Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.12.1926
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1926-12-09
- Erscheinungsdatum
- 09.12.1926
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19261209
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-192612099
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19261209
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1926
- Monat1926-12
- Tag1926-12-09
- Monat1926-12
- Jahr1926
-
12621
-
12622
-
12623
-
12624
-
1455
-
1456
-
1457
-
1458
-
1459
-
1460
-
-
-
-
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
286, 9. Dezember 1926. Redaktioneller Teil. abzug zu decken. Der Reichsfinanzhos wies die Rechtsbeschwerde der Verlagssirma ab und führte u. a. aus, entscheidend sei, ob die Aus träger nicht selbständige Arbeit verrichten. Gegen die Unselbständig keit spreche nicht, daß die Austräger ihr« Tätigkeit jederzeit einstcllen können, ohne daß die Berlagsfirmo etwas dagegen tun könne. Es möge zutrefsen, daß Verträge von längerer Dauer nicht in Betracht kom men. Selbst wenn die Austräger noch andere Arbeiten verrichten, sei die Annahme gleichwohl nicht gerechtfertigt, daß die Austräger selb ständig seien. Ein Austräger könne für mehrere Verlagsfirmen tätig fein und noch selbständig arbeiten. Unerheblich sei es, wenn die Abonnenten die Austräger für selbständig halten. Maßgebend sei das Arbcltsverhältnis, wie es ln Wirklichkeit bestehe; vorliegend sei un bedenklich ein unselbständiges Arbeltsverhältnls anzunehmen. Es fehle den Austrägern die erforderliche Bewegungsfreiheit sitr selbständige Berufstätigkeit. Die Abhängigkeit der Austräger ergebe sich aus der Tatsache, daß sie an die Weisungen der Verlagssirma gebunden feien »nd auf Grund einer Liste, die sic von der Verlagssirma bekommen, den Abonnenten die Zeitschrift der Verlagssirma zustcllen. Der Um stand, daß die Austräger Provision als Vergütung für ihre Tätigkeit empfangen, sei ohne Bedeutung für das Arbeitsverhältnis. Die Pro vision komme als Arbeitslohn in Krage; die Spesen der Ansträger gehören zu den Werbungskosten. Unmöglich sei der Steuerabzug in der Praxis keineswegs. Die Austräger seien verpflichtet, auf Ver langen der Verlagssirma den Teil der Provision abzuliescrn, der zur Deckung des Steuerabzugs nötig sei. (IV. L. 1178. LS.) Wan» liegt ei» Hausierhandel mit Druckschriften vor? (Nachdruck verboten.) — Für die Gesellschaft ernster Bibelforscher in Magde burg hatte S. Druckschriften dieser Gesellschaft im Westen des Reichs vertrieben, ohne im Besitz eines Gewerbescheins oder Wandergewerbe scheins zu sein. Obschon S. betonte, er habe die Schriften aus idealen Motiven und, ohne Entschädigung zu erhalten, vertriebe», verurteilte ihn das Amtsgericht zu einer Geldstrafe und betonte, S. habe außer halb seines Wohnorts ohne Gründung einer gewerblichen Nieder lassung und ohne,vorgängige Bestellung Druckschriften feilgeboten, ohne einen Gewerbeschein gelöst zu haben, wie es das Gesetz vom Ge werbebetrieb im Umherzichen vom 8. Aull 1876/4. Januar 1822/24. No vember 1S23 vorschreibe. Der Angeklagte habe aus diese Weise seinen Lebensunterhalt ermöglicht. Gegen diese Entscheidung legte der An geklagte Revision beim Kammergericht ein und betonte, die Gesellschaft der ernsten Bibelforscher ebensowenig wie er selbst streben nach Ge winn und Vorteil, sondern liefern die erwähnten Druckschriften ohne Aufschlag; er selbst erhalte von seinen Glaubensgenossen außer den Auslagen für die Druckschriften bisweilen Beköstigung und Unter kunft. Der 1. Strafsenat des Kammergerichts hob auch die Vor entscheidung aus und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurück und führte u. a. aus, eine Verurteilung des Angeklagten könne auf Grund des oben erwähnten Gesetzes nur erfolgen, wenn er oder die Gesellschaft der ernsten Bibel forscher die betreffenden Druckschriften gewerbsmäßig vertrieben haben. Der Begriff der Gewerbsmäßigkeit erfordere eine fortgesetzte Tätig keit, die erkennbar das Ergebnis eines Entschlusses bilde, solch« Hand lungen öfters zum Zwecke des Gewerbes zu wiederholen. Der Täter tnüss« mit dein Billen handeln, eine fortgesetzte auf Gewinn gerichtete Tätigkeit M entfalten. Gewerbsmäßigkeit sei zu verneinen, wenn je mand aus Gefälligkeit oder Erkenntlichkeit handle. Das Amtsgericht habe nicht ausreichend begründet, daß der Angeklagte oder die Gesell schaft der ernsten Bibelforscher gewerbsmäßig gehandelt und Gewinn durch den Vertrieb der Druckschriften erstrebt habe. <1. S. 817. 26.) Die Königsbcrgcr Frühjahrsmesse, die 14. Deutsche Ostmesse, findet vom 26.—23. Kebvuar 1827 statt. Die IS. Deutsche Ostmesse, die vom 21.—24. August stattfindet, wird als Herbstmesse wieder mit einer großen Landwirtschafts-Ausstellung verbunden sein. BerMMAltzteii. Zcitungs-Vierteljahrsbczug. — Wie uns der Verein Leipziger Kommissionäre mittetlt, ist in seiner Veröffentlichung vom 8. und 4. Dezember ein Irrtum nnterlousen, der in der heutigen Anzeige de. richtig! worden ist. Die neuen Bestimmungen des Amtsblattes des Reichspost-Ministeriums lauten: Bon den Zeitungen und Zeitschriften, die öfter als einmal im Monat erscheinen, dürfen Mil Wirkung vom 1. Januar 1S27 an nur noch diejenigen zum Monatsbezug angemeldet werden, deren monat licher Bezugspreis mehr als 76 Ps. beträgt. Von allen übrigen Zeitun gen usw. werden nur noch Bestellungen für die Dauer eines Kalender- Vierteljahrs, sowie, mit Zustimmung der Verleger, für den Rest We beiden letzten Monate oder den letzten Monat) eines Kalendcroiertöl- jahrs angenommen. Versendung von Prospekten und Preislisten nach Österreich. — Ans Wien wird uns geschrieben: Nach den "Bestimmungen des öster reichischen Zolltarifs sind Prospekte und Preislisten, wenn sie al» Frachtgut aufgcgeben werden und das Gewicht von 1 l-z über steigen, zollpflichtig. Wenn kein Wert angegeben ist, werden die Pro spekte bzw. Preislisten mit dem Zehnfachen des von der Zollbehörde geschätzten Wertes verzollt, oder aber das Zollgut wirb nicht au»- gesolgt und der Adressat zwecks Wertangabe vorgelaldcn. Hiermit sind Zeitverluste verbunden und auch unnötige Kosten. Ja sogar Propa gandamaterial, das den österreichischen Buchhändlern von den .deutschen Verlegern leihweise zur Verfügung gestellt wird sz. B. »Der Werdegang des Reolambuches«), wird von den österreichischen Behör den als zollpflichtig erklärt, und man Hat die daraus folgenden Schere reien und Kosten. Bemerkenswert ist, daß dieselben Prospekte und Preislisten, wenn sie als Postpakete versandt werden, zollfrei sind. Immer aber wird die Warenumsatzsteuer cingehoben. Alle Schritte, die gegen diese Praktik eingeleitet wurden, find bisher erfolglos geblieben. Zum Teil kann aber wenigstens Abhilfe dadurch geschaffen werden, daß die Ver leger, di« ja von dieser sonderbaren Praxis nichts wissen, bei allen ihren Prospektsendungen den Wert angeben. Berliner amtliche Devisenkurse. am 7. Dezember W2S °m s. Dezember W2S Geld,ms Brieltms Geldkurs BrieNur« . I 20,369 20,419 20,371 20,421 167,97 168.39 167,96 168,38 1.714 1.718 1.714 1.718 cslo . 100 Kr. 106,87 107,13 105,97 106,23 . 100 Kr. 111,91 112,19 112,21 112,49 . 100 Kr. 112,33 112,61 112,61 New York. . . . i z 4,20 4.21 4,194 4.209 Belgien. . . . . 100 Belga 58,43 58,57 58.445 58,585 Italien.... . 100 Lire 18,23 I8.A 17,96 18,18 Pari« . 100 Frc«. 16,41 16,45 16,12 16,16 Schweiz. . . . . 100 Frc«. 81.03 81.23 81,02 81.22 . 100 Peseta« 63,75 63,91 63,80 64.96 . 1 Milrci« 0,497 0.499 0.496 V.498 Prag . 1 Yen 2,062 2.066 2.062 2,066 . 100 Kr. 12,434 12,432 12,472 . 100 Finnm. 10,569 10,609 10,565 10.605 100 Escuto 21.575 21,625 21,575 21.625 Sofia 100 Lewa 3,035. 3,045 3.03 3.04 7,412 7,432 7.397 7.417 Wien 100 Schill. 59.24 59.38 59.24 59.38 Budapest. . . 100000 Kr. 5,882 5,902 5.832 b.902 100 Guld. 81,53 81,73 81.50 81.70 I N>rt. F 2,097 2.107 2,102 2.112 Athen .... 5,49 5.51 5,49 5.51 1 ägypt. ^ 20.899 20.951 100 Lei 2.18 2,20 100 Zloty 46,505 46.745 100 LalS 80,65 81,05 100 Estn. M. 1.115 1,121 «owno . . . . Ivo 41,62 41,83 PersrnilllliMWeli. Die wissenschaftlichen Neugründungen des Papstes. — Dieser Tage wurden in Rom das neue Institut für, historische Archäologie und das neue Heim des Orientalischen Instituts eröffnet. Jenes ist als wissenschaftlicher Mittelpunkt für alle Zweige der kirchlichen Archäo logie gedacht. Das neuerworbene Terrain des alten Camaldolenser Benediktiner-Konvents vor der Kirche San Maria Maggiore soll außer dem Orientalischen Institut und Ider Akademie für christliche Archäo logie auch Las russische und das neugegriindete lombardische Kolleg aufnehmen und so zu einem eigenen Bezirk katholischer Forschung und Lehrtätigkeit werden. Gestorben: am 26. November d. I. nach kurzer schwerer Krankheit Herr Hof- duchhändler Heinrich En derben in Stuttgart im Alter von 62 Jahren. Der Verstorbene besuchte in seiner Heimatstadt Stuttgart di« Realschule und trat dann in die Lehre bei A. Fr. Prechter ein. Seine Wanderjahre führten ihn nach Gießen, München und Heilbronn, bis er 1896 als Geschäftsführer in die Firma Carl Aue eintrat. 18S7 ging diese Firma in seinen Besitz über und er gab ihr seinen Name«. Er hat es verstanden, durch äußerste Energie und Tatkraft das Ge schäft zu großer Blüte zu bringen; 1453
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Keine Volltexte in der Vorschau-Ansicht.
- Einzelseitenansicht
- Ansicht nach links drehen Ansicht nach rechts drehen Drehung zurücksetzen
- Ansicht vergrößern Ansicht verkleinern Vollansicht