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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.11.1926
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- 1926-11-24
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- 24.11.1926
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- Deutsch
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x° 273. 24. November 1926. Mitteilungen des Deutschen Verlegervereins. Nr. VI. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Zu b: Die Frage ist schon durch mein Gutachten vom 21. Mai 1926 beantwortet. Ich verweise auf bas dort Gesagte. Eine Verpflichtung des Künstlers, den Abkäufer daraus aufmerk sam zu machen, daß das Verlags- und Urheberrecht, also auch das Neproduktionsrecht laut besonderem Vertrage dem anfragenden Ver lage zustehe, würde nur dann anzuerkennen sein, wenn der Verlag die für die Ausübung des Reproduktionsrechts erforderlichen Veranstal tungen, also die Herstellung der erforderlichen Abbildungen der Ori ginalwerke, zur Zeit des Verkaufs noch nicht getroffen hätte, denn dann würde der Künstler durch den Verkauf sich in die Unmöglichkeit gesetzt haben, seinen Vertrag zu erfüllen. Wenn aber die Neproduk- tionsmöglichkeit bereits vor dem Verkauf vorhanden und von dem Verlag ausgenutzt worden war, so ist nicht eine dauernde Verpflichtung des Künstlers anzunehmen, die Originale zum Zwecke der Wieder holung der für die Reproduktion notwendigen Vorlagen dem Verlag immer zur Verfügung zu halten bzw. den Erwerber dazu zu ver pflichten. Zu e: Eure Verpflichtung der derzeitigen Besitzer der Originale von Kunstwerken, an denen der Verlag von dem Urheber das Repro duktionsrecht erworben hat, dem Verlag Nachricht zu geben, wenn die Originale weiterverkauft werden, besteht nicht. Es besteht ja nicht einmal eine Verpflichtung der Besitzer der Originale, diese dem Ver lag zur Reproduktion zur Verfügung zu stellen. Zu ä: Eine Vereinbarung mit dem Urheber, durch welche der Verlag das Recht erhält, beliebig oft die Originale zum Zwecke der Erlangung neuer Neprodukt-ionsvorlageu ausgehändigt oder vorgelegt zu erhalten, würde selbstverständlich alle Schwierigkeiten beseitigt haben, wenn sie rechtzeitig getroffen worden wäre. Sie könnte auch noch Wirkung haben für diejenigen Originale, welche der Künstler noch besitzt. Sie bindet aber nicht die dritten Besitzer, welche die Ori ginale ohne diese Bindung vom Künstler erworben haben. Leipzig, den 25. Mai 1926. Dr. Hillig, Justizrat. Ergänzung zu meinem Gutachten vom 21. Mai und zu meinem Nachtragsgutachten vom 25. Mai 1926. Ich verkenne durchaus nicht Las unbefriedigende Ergebnis, daß unter Umständen dem Verleger, der das Neproduktionsrecht an einem Werke der Kunst erworben hat, die weitere Ausübung dieses Rechtes unmöglich geinacht wird, wenn nämlich der Künstler das Original des Kunstwerkes an einen Dritten wciterveräußert hat, ohne diesem Dritten die Verpflichtung aufzuerlegen, das Original zum Zwecke der Aus übung des Neproduktionsrechtes des Verlegers diesem zur Verfügung zu stellen. Allein nach dein geltenden Gesetz muß man sich mi>t diesem Ergebnis a b finden. Ich habe bereits in meinem ersten Gutachten auf die Bestimmung in 8 8 des Gesetzes vom 9. Januar 1876 hingewiesen, wonach der Eigentümer des Werkes nicht verpflichtet ist, das Werk zum Zwecke der Veranstaltung von Nachbildungen an den Urheber oder dessen Rechtsnachfolger hcrauszugeben. Die Begründung zu dem Entwurf des Kunstschutzgosctzes vom 9. Januar 1907 spricht sich dahin aus, das; eine Wiederholung der Vorschrift des § 8 entbehrlich sei, weil bereits die Begründung des Entwurfes vom Jahre 1876 es als selbstver ständlich betrachte, das; die dem Urheber zustehende ausschließ liche Nachbildungsbefugnis von dem Rechte des Eigentums am Werke selbst zu unterscheiden sei und die Über tragung des körperlichen Eigentums einen Schluß aus die Übertragung jener Nachbildungsbefugnis nicht begründe. Erst in der Kommission ist der jetzt vorhandene Absatz 4 des 8 10 ausgenommen worden. Der Antragsteller begründete seinen Antrag damit, daß nach den Motiven dieser Grundsatz zwar selbstverständlich sei, daß es aber wünschenswert erscheine, den im heutigen (1876er) Kunstschutzgesetz ausgesprochenen Grundsatz auch in dem neuen Gesetze Zum Ausdruck zu bringen. Daß der hier besonders interessierende Satz des 8 8 des Gesetzes vom 9. Januar 1876, welcher die Verpflichtung des Eigentümers ausfchließt, das Werk zum Zwecke der Veranstaltung von Nachbildungen an den Urheber oder dessen Rechtsnachfolger herauszugeben, nicht besonders wiederholt ist, kann nach allem nicht zu dem Schluß führen, daß man das Gegenteil von diesem Satz festlegen wollte. Vielmehr wurde ja sowohl in der Denkschrift zum Entwurf des Kunstschutzgesctzes vom 9. Januar 1907 wie in der Kommissionsberatung das Selbstverständ liche dieses Grundsatzes hervorgehoben. Nun gebe ich zu, daß unter besonderen Umständen die Verpflich tung des Urhebers, das Werk zu Neproduktionszwecken dem Erwerber des Neproduktionsrechtes, dem Verleger, zur Verfügung zu stellen, und zwar nicht nur für eine einmalige Reproduktion, sondern auch für die wiederholte Ausübung des Neproduktionsrechtes, anzuerkennen 30 ist. Dieser Fall kann insbesondere gegeben sein, wenn in dem Vertrags durch Len das Neproduktionsrecht bzw. das Urheberrecht übertragen wird, ausdrücklich gesagt ist, daß der Erwerber die Berechtigung haben soll, das Werk in jedem beliebigen Format und durch jedes beliebige Verfahren zu reproduzieren. Bejaht man diese Frage, so führt sie aber nur dazu, dem Verleger ein obligatorisches Recht gegen den Künstler zu geben, ihm die Ausübung des Reproduktionsrechtes zu ermöglichen. Allein selbst bei Bejahung dieser Frage, abweichend von meinem Gutachten vom 21. Mai 1926, wird man niemals ein Recht des Verlegers anerkennen können, den Eigentümer des Originals, der das Werk ohne jede Beschränkung erworben hat, zu zwingen, das Original zur Reproduktion dem Berechtigten zur Verfügung zu stellen. Dann verwandelt sich das Recht des Verlegers gegenüber dem Künst ler in einen Schadenersatzanspruch. Mehr kann dem Verleger aber nach dem geltenden Gesetz nicht zugebilligt werden. Leipzig, den 2. Juni 1926. vr. Hillig, Justizrat. Verkauf von Bücherbeständen durch den dritten Erwerber unter dem Ladenpreis. Eine Buchdruckerei und eine Buchbinderei haben zur Zlbfiivdung ihrer Forderungen an einen unter Geschäftsaufsicht befindlichen Verlag im Vergleichswege die in ihrem Besitz befindlichen Vorräte an Roh exemplaren und gebundenen Büchern dieses Verlags übernommen. Frage : Sind die Erwerber berechtigt, diese übernommenen Bücher- l'estände an Dritte, insbesondere an Grossobuchhandlungen, zu verkaufen, und können diese Grossobuchhandlungen diese Bestände als »modernes Antiquariat« unter dem Laden preis verkaufen oder bedarf es hierzu der Zustimmung des anfragenden Verlags als des Rechtsnachfolgers des ur sprünglichen Verlags bzw. der Zustimmung der Verfasser, die für diese Bücher noch Honorar zu fordern haben? Die Veräußerung von Beständen eines Verlagswerkes an den Drucker bzw. Buchbinder stellt sich als die Ausübung der verlags rechtlichen Verbreitungsbefugnis des Verlegers dar. Die Gestaltung des Falles schließt die Annahme aus- daß eine solche Veräußerung der regelmäßigen Veräußerung von Beständen an Sortimenter gleich- zustellcn ist. Veräußert der Verleger im regelmäßigen Geschäftsgang an den Sortimenter, so ist davon auszugehen, daß der Sortimenter verpflichtet ist, bei der Weiterveräußerung der Bestände an das Publi kum den vom Verleger bestimmten Ladenpreis inneznhalten, ohne daß es einer ausdrücklichen vertraglichen Bindung des Sortimenters be darf. Im vorliegenden Falle handelt es sich aber eben nicht um einen regellnäßigen Verkauf an den Sortimenter. Vielmehr ist der Verkauf als eine Verramschung der Bestände seitens des Verlegers anzusehen. Ob der Verleger dem Verfasser gegenüber zu einer solchen Verramschung berechtigt war, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls kann ihm selbst ein Widerspruch gegen die Weiterveräußerung der Bestände seitens der Erwerber an Dritte in ähnlicher Form, also ohne Einhaltung des Ladenpreises, nicht zugestanden werden. Sein Verlagsrecht, insbe sondere sein Recht der ausschließlichen Verbreitungsbefugnis, ist mit der Veräußerung an den ersten Erwerber erschöpft. Mehr Rechte als dem ursprünglichen Verleger stehen dem nach Verkauf der Bestände in den Besitz der Verlagsrechte gekommeneir Käufer des Verlags nicht zu. Ein Einspruchsrecht des Verfassers gegen den Weiterverkauf der veräußerten Bestände im Wege der Verramschung, etwa aus dem Ge sichtspunkt der Urheberrechtsvcrletzung, kann ebenfalls nicht anerkannt werden. Auch hier gilt der wiederholt vom Reichsgericht — so Entsch. Bd. 63, S. 394 flg., Bd. 69, S. 242 flg. — ausgesprochene Grund satz, daß der Urheber kein ausschließliches Recht hat, gegen jeden Dritten, der Eigentümer rechtmäßig in den Verkehr gebrachter Exem plare des Werkes ist, Einspruch zu erheben, wenn dieser auf Grund seines Eigentums die erworbenen Bestände in beliebiger Weise ver breitet. Der besondere Fall, daß durch die Verbreitung im Wege der Verramschung das Recht des Urhebers in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich mißbraucht wird, ist nach dem gegebenen Tatbestand nicht anzunehmen. Denn Drucker und Buchbinder haben sich nicht die Exemplare auf unrechtmäßige Weise durch arglistige Maß nahmen verschafft, sondern auf einem von der Rechtsordnung gebillig ten Wege. Eine Haftung der Erwerber der Bestände für die Honorarforde rungen der Verfasser besteht ebenfalls nicht. Denn der Verkauf er streckt sich nicht auf das Verlagsrecht — vgl. hierzu 8 28 Abs. 2 VG. - sondern lediglich auf die Exemplare als solche. Leipzig, den 2. Juni 1926. vr. Hillig, Juftizrat.
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