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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.11.1926
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- 1926-11-24
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- 24.11.1926
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.>! 273, 24. November 1926, Mitteilungen des Deutschen Verlegervereins. Nr. VI, Börsenblatts, d. Dtschn. Buchhandel. Nachbildung eines freien Werkes durch Manuldrnck. Frage: Ist ein Verleger berechtigt, von einem freien Werke, das in einem anderen Verlage erschienen ist, mittels Manul druck oder eines anderen ähnlichen Verfahrens eine Nach druckausgabe zu veranstalten? Urheberrechtliche Bedenken bestehen gegen den Nachdruck eines freien Werkes eines fremden Verlages an sich nicht. Ob sich dieser Nachdruck aus dem Gesichtspunkt des unlauteren Wettbewerbgesetzes oder des § 826 BGB, verbieten läßt, ist eine bestrittene Frage. Hoffmann hat (vergl. Markenschutz- und Wettbewerb 20. Jahrg. S. 103) ausgeflihrt, es sei unzulässig, daß ein zweiter Verleger sich der Druckformen des ersten Verlegers für anastatischen Druck ohne dessen Zustimmung bediene, denn er nutze hier für seinen Gewerbe betrieb die gewerblichen Produkte eines anderen Gewerbetreibenden aus, die dieser für seinen Gewerbebetrieb bestimmt habe; und das Gleiche müsse auch für die Vervielfältigung der Druckschrift durch ein photographisches Verfahren gelten. Diese Ausführungen stützen sich auf in der Rechtsprechung wiederholt betonte Grundsätze, daß cs als gegen die guten Sitten verstoßend erscheine, wenn jemand die fertige Arbeitsleistung eines anderen benutze, um diesem eine gefähr liche Konkurrenz zu machen, denn er komme dadurch in die Lage, sein Arbeitsprodukt, welches der andere durch Aufwendung erheblicher Kosten und Mühen geschaffen hat, zu erheblich niedrigeren Preisen in den Handel zu bringen, als es der andere könne. (Vergl. Ent scheidung des Reichsgerichts Band 73 Seite 294 ff., insbes. Seite 297.) Aus denselben Gesichtspunkten hat das Kammergericht die Aus beutung fremder Arbeit im Wettbewerb zwecks Kostenersparung als gegen die guten Sitten verstoßend und bei Vorsatz zum Schadenersatz verpflichtend bezeichnet. (Vergl. Urteil vom 9. Januar 1924 in Markenschutz und Wettbewerb, 24. Jahrgang Seite 68; und im Urteil vom 3. Dezember 1924, ebenda Seite 109 ff.) Ich kann diese Anschauung nicht als allgemein gültig anerkennen, beschränke ihre Anwendbarkeit vielmehr ans den einzelnen konkreten Fall. Die Anschauung führt zu einer Erschwerung wirtschaftlicher Arbeit. Sie hindert die Allgemeinheit, möglichst billig herzustellen, und verlängert in gewissem Umfange die Monopolstellung des Ver legers eines gemeinfrei gewordenen Werkes. Denn der Verleger ist selbstverständlich berechtigt, den während der Dauer des Urheberrcchts- schutzes hergestellten Satz für das weit billigere anastatische oder Manuldruckverfahren zu verwenden. Er behält also jedem Wettbe werber gegenüber einen Vorsprung, der cs ihm ermöglicht, entweder billiger zu sein oder einen höheren Gewinn zu nehmen, als jeder andere Wettbewerber. Es entspricht auch nicht der Rechtsanschauung, daß jede einmal geleistete Arbeit zugunsten des Verfertigers für alle Zeiten mit einem Stacheldraht umgeben wird. Man denke an den Fall, daß es sich um Bücher handelt, welche vor 100 Jahren erschienen sind und die von einer heute noch existierenden Firma herausgegeben sind. Will man also auch da noch einem anderen die Benutzung dieses vor liegenden Arbeitsproduktes unter Berufung auf unlauteren Wettbe werb oder Verstoß gegen die guten Sitten untersagen? Nur dann kann man zu einer solchen Konstruktion kommen, wenn besondere Verhältnisse den unlauteren Wettbewerb bzw. die Sitten widrigkeit als gegeben erscheinen lassen. So lag der vom Reichsgericht entschiedene Fall: Eine Firma hatte unter Aufwand großer Mühe und erheblicher Kosten Platten Herstellen lassen, die sie entsprechend teuer in den Verkehr brachte. Diese Platten wurden von anderer Seite unter Benutzung des Arbeitsergebnisses mit Hilfe mechanischer Vorrichtungen nachgeahmt. Beide Produkte standen sich nunmehr im Handel gegenüber, und durch die Nachahmung erlangte der Nach ahmer einen nicht gerechtfertigten Vorsprung vor dem Nachgeahmten. Von Bedeutung ist auch die Aufwendung erheblicher Kosten und Mühen. Nicht jede Ausnutzung fremder Arbeit kann deshalb unter das Verbot gerechnet werden. Leipzig, den 26. Mai 1926. vr. Hillig, Justizrat. Zeitschriften-Abonnentcn. Frage a: Wem gehören die Zeitschriften-Abonnenten, dem Verleger oder dem Sortimenter? Frage d: Kann der Sortimenter, welcher größere Fortsetzungen einer Zeitschrift bei einem Verlag hat, diese Fortsetzungen ohne weiteres abbestellen, und wie liegen die Verhältnisse, wenn die Abbestellungen lediglich aus feindseliger Ge sinnung gegen den Verlag, gewissermaßen zur Befrie digung eines Nachegesühls, und um den Verlag zu schädigen erfolgen? Zu a: Rechtsbeziehungen zwischen dem Verleger nitd den bei einem Sortimenter ans die Zeitschrift des Verlegers abonnierten Ab nehmern bestehen nicht. Der Sortimenter kauft im eigenen Namen und für eigene Rechnung die Fortsetzung beim Verleger, um seinen eigenen Käufer zu befriedigen. Dieser hält sich mit seinen Rechten aus dem Vertrag nur an den Sortimenter und der letzte wiederum nur an den Verleger. Die eigentümlichen Beziehungen zwischen Verleger und Sorti menter sind lediglich interner Art und treten dem Kunden gegenüber nicht in Erscheinnng. Das ist vollständig gleichmäßig, so beim Bezug eirizelner Bücher vom Sortimenter wie beim Bezug einer Zeitschrift zur Fortsetzung. Der Umstand, daß der Kauf in mehr oder minder größerem Maße durch die »gute Leistung und Reklamearbeit« des Verlags veranlaßt sein kann, trifft für borde Fälle zn und ändert nichts daran, daß sich der Sortimenter als trennendes Glied zwischen Verlag und Be zieher schiebt. Die eigentümliche Kontinuierlichkeit des Bezugs, wie sie auch bei in Teillieferungen erscheinenden Werken sich zeigt, und die dem mit dem Sortimenter abgeschlossenen Vertrag den C-Harakter eines Sukzessivlieferungsvertrages gibt, ändert an der Stellung des Sortimenters nichts und liefert daher auch keinen Anhalt dafür, Laß zwischen dem Verleger und dem Abonnenten, der die Zeitschrift durch den Sortimenter bezieht, unmittelbare Rechtsbeziehungen bestehen. Deshalb kann auch der Verlag im Falle des Konkurses des Sorti menters nicht etwa gegen den Konkursverwalter Ansprüche auf Über lassung der Abonnenten des Sortimenters stellen, oder etwa die noch nicht an den Sortimenter gezahlten Bezugsgelder der Aboirnenten, etwa aus dem Gesichtspunkt des 8 46 der KO., in Anspruch nehmen. Zu d: 1. Nach dem zwischen dem Verleger und dem Sortimenter bestehenden, durch die Bestimmungen der Bnchhändlerischen Verkehrs ordnung, durch sonstige Handelsgebräuche im buchhändlerischen Ver kehr und etwaige private Abmachungen näher ausgestalteten Ver tragsverhältnis steht es dem Sortimenter regelmäßig frei, eine zur Fortsetzung bestellte Zeitschrift unter den dafür allgemein gegebenen Bestimmungen abzubestellen. Ferner hat der Sortimenter auch das Recht, selbst unaufgeforderterweise, seine Käufer bei der Wahl von Büchern und Zeitschriften zu beraten, anzuempsehlen und abzuraten. Jedoch ist er bei Ausübung dieser Befugnisse natürlich an die dem Rechtsverkehr gezogenen Grenzen: Treu und Glauben, Schikaneverbot uss. gebunden. Eine vertragliche Pflicht zur Erhaltung der Abonnenten besteht zweifellos nicht. Jedoch wird sich die eigentümliche Vorzugsstellung, die der Sortimenter vom Verlag eingeräumt erhält, in bezug aus Abrechnung und Rücksendung auch festbestellter Zeitschriften-Fort- setzungen (vgl. 8 10b der Buchhändlerischen Verkehrsordnung) usw., dahin auszuwirken haben, daß der Sortimenter seinerseits zur ange messenen Tätigkeit für einen Vertrieb der Waren des Verlegers ver pflichtet ist und nicht ohne weiteres aus irgendeinem Grmrde Vertrieb bzw. Absatz der Waren Hintertreiben darf. Jkier, Rechtsverhältnisse des Sortimentsbuchhandels, stellt dies für den Fall des Konditionsgutes fest. Es hat aber wohl über haupt zu gelten. Im Fall der Zeitschriften-Fortsetzung wird durch die Regelung des § 10 d (da eine konditionsweise Bestellung und Über nahme von Zeitschristenfortsetznngen nach der in § 8 gegebenen Defi nition nicht üblich ist) das Risiko des rechtzeitigen Absatzes der durch ihr an bestimmte Zeitpunkte gebundenes Erscheinen besonders rasch veraltenden Zeitschriften zum Teil auf den Verleger al>gemälzt. Jedoch wird sich im vorliegenden Fall das Verhalten des Sorti menters, weil cs nach Lösung des Vertragsverhältnisses, nämlich nach rechtsgültiger und zulässiger Abbestellung der Fortsetzung statt hat, nicht über dem Wege einer Verletzung vertraglicher Pflichten an greifen bzw. unterbinden lassen. 2. Es bleibt also nur noch der Gesichtspunkt delrktischen Verhal tens des Sortimenters übrig, auf das möglicherweise die Bestimmungen der 88 823, 826 etwa in Verbindung mit 8 226 des B^B. und des 8 1 des UWG. Anwendung finden können. Nach der Mitteilung des anfragenden Verlags will der Sorti menter den Verlag »strafen«, weil der Verlag ihm nicht länger als 1^ Jahre Kredit gegeben bzw. sich mit den geringen und unregel mäßigen Zahlungen seines Schuldners nicht begnügt habe. Deshalb be stellt der Sortimenter die umfängliche Fortsetzung der Zeitschrift des Verlags mit dem Bemerken ab, er werde die Bezieher einer ähnlichen Zeitschrift znführen. Aus der eigenen Darstellung des Sortimenters ergibt sich, daß ihn lediglich die Mißstimmung über das objektiv absolut einwandfreie Vorgehen des Verlags zur Abbestellung bestimmt hat. Diese Miß stimmung veranlaßt ihn, sich nicht mit einem einfachen Abbruch der 31
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