Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.11.1926
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1926-11-24
- Erscheinungsdatum
- 24.11.1926
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19261124
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-192611245
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19261124
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1926
- Monat1926-11
- Tag1926-11-24
- Monat1926-11
- Jahr1926
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
273, 24. November 1926. Mitteilungen des Deutschen Verlegcrvereins. Nr. VI. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. chHerr Curt Zenker t. F«. H. A. Ludwig Degener Vlg., Leipzig. Lrich Nauck i. Fa. Albert Nauck Inh. Ulrich Nauck, Berlin. „ KarlProchaskai. Fa. Druck- u. Berlagshaus Karl Prochaska, Teschen. „ Or. Leo Francke i. Fa. Sibyllen-Verlag, Dresden. „ Artur von Strom >. Fa. Siebenhäuser-Verlag Artur von Strom, Schretberhau. „ FranzTuch i. Fa. Süddeutsche Verlagsbh. Franz Tuch, München. fHcrr OskarKeß 4« r i. Fa. R. Elsenschmidt, Berlin. „ R u d. S t a u d t i. Fa. Rikola Verlag A.-G., Wien, f „ Alsred Hossmann i. Fa. C. F. Kahnt, Leidig. * „ Herbert Jacob i. Fa. Thüringer Vcrlagsanstalt, Halle a. S. * „ Rcgierungsrat Or. Victor Krakauer i. Fa. Rhom bus-Verlag A.-G., Wien. f „ 'A u g ust S ch u l tz e i. Fa. August Schultzc Vlg., Berlin, f „ Or. W e rne r K l i n k h a rd t i. Fa. Di. Werner Klink- harbt, Leipzig. Die Geschäftsstelle des Deutschen Verlegcrvereins. Gutachten der Rechtsauskunftsstelle des Deutschen Berlegervereins Werkvertrag oder Vcrlagsvertrag? Recht des Verlags, die Bearbeitung eines Werkes beim Versagen des Verfassers durch von dem Verlag gewählte Mitarbeiter ausführen zu lassen. Der anfragende Verlag hat mit dem Verfasser eines Schulrechen buches seit langen Jahren in Verbindung gestanden. Der Verfasser hat im Aufträge des Verlags das Schulbuch verfaßt und es seitdem wiederholt umgearbeitet. Im Jahre 1923 ist ein schriftlicher Ver lagsvertrag abgeschlossen worden, der alle bisherigen mündlichen, brieflichen und vertraglichen Vereinbarungen aushebt. Der Verfasser überträgt in diesem Vcrlagsvertrag das unbeschränkte und alleinige Verlagsrecht der Neubearbeitung des unter seinem Namen und dem Namen eines verstorbenen Mitarbeiters erscheinenden Buches aus den Verlag. Er erhält für die Neubearbeitung eine einmalige Ent schädigung und ferner laufend 5 Prozent von den Einnahmen, die der Verlag tatsächlich aus dem Werk hat. Daß der Vertrag für alle Auflagen gelten soll, ist nicht zum Ausdruck gekommen, es darf dies jedoch wohl aus dem Charakter des Werkes als eines in lausenden Auflagen erscheinenden Schulbuches, sowie aus § 8 des Vertrages geschlossen werden. Frage 1 : Handelt es sich um einen Verlagsvertrag oder um einen Werkvertrag? Frage 2 : Ist der Verlag berechtigt, weil der Verfasser nach Auf fassung des Verlags das Buch nicht den modernen An forderungen entsprechend umarbeiten kann und auch die geeignet erscheinenden Mitarbeiter nicht auszuwählen im stande ist, die für die Umarbeitung notwendigen Mit arbeiter selbst auszuwählen und die den Mitarbeitern dafür zukommende Vergütung mit dem Honorar zu ver rechnen? Frage 3 : Hat der Verfasser das von ihm beanspruchte Recht, sich die Mitarbeiter selbst auszusuchen und seinen Erben den ungeschmälerten Bezug des Honorars zu erhalten? Zu Frage 1. Für die Annahme, daß nicht ein echter Verlags vertrag, sondern nur ein Werkvertrag vorliege, liefert der vorhandene Verlagsvertrag sowohl, wie das den Beginn des Vertragsverhält nisses einleitende Schreiben des Verlags vom 18. Dezember 1895 keine genügende Grundlage. Das zuletzt angeführte Schreiben enthält zwar einige Wünsche des Verlags für das neu zu schaffende Buch, allein es ist darin nicht ein Plan für den Inhalt des Werkes, sowie die Art und Weise der Behandlung vorgeschrieben-, vielmehr sind der Verfassertätigkeit, soweit nicht der Zweck des Buches als eines Schul buches in Frage kommt, keine Schranken gezogen. Noch weniger läßt sich der Werkvertrag aus dem nunmehr vorliegenden Verlagsvertrag vom 7. September 1923 folgern. Zu Frage 2. Wenn der Verfasser sich unfähig zeigt, das ihm in Auftrag gegebene Buch den modernen Anforderungen entsprechend umzuarbeiten, so kann unter Umständen dem Verlag ein Nücktritts- recht vom Vertrag zugebilligt werden; vgl. § 31 des VG. Dabei will ich die Streitfrage, inwieweit der mangelhafte Inhalt eines Werkes Grund zum Rücktritt liefert, hier nicht erörtern. Zweifellos ist aber der Verlag nicht berechtigt, das Buch durch andere, ihm geeignet erscheinende Mitarbeiter gegen den Willen des Verfassers umarbeiten zu lassen, und zwar auch dann nicht, wenn der Verfasser in der Wahl seiner Mitarbeiter eine unglückliche Hand gezeigt hat. Damit wird auch die weitere Frage verneint, ob der Verlag die den Mitarbeitern für die Umarbeitung zukommende Vergütung dem Verfasser von seinem Honorar abziehen kann. 26 Zu Frage 3. Nach dem Verlagsvertrag übernimmt der Ver lag die einmalige Vergütung für die Mitarbeiter an der Neubearbei tung des Werkes. Daraus folgt, daß der Verfasser das ihm dauernd zustehende Honorar von 5 Prozent von den Einnahmen aus dem Vertriebe des Werkes ungeschmälert beanspruchen kann. Dieser Honoraranspruch besteht, solange der Verlagsvertrag in Kraft ist, also auch nach dem Tode des Verfassers. Das Ergebnis wird freilich sein, daß mit dem Tode des Verfassers das Werk eingeht, falls nicht die Erben vernünftigerweise sich mit dem Verlag über die Bezahlung der Mitarbeiter einigen. Leipzig, den 26. Februar 1926. vr. Hillig, Justizrat. Nachschrift Das vorliegende Gutachten vom 26. Februar 1926 steht nicht in Widerspruch mit dem im Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel Nr. 79 vom 6. April 1926 abgedruckten Urteil des Reichsgerichts vom 6. Dezember 1925. Die Entscheidung des Reichsgerichts behandelt in ihrem ersten Teil den Fall, in dem im Verlagsrechtsvertrag dem Verlag das Recht Vorbehalten ist, im Falle des Nichtkönnens oder Nicht- wollens des Verfassers die neue Bearbeitung des Werkes einem Dritten zu übertragen. Eine solche Bestimmung war in dem Verlagsvertrag, der den Gegenstand des Gutachtens gebildet hat, nicht enthalten. Außer dem bedeutet der Umstand, daß der ursprüngliche Verfasser in der Wahl seiner Mitarbeiter eine unglückliche Hand gezeigt hat und auch selbst nicht zur Zufriedenheit des Verlags gearbeitet hat, noch nicht ein Nichtkönnen oder Nichtwollen des Verfassers, die neue Auflage zu be arbeiten. Leipzig, den 10. Mai 1926. vr. Hillig, Justtzrat. Zeitpunkt des Beginns der Drucklegung. Der ansragende Verlag hat mit einem Verfasser einen Verlags vertrag über die Neuauflage eines Werkes abgeschlossen. Der Ver fasser hat die im Vertrag bestimmte Frist zur Ablieferung des Manu skripts nicht eingehalten; auch eine weitere vom anfragenden Verlag bewilligte Frist ist verstrichen. Der Verlag hat deshalb seine Dispo sitionen für 1926 so getroffen, daß das betreffende Werk nicht 1!^6, sondern frühestens 1927 im Frühjahr herauskommen soll. Der Verlag hat sich zu diesen Dispositionen um so mehr ver anlaßt gesehen, als er den Verfasser als säumig kennen gelernt hat, da dieser mit einem anderen Manuskript statt im Juli 1925 erst im Februar 1926 fertig geworden ist und sich dabei hat vielmals an mahnen lassen. Nachdem der Verlag die Absicht späterer Herausgabe des Werkes zur Kenntnis des Verfassers gebracht hat, hat dieser nunmehr das druckfertige Manuskript für die nächsten sechs Wochen in Aussicht ge sielt und gegen eine Herausgabe des Werkes erst zum Frühjahr 1927 protestiert. In dem Vertrag ist eine bestimmte Zeit, wann das Werk er scheinen soll, nicht bestimmt. Frage: Ist der anfragende Verlag verpflichtet, die Neuauflage als bald nach Ablieferung des Manuskripts herauszubringen, oder berechtigt der Verzug des Verfassers mit der Ab lieferung des Manuskripts den anfragenden Verlag, mit der Herausgabe der Neuauflage bis zum Frühjahr 1927 zu warten?
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder