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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.11.1926
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- 1926-11-24
- Erscheinungsdatum
- 24.11.1926
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X; 273, 24. November 1926. Mitleilungen des Deutschen Verlegervereins. Nr. VI. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. geschäftlichen Beziehungen zu dem Verlag zu begnügen; er wünscht die Abbestellung dem Verleger dadurch zu einer sicheren Quelle des Ver lustes zu gestalten, daß er diese Bezieher der Zeitschrift überhaupt in Wegfall bringt, also den Absatz des Verlegers verringert. Es ist nicht zu verkennen, daß hierbei wohl auch die Rücksicht auf den eigenen Verdienst mitspricht. Dieser würde der Sortimenter jedoch genügen können, wenn er die Abbestellung unterließe. Ein vernünftiger Grund, die geschäftlichen Beziehungen abzubrechen, dürfte für den Schuldner Nicht bestehen, wenn ihm der Gläubiger die Zahlung längst fälliger Be trüge im Klagewege abvcrlangt und sich trotzdem noch, wie im vor liegenden Fall, auf lange Ratenzahlungen einläßt, also in jeder Weise Entgegenkommen zeigt. — Der Verlag hatte ja auch offenbar von seinem Recht gemäß § 6a der Buchhändlerischen Vcrkehrsordnung keinen Gebrauch gemacht. Es mag vielleicht zweifelhaft sein, ob 8 226 BGB. angewcndct werden kann, da eine objektiv ausschließlich Schädigung des Verlegers bezweckende Ausübung des Abbestellungsrechts seitens des Sortimen ters nach dem Obengcsagten nicht einwandfrei scstgestellt werden könnte. Es fällt damit auch die Möglichkeit, 8 823 BGB. anzuwenden. Abs. 1 kommt nicht in Frage, da die bloße Vermögensfchädigung, zu der es hier kommt, nicht darunter fällt. Abs. 2 kommt aber auch nicht in Betracht, weil eine Schutzvorschrift, wie sie in 8 226 BGB. gesehen werden muß, nicht verletzt ist. Es bleibt mithin mir die Anwendung des 8 826 BGB., eventuell die Spezialvorschrist des 8 1 UWG., was zuletzt zu untersuchen sein wird. Vorausgenommen mag werden, daß nur die Generalklansel in Betracht käme. Das Reichsgericht hat nun in verschiedenen solchen Fällen sich zur Anwendung von 8 826 BGB. entschlossen und das Moment des unlauteren Wettbewerbs nur zur Beurteilung der Sittenwidrigkeit hevangezogen. Es mag daher zunächst geprüft werden, ob dem Ver leger auf Grund des 8 826 BGB. ein Schadenersatzanspruch zu- stcht. Daß die Abbestellung und Entziehung der Abonnenten kausal ist für die Schädigung des Verlags, ist einleuchtend. Die Vorsätz lichkeit des Sortimenters bei seinem Beginnen geht aus seiner eigenen Erklärung: er wolle den Verlag für sein Vorgehen strafen — hervor. Es bleibt noch die Frage: Ist sein Vorgehen ein Verstoß gegen die guten Sitten? Wie schon erwähnt, sind sowohl die Abbestellung der Fortsetzung als auch die Beratung von Kunden zugunsten der einen oder der anderen Zeitschrift keine unerlaubten Maßnahmen. Es genügt daher an sich nicht, daß das Motiv zu der erlaubten Handlungsweise «in unsittliches ist, z. B. Rache vder Mißgunst. Vielmehr ist dem Motiv nur dann ausschlaggebende Bedeutung beizumessen, wenn daraus erhellt, baß die Handlung auf rein feindseliger Gesinnung beruht, neben der die Wahrnehmung berechtigter Interessen keinen Raum mehr findet, nur diese Gesinnung die Schädigungsabsicht begründet. Ob tatsächlich einer dieser seltenen Falle vorliegt, läßt sich aus den im Hinblick auf den genaueren Tatbestand zu kärglichen Unterlagen nicht mit Bestimmtheit sagen. In welchem Sinne diese Ausführungen hier zu verstehen sind, geht aus dem meines Wissens nicht veröffent lichten Urteil des VI. Senats des Reichsgerichts vom 23. Februar 1011, Aktenzeichen VI, 682/09, hervor, Las vollständig auf das Motiv der Feindseligkeit bei Feststellung der Sittenwidrigkeit abstellt. Das Motiv des Sortimenters ist aber dann noch von Bedeutung, wenn man die Sittenwidrigkeit seines Verhaltens darin erblicken will, daß er seine Rechte mißbraucht. Hier, wi' überall, wo es sich um die Feststellung der Sittenwidrigkeit handelt, ist maßgebend das BilligkeitScmpfinden aller gerecht denkenden Menschen durchschnitt licher Art. Es läßt sich wohl der Standpunkt vertreten, daß bei der besonderen Art der Beziehungen zwischen Verleger und Sortimenter und den besonderen Umständen des Falles—auf der einen Seite Entgegenkommen des Verlegers, aus der anderen Seite das Motiv des Sortimenters und demgegenüber die wohl nur in letzter Linie maßgebenden ge- geschäftlichen Rücksichten — das Verhalten nicht nur unbillig ist, sondern geradezu einen Mißbrauch der Rechte des Sortimenters dar stellt. Vgl. Nelchsgerichts-Entsch. Bd. 58, S. 214. Es wäre vielleicht auch der Gedanke nicht vollständig von der Hand zu weisen — auch hierzu fehlt cs an tatsächlichen Unterlagen —, daß die an sich erlaubten Maßnahmen des Sortimenters dadurch zu uner laubten werden, daß der durch sie zugefügte Schaden in einem uner träglichen Mißverhältnis zu dem durch sie erstrebten Gewinn steht. Hierbei wäre unterstützend zu berücksichtigen, daß — wie oben aus geführt wurde — die Maßnahmen auf keinen Fall als »«berechtigte M- wehr«, kaum als Wahrnehmung berechtigter Interessen erachtet wer den können. Ich komme zu dem Ergebnis, daß ein Vorgehen aus 8 826 BGB. nicht als unbedingt erfolgreich bezeichnet werden kann, jedoch auch nicht als ausgeschlossen angesehen werden muß. 8 826 BGB. berechtigt den Geschädigten, Ersatz des Schadens zu fordern. Eine Unterlassung der schädigenden Handlungen kann im Klagewege nur verlangt werden, wenn ein objektiv rechtswidriger Ein griff in ein gesetzlich geschütztes Gut vorliegt. Ein solcher Eingriff liegt aber dann vor, wenn 8 826 BGB. zutrifft und wenigstens das im Sinne des 8 826 BGB. unerlaubte Verhalten bereits verwirk licht wurde und weitere Eingriffe zu verhüten sind. Es bedarf also der Wiederholungsgesahr, vgl. NGE. 48, 118. Ob eine solche hier gegeben ist, ist aus dem wiedergegebenen Tatbestand nicht zu erkennen. Naheliegend wäre es. Es bleibt noch zu erwägen, ob etwa 8 1 UWG. und die dort ge währte Unterlassungsklage nebst Schadenersatzanspruch als lex spe- eislw zur Anwendung zu kommen hätte. Zu den Erfordernissen des 8 826 BGB. tritt einerseits hinzu, daß die sittenwidrigen Maßnahmen im Geschäftsverkehr zum Zwecke des Wettbewerbs vorgenommen werden, andererseits kommt die Vor sätzlichkeit der Schadenzufügung in Wegfall. Ist die Handlung des Sortimenters nach den gemachten Aus führungen als sittenwidrig anzusehen, dann dürfte der Maßnahme nicht der Zweck des Wettbewerbs zugrunde gelegen haben, wie er etwa darin zu sehen ist, daß der Sortimenter sich seine Kundschaft erhalten wollte. Denn bei Feststellung der Sittenwidrigkeit wäre gerade davon auszugehen, daß dieser Umstand, der an sich sehr wohl die Annahme rechtfertigt, daß zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt wird, kaum von Bedeutung für den Sortimenter gewesen ist, sondern nur die Feindseligkeit seine Schädigungsabsicht begründet hat. Anders, nämlich bejahend, läge der Fall, wenn Mißbrauch der Rechte die Maßnahmen sittenwidrig erscheinen läßt oder die Maßnahmen selbst zu unerlaubten geworden sind. Die Anwendung des 8 1 UWG. stößt mithin auf die Schwierig keit, daß im vorliegenden Falle der Wettbewerbszweck die Annahme einer Sittenwidrigkeit der Maßnahmen des Sortimenters gegebenen falls ausschließen würde. Wettbewerb hat stets zur Folge, daß dem Mitbewerber Schaden entsteht. Nur wenn die Handlung nicht mehr unmittelbar die eigene Erwerbstätigkeit fördert, bzw. ihr dient, son dern sich in der Hauptsache als Zurückdrängung mrd Schädigung eines Mitbewerbers darstellt, ist unlauterer Wettbewerb gegeben. Da bei würde es nichts ausmachen, wenn die Zurückdrängung seitens eines Dritten, nicht im unmittelbaren Wettbewerb Stehenden ausgeführt wird, wie das hier zutrifst. Hieraus ergibt sich auch, daß es im vorliegenden Falle ganz darauf ankommt, unter welchem der Gesichtspunkte, die vorstehend an geführt wurden, die Sittenwidrigkeit bejaht würbe. Jcnachdem wäre die Anwendung des 8 1 UWG. völlig ausgeschlossen oder eventuell möglich. Leipzig, den 28. Juli 1926. vr. Hillig, Justizrat. Titelschutz. Frage: Ist der Zusatz »Neue« und die Hinznfügung eines Unter titels zu einem bereits vorhandenen Buchtitel ausreichend, um die Verwechslungsfähigkeit auszuschließen? Der anfragende Verlag beabsichtigt, eine Buchreihe mit einem bereits vorhandenen Titel erscheinen zu lassen und dem Titel die Be zeichnung Neue zu geben sowie einen Untertitel, der den Inhalt der Buchreihe näher darlegt, beizufügen. Der Zusatz »Neue« reicht ebensowenig aus, die Verwechselungs fähigkeit des neuen Titels mit dem alten Titel auszuschließen, wie die Hinzufügung eines Untertitels. Dies um so weniger, als der Inhalt der neuen Bücherreihe sich im wesentlichen mit demselben Stoff befaßt, wie die alte Bücherreihe. Es ist deshalb von der Verwendung eines solchen Titels dringend abznraten. Leipzig, den 19. April 1926. vr. Hillig, Justizrat. Verantwortlich für diese Mitteilungen: Detlef Hudemann, Geschäftsführer des Deutschen Verlegervereins, Leipzig, Platostr. 3. 32
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