlös tritt und der Ver leger jeweilige besondere Abrechnung und Bezahlung verlangen kann. Das trifft jedoch nicht zu. Der Eigentumsvorbchalt im buchhändlerischen Verkehr dient nur als Schutzmaßnahme für den Fall des Konkurses, um dem Verleger das Aussondcrungsrecht zu sichern, läßt dagegen den sonstigen geschäftlichen Verkehr, insbe sondere die über die Abrechnung vorliegenden Vereinbarungen unberührt- Es ist nicht anzunehmen, daß durch das Vorgehen der beiden Berlegervereinc langjährige geschäftliche Beziehungen zwischen Verlag und Sortiment getrübt werden, selbst wenn der Eigentums vorbehalt nicht nur in Ausnahmefällen, sondern generell zur Anwendung gebracht wird- Allerdings muß der Verleger davon absehen, im Einzelfall auf Grund des Eigentumsvorbehaltes un billige Forderungen, die sich vielleicht nicht einmal mit der Rechts lage decken, zu stellen. Auch muß ein besonderer Eigentumsvor behalt bei Lieferung von Konditionsgut als widersinnig und über flüssig bezeichnet werden- Konditionsgut bleibt sowieso Eigentum des Verlegers; der Sortimenter erwirbt daran nur unmittelbaren Besitz. Als segensreiche Auswirkung des Eigcntumsvorbchalles, die dein gesamten Buchhandel zugute kommt, muß jedenfalls fest gestellt werden, daß durch ihn die Verschleuderung von Neuer scheinungen im Falle des Konkurses unmöglich gemacht wird, weil die mit Eigentumsvorbehalt gelieferten Werke ebenso wie Kondi tionsgut nicht unter die Konkursmasse fallen- Bekanntmachung. Bezahlung der Gebühren sür die Erlangung des Ox-aistn-Schutzes deutscher Bücher in Amcrika. Wir weisen darauf hin, daß der für die Eintragung in das Register et Lopyrigbt bestimmte Betrag von i Dollar je Werk in Dollarnoten oder Dollarschecks zu entrich ten ist, während die Gebühr von 2.50 M a r k f n r d i e Ver mittlung durch das Amerika-Institut in Berlin NW- 7, Uni- versitätsstraße 8, in Reichsmark entweder an dieses direkt oder auf dessen Postscheckkonto einzuzahlcn ist- Stummer des Post scheckkontos Berlin NW- 7 ist 152 472, Amerika-Institut, Abteilung Lop^rigbt. Zur Vermeidung von Nachfragen und Weiterungen ist es dringend erwünscht, die Zahlungsbcstimmungen zu beachten. Leipzig, den 21. Januar 1926- Geschäftsstelle des Börsenvercins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Di. Heß, Generaldirektor- Bekanntmachung. Im Anschluß an die Bekanntmachung der Geschäftsstelle vom 5. September 1925 (Bbl- Nr- 216 vom 8. September 1925) geben wir bekannt, daß nunmehr auch die Unionsbuchhandlung Zürich nebst ihren Filialen sich zur Jnnshaltung der buchhändlerischen Verkaufsbestimmungen verpflichtet hat- Infolgedessen wird im Einverständnis mit dem Schweizerischen Buchhändlerverein die Sperre über die Unions buchhandlung hierdurch aufgehoben. Leipzig, 'den 22. Januar 1926. Geschäftsstelle des Börsenvercins der Deutschen Buchhändler zu Lcipzig- vr. Heß, Generaldirektor- AuS dem Antiquariatshandel. (Zuletzt Bbl- 1925, Nr. 194.) Die von dem Kunstschriststeller Lothar Brieger vorigen Sommer in der Vosfischcn Zeitung begonnene Debatte über Preissenkung im Antiquariat hat begreiflicherweise zu manchen Gegenerklärun gen geführt, die Brieger zu einem neuen Artikel unter der Über schrift »Das Antiquariat muß nachgeben- in der oben erwähnten Zeitung vom 28. Oktober veranlaßken- Zu den von ihm auf geworfenen Fragen hat in derselben Zeitung Herr Martin Bres lauer das Wort ergriffen, dessen Ausführungen ja auch im Bbl- 1925 Nr. 292 vervollständigt abgedruckt worden sind- Der nicht immer unberechtigte Ruf nach Preissenkung ist zu einem guten Teil in Erfüllung gegangen, wie es nicht anders erwartet werden konnte, denn Angebot und Nachfrage stehen sich in einem zu großen Mißverhältnis gegenüber. So setzt eine bekannte Firma die in ihren letzten 15 Katalogen angefctzten Preise auf die Hälfte herab- Die Aus- 105
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