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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.11.1926
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- 1926-11-24
- Erscheinungsdatum
- 24.11.1926
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- Deutsch
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^ 273, 24. November 1926. Mitteilungen des Deutschen Verlegervereins. Nr. VI. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Da ein Vertrag über die Herausgabe der Neuauflage vorliegt, kommt die Bestimmung des 8 17 des Verlagsgefetzes für den vorliege- den Fall überhaupt nicht in Frage, nach der der Verleger, der das Recht hat, eine neue Auflage zu veranstalten, nicht verpflichtet ist, von diesem Recht Gebrauch zu machen. Vielmehr liegt hier der Fall so, daß der anfragende Verlag zur Herausgabe der Neuauflage in gleicher Weise verpflichtet ist, als wenn es sich um einen Ver lagsvertrag über ein neues Werk handelte. Aus dem mitgeteilten Sachverhalt ergibt sich, daß der Verfasser mit der Ablieferung des Manuskripts im Verzüge ist. Dieser Um stand würde den ansragenden Verlag berechtigen, dem Verfasser nach 8 30 des Verlagsgesetzes eine angemessene Frist zur Ablieferung des Manu skripts zu setzen mit der Erklärung, daß er nach Ablauf dieser Frist Annahme des Manuskripts ablehne und vom Verlagsvertrag zurück- trete. Will der Verleger jedoch, wie dies aus der Anfrage hervor zugehen scheint, seinerseits am Vertrage festhalten, so muß er seiner seits die ihm obliegenden Verpflichtungen vertragsgemäß erfüllen. Ta nun in dem Vertrage eine bestimmte Zeit für die Herausgabe der Neuauflage nicht vorgesehen ist, hat der Verleger nach 8 15 des Verlagsgesetzes mit der Vervielfältigung zu beginnen, sobald ihm das Werk vollständig zugegangen ist. Die Tatsache, daß der Ver fasser seinerseits mit der ihm obliegenden Leistung in Verzug ge kommen ist, berechtigt den anfragenden Verlag zwar, den ihm durch den Verzug des Verfassers entstehenden Schaden vom Verfasser ersetzt zu verlangen, insbesondere den Schaden, der ihm durch eine noch malige Umdisponierung für 1920 entsteht. Dagegen ist der Verleger nicht berechtigt, infolge des Verzugs des Verfassers nunmehr seiner seits die ihm obliegende Leistung hinauszuzögern und seinerseits in Verzug zu kommen. Er würde dadurch dem Verfasser unter Um ständen die Möglichkeit geben, dem Verleger eine Frist zur Verviel fältigung und Verbreitung des Werkes nach 8 32 des Verlagsgesetzes zu stellen und nach Ablauf der Frist vom Vertrage zurllckzutreten. Auch würde der Verleger Gefahr laufen, daß der Verfasser, wenn er nicht von seinem Recht zum Rücktritt Gebrauch macht, sondern am Vertrage festhält, nunmehr seinerseits den durch die verspätete Her ausgabe des Werkes ihm entstehenden Schaden dem Verleger gegenüber geltend machen würde. Dabei würde allerdings nach 8 254 BGB. ein in der nicht rechtzeitigen Ablieferung des Manu skripts liegendes konkurrierendes Verschulden des Verfassers mit zu be rücksichtigen sein. Leipzig, den 15. April 1926. vr. Hillig, Iustizrat. Recht des Verlags zur Verfügung über Druckstöcke und Plattenmaterial. Der anfragende Verlag hat zu einem populärmcdizinischen Werke Plan, Titel, Anordnung, Grundlagen der Ausstattung, sowie einen Teil des Textmanuskripts und die Druckstöcke und Platten für das gesamte Illustrationsmaterial der mit der Fertigstellung des Werkes beauftragten Verfasserin geliefert, unter deren Namen schließlich das Werk erschienen ist. Frage: Ist der Verlag berechtigt, über die Druckstücke und Plat ten des Illustrationsmaterials ohne Genehmigung der Verfasserin anderweil zu verfügen, diese Druckstöcke und Platten z. B. für ein anderes, im Ausland erscheinendes Werk dem Verleger dieses Werkes zu verkaufen? Druckstöcke und Platten zum Jllustrationsmaterial sind nach der vorliegenden Anfrage frei verfügbares Eigentum des Verlags. Ich nehme an, daß der Verleger auch über die Abbildungen, die auf den Druckstöcken bzw. auf den Platten wiedergegeben sind, frei verfügen kann. In diesem Falle besteht kein rechtliches Hindernis, die Druck stöcke und Platten ohne Text anderweit zu verwenden. Das Urheber recht der Verfasserin am Text erstreckt sich nicht auf diese Abbildun gen. Zwar schließt der Umstand, daß es sich für sie um eine Arbeit handelt, für die der Bestellvertrag nach 8 47 des VG. maßgebend ist, nicht das Urheberrecht aus, aber dieses Urheberrecht erstreckt sich nur auf die geleistete Arbeit und nicht auf andere Teile des Werkes, wie Abbildungen, die von anderer Seite geliefert sind. Dagegen könnte der Verfertiger der Vorlagen für die Druckstöcke und Platten, der Zeichner der Abbildungen, unter Umständen be rechtigt sein, gegen eine anderweite Verwertung außerhalb des Werkes, zu dem er sie geliefert hat, Einspruch zu erheben. Die Entscheidung der Frage hängt von den vertraglichen Beziehungen ab, die zwischen dem Verlag und dem Urheber der Abbildungen bestehen. Hierüber fehlt es an den erforderlichen Unterlagen. Leipzig, den 1. Februar 1926. vr. Hillig, Justizrat. Ansprüche des Künstlers auf Honorarzahlung bei Ablehnung der gelieferten Arbeit. Ein Verlag hat einen Künstler beauftragt, einen Einband-Entwurf zu einem Verlagswerk zu zeichnen. Der von dem Künstler angesertigte Entwurf wurde vom Verlag als »unbrauchbar« abgelehnt, da die Wirkung nicht die erwartete war und die Schrift nur äußerst schwer lesbar ist. Der Verlag will dem Künstler die Arbeit zur Verfügung stellen und ihm nicht das bedungene Honorar, sondern nur die Ent schädigung für die Arbeitsleistung zahlen. Frage: Wie ist die Rechtslage? Durch die Bestellung eines Kunstwerkes bei einem Künstler kommt regelmäßig zwischen dem Besteller und dem Künstler ein Werkvertrag zustande, der den Bestimmungen in 8 031 ff. des BGB. unterliegt. Der Künstler hat das bestellte Werk in der Ausführung zu liefern, die der Bestellung entspricht. Ist das Werk mangelhaft oder be sitzt es nicht die zugesicherten Eigenschaften, so kann der Besteller die Beseitigung des Mangels verlangen. Er kann zur Beseitigung dieser Mängel eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, daß er die Beseitigung des Mangels nach dem Ablauf der Frist ablehne. Nach dem Ablauf der Frist kann er Wandlung des Vertrags oder Herabsetzung der versprochenen Vergütung verlangen, wenn nicht der Mangel rechtzeitig beseitigt worden ist. Handelt es sich bei dem Werkvertrag um ein Werk der Kunst oder des Kunstgewerbes, so wird es im einzelnen Fall Schwierigkeiten bereiten, das Vorhandensein von Mängeln an dem fertiggestellten Werke festzustellen. Bei solchen Werken kommt es häufig vor, daß sie an sich tadellos ausgesührt sind, daß aber die Ausführung nicht den Erwartungen des Bestellers entspricht. Das sind keine Mängel, die den Besteller berechtigen, Wandlung des Vertrags oder Herab setzung der Vergütung zu verlangen; vielmehr muß die objektive Man gelhaftigkeit des vom Künstler geschaffenen Werkes vorliegen, um Wandlung oder Minderung der Vergütung zu rechtfertigen. Mit der Behauptung, Laß die Wirkung nicht die erwartete und daß des halb das Werk »unbrauchbar« sei, wird der Besteller schwerlich einen Erfolg haben. Anders liegt die Sache, ivenn z. B. die Schrift des Einbands nur äußerst schwer lesbar ist. Ein solcher Mangel beeinträchtigt die Brauch barkeit dieses kunstgewerblichen Werkes. Es kommt also immer aus den einzelnen Fall an, ob der Be steller berechtigt ist, das Werk zurückzuweisen und damit jode Honorar zahlung abzulehnen (Wandlung des Vertrags), oder ob er das Werk behalten und wegen der geringeren Brauchbarkeit eine Minderung des Honoraranspruchs verlangen kann. Mein praktischer Rat für den Anfragenden geht dahin, einen Sachverständigen zu befragen, der unparteiisch feststellt, ob die ge lieferte Arbeit für den bestimmten Zweck mit Rücksicht auf die zwischen den Parteien getroffenen Abmachungen brauchbar ist oder nicht. Wird die Frage verneint, so kann der Besteller Zahlung -es Honorars über haupt verweigern und ist nicht verpflichtet, etwa die ausgewendete Arbeitszeit zu vergüten. Leipzig, den 15. März 1926. vr. Hillig, Justizrat. Wiedergabe einer Abbildung aus einem erschienenen Werk in einer Kritik. Eine Zeitung hat ein Werk des anfragenden Verlages kritisiert und dabei Abbildungen aus diesem Werke der Kritik beigefügt. Ist dieses Verfahren zulässig? Der anfragende Verlag hat seinen Sitz in Wien. An welchem Orte die Zeitschrift, die die Abbildungen gebracht hat, erschienen ist, wird nicht angegeben. Davon hangt aber ab, welches Recht für die Beurtei lung des Tatbestandes anzuwenden ist. Ich unterstelle ferner der Anfrage, daß die wiedergegebencn Bilder Urheberrechtsschutz genießen und daß dem anfragenden Verlag das Urheberrecht an diesen Abbildungen zusteht. Die Wiedergabe eines urheberrechtlich geschützten Werkes der Kunst aus einem erschienenen Werk ist dann nicht verboten a) nach österreichischem Recht 8 2b des österreichischen Urheberrechts gesetzes in der Fassung vom 13. 7. 1920: wenn die Aufnahme in einem durch den Zweck gerechtfertigten Umfang in ein größeres Ganzes erfolgt, sofern sich dieses nach seinem Hauptinhalte als ein selbständiges wissenschaftliches Werk darstellt. 27
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