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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.11.1926
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- 1926-11-24
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- 24.11.1926
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X- 273. 24. November 1926. Mitteilungen des Deutschen Berlegervereins. Nr. VI. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. überlassen. Er bestreitet, daß darunter vorwiegend persönliche Inter essen des Verfassers zu verstehen seien, vielmehr müsse es sich um objektiv berechtigte Interessen handeln. Übereinstimmung herrscht aber, daß, wenn die Herabsetzung des Ladenpreises durch den mangelnden Absatz des Werkes notwendig wird, der Verfasser einer solchen Herabsetzung nicht widersprechen kann. Eine andere Frage ist es, ob die Herabsetzung des Ladenpreises innerhalb einer Auflage die Honoraransprüchc des Verfassers berührt, wenn diese Ansprüche in Prozenten des Ladenpreises bestehen. Liegt eine solche Honorarabmachung vor, so ist nach dem Kom missionsbericht über die Gesetzesberatung der Verlag in einem solchen Falle nur im Einverständnis mit dem Verfasser zur Bestimmung des Ladenpreises und zu dessen Abänderung berechtigt. Diese Auffassung kann nicht aufrechterhalten werden; vielmehr muß sich auch der im Honorarpunkt am Ladenpreis beteiligte Ver fasser die Kürzung des Honorars bei Ermäßigung des Ladenpreises gefallen lassen, wenn er noch Honoraransprüche hat, d. h. wenn er je nach dem Absatz der Auflage Zahlung erhält. Anders liegt der Fall, wenn der Verfasser sein gesamtes Honorar bei Erscheinen des Werkes für die gesamte Auflage auf der Grundlage des von dem Verleger festgesetzten ursprünglichen Ladenpreises er halten hat. In einem solchen Falle erhält der Verfasser das ihm vertragsmäßig zustehende und ausgezahlte Honorar. Eine Nückrech- nung infolge der nachträglichen Ermäßigung des Ladenpreises findet nicht statt. Das Risiko des Verlagsunternehmens trägt der Verleger. Ist eine Auflage unverkäuflich, so kann der Verleger nicht das ver tragsgemäß dem Verfasser für die gesamte Auflage gezahlte Honorar im Verhältnis des nicht abgesetzten Teiles der Auflage zurückfordern. Leipzig, den 20. Juli 1926. vr. Hillig, Justizrat. Veränderlichkeit des Verlagsrechts. Frage: Bedarf die Weiterveräußerung des Verlagsrechts, das der anfragende Verlag von dem Originalverleger ohne Be schränkungen erworben hat, der Zustimmung des Ver fassers und des Originalverlegers? Nach § 28 des VG. sind die Rechte des Verlegers übertragbar, soweit nicht die Übertragung durch Vereinbarung zwischen dem Ver fasser und dem Verleger ausgeschlossen ist. Jedoch kann der Verleger durch einen Vertrag, der nur über einzelne Werke abgeschlossen wird, seine Rechte nicht ohne Zustimmung des Verfassers übertragen. Der Verfasser wiederum kann seine Zustiinnrung nur verweigern, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Was ein wichtiger Grund ist, entscheidet sich nach den Verhältnissen des einzelnen Falles. Der Verfasser, der sich nicht ausdrücklich mit der beliebigen Übertragung des Verlagsrechts an seinem Werke einverstanden er klärt hat, wird also bei jeder Veräußerung des Verlagsrechts an diesem Werke um seine Zustimmung begrüßt werden müssen, es sei denn, daß die Veräußerung mit dem ganzen Verlag oder mit einem selbständigen Zweige des Verlagsgeschästs erfolgt. Daß der Verfasser den ersten Verkauf genehmigt oder, was gleichbedeutend ist, auf die an ihn ergangene Aufforderung, sich zu dem Verkaufe zu erklären, zwei Monate lang geschwiegen hat, beseitigt sein Recht, gegen einen späteren Verkauf Einspruch zu erheben, nicht. Der Verleger, welcher den ersten Verkauf bewirkt hat, ohne sich die Zustimmung zu einem weiteren Verkauf vorzubehalten, kann gegen einen weiteren Verkauf keine Einwendungen erheben. Die Einwendung des Verfassers ist nur dann beachtlich, wenn er sich die Zustimmung zu jedem Verkauf des Verlagsrechts ausdrücklich Vorbehalten hat oder wenn ihm ein wichtiger Grund zur Seite steht. Ein wichtiger Grund liegt dann vor, wenn die Übertragung des Verlags rechts eine solche Veränderung der Umstände hervorruft, daß sie dem Verfasser nicht zugemutet werden kann. Ein solcher wichtiger Grund liegt häufig in der Person des Erwerbers — schlechter Leumund, Ge- schäftsunerfahrenheit —, oder in den geschäftlichen Verhältnissen des Erwerbers — finanzielle Schwäche, Richtung des Verlags —. Auch der wiederholte Wechsel des Verlags kann als die Interessen des Verfassers schädigend und somit als wichtiger Grund angesehen werden. Leipzig, den 3. Juli 1926. vr. Hillig, Juftizrat. Beschränkung der Rechte des Neproduktionsbercchtigten gegenüber dein Eigentümer des Kunstwerkes. Frage: Besteht die Verpflichtung des Eigentümers des Originals eines Kunstwerkes, dieses Original dem Rechtsnachfolger des Urhebers zum Zwecke der Reproduktion auszuhändigen oder zur Verfügung zu stellen? Die Frage ist zu verneinen. Der 8 8 des Gesetzes, betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste, vom 9. Januar 1876 enthielt die ausdrückliche Be- stimmmrg, daß der Eigentümer des Werkes nicht verpflichtet ist, das selbe zum Zwecke der Veranstaltung von Nachbildungen an den Ur heber oder dessen Rechtsnachfolger herauszugeben. Das jetzt geltende Kunstschutzgesetz vom 9. Januar 1907 hat diese Bestimmung nicht ausgenommen. Der Grundsatz des früheren Gesetzes trifft aber zweifellos auch nach dem gegenwärtigen Gesetz zu. Eigentum und Urheberrecht am Kunstwerk sind grundsätzlich von einander verschieden. Nach 8 10, Abs. 4 des Kunstschutzgesetzes schließt die Überlassung des Eigentums an einem Werk, soweit nicht ein anderes vereinbart ist, die Übertragung des Rechtes des Urhebers nicht in sich. Nicht auf dem Gebiete des Kunstschutzes, wohl aber auf dem Gebiete des literarischen Urheberrechts hat sich das Reichsgericht mit diesen Rechts fragen in dem bekannten Fall der Briefe Nietzsches (vergl. Entscheidung des Reichsgerichts in Zivilsachen Bd. 69, S. 401 ff.) beschäftigt. Der Anspruch der Erbin des verstorbenen Nietzsche auf Herausgabe von Briefen zum Zwecke ihrer Veröffentlichung gegenüber den Eigeniümern ist abgewiesen worden, unter ausdrücklicher Anerkennung des Rechtes der Eigentümer, durch Vorenthaltung der Briefe die Veröffentlichung durch die Alleinerbin zu verhindern. Ebensowenig stehen dem anfragenden Verlag Ansprüche gegen den Künstler zu. Dieser hat zwar durch Vertrag vom 28. März 1901 dem anfragenden Verlag seine sämtlichen literarischen und künstlerischen Urheberrechte an den Dichtungen und Abbildungen übertragen, jedoch hat er sich ausdrücklich das Recht des Verkaufs der Originale, unter Ausschluß des an den ansragenden Verlag abgetretenen Vervielfäl tigungsrechts, Vorbehalten. Der Urheber war also nicht verpflichtet, bei Überlassung der Originale an einen Dritten dem Dritten die Verpflichtung aufzuerlegen, die Benutzung der Originale zu Repro duktionszwecken durch den ansvagenden Verlag diesem zu gestatten. Der Urheber hatte durch die Hingabe der Originale zum Zwecke der Herstellung der zur Reproduktion dienenden Platten usw. seinen Ver trag erfüllt. Die Rechtslage ändert sich nicht etwa durch Bestimmungen der Berner Übereinkunft. Ebensowenig gibt die Anwendung vom Schwei zer Recht dem ansragenden Verlag das in Anspruch genommene Recht (vergl. Art. 9, Abs. 3 des Schweizer Bundesgesetzes vom 7. Dezember 1922). Leipzig, den 21. Mai 1926. vr. Hillig, Justizrat. Ergänzung zum Gutachten vom 21. Mai 1926. a) Welche rechtlichen Folgen hat der Erwerb des Urheber rechts für den Erwerber? b) Muß ein Künstler, welcher das Urheberrecht an seinem Kunstwerk an einen Verlag abgetreten hat, sich aber das Recht Vorbehalten hat, über das Originalwerk zu ver fügen, bei Verkauf dieses Originalwerkes den Erwerber darauf aufmerksam machen, daß er über das Ncproduk- tionsrecht verfügt hat? o) Ist der Besitzer der Originale der Kunstwerke verpflichtet, dem Verleger, an den der Künstler die literarischen und künstlerischen Vervielfältigungsrechte abgetreten hat, Nach richt zu geben, wenn er diese Originale weiterverkaust? ä) Kann sich der Verleger durch eine besondere Vereinbarung mit dem noch lebenden Künstler die Rechte, das Repro duktionsrecht noch sichern? Zu a: Sowohl das literarische wie das künstlerische Urheber recht snrö frei übertragbar. Mit der Übertragung des Urheberrechts gehen alle Rechte des Urhebers (vergl. 8 8 des LitUG. und 8 10 des Kunstschutzgesetzes) auf den Erwerber über. Nicht mit gehen über, falls dies nicht besonders vereinbart ist: das Änderungsrecht, sowie die in 8 14 des LitUG. besonders erwähnten ausschließlichen Befugnisse, nämlich das Übersetzungsrecht, die Wieder gabe einer Erzählung in dramatischer Form, oder eines Bühnenwerkes in Form einer Erzählung, die Bearbeitung eines Werkes der Ton kunst, soweit sie nicht bloß ein Auszug oder eine Übertragung in eine andere Tonart oder Stimmlage ist, die Benutzung des Werkes zum Zwecke der mechanischen Wiedergabe für das Gehör, sowie eines Schriftwerks zum Zwecke der kinematographischcn Wiedergabe. Die Schutzdaucr bleibt auch für den Erwerber die gleiche, d. h. 30 Jahre mit Ablauf desjenigen Jahres, in welchem der Urheber- verstorben ist. 29
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