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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.11.1926
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- 1926-11-24
- Erscheinungsdatum
- 24.11.1926
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- Deutsch
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X: 273, 24. November 1926. Mitteilungen des Deutschen Verlegervereins. Nr. VI. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. d) nach deutschem Recht 8 19 Kunstschutzgesetz vom IS. 1. 1987: wenn einzelne erschienene Berte in eine selbständige wissenschaft liche Arbeit . . . ausschließlich zur Erläuterung des Inhalts aus genommen werden. In beiden Fällen ist die Quelle anzugeben. Eine Kritik lann sich als eine wissenschaftliche Arbeit darstelle» und somit das Erfordernis des 8 18 des deutschen Kunstschutzgesetzcs er füllen. Ersorderllch ist dann aber, daß die Kritik sich nicht etwa nur daraus beschränkt, das wiedergegebene Werk zu beschreiben oder zu erläutern. Vielmehr muß die Aufnahme der Abbildung ausschließlich durch den Inhalt der Kritik verursacht fein. Das setzt nicht nur eine Bezugnahme aus das Werk voraus, sonder» eine selbständige Ausfüh rung, die durch die Abbildung verdeutlicht wird. (Vgl. Osterrieth, Kommentar zum Kunstschutzgesetz vom 8. 1. 18V7, Anmerk. V zu 8 18, S. 158.) Ob diese Voraussetzungen gegeben find, kann nur durch genaue Prüfung des Inhalts des Aufsatzes festgcstellt werden. Das österreichische Recht ist nach feinem Wortlaut dehnbarer, indem es die Aufnahme eines geschützten Werkes in einem durch den Zweck gerechtfertigten Umsang in ein größeres Ganzes gestattet. Ran wird zu untersuchen haben, ob die Ausnahme der Abbildung für den Zweck der Kritik erforderlich ist und man wird bei diesen Erwägungen zu einem ähnlichen Ergebnis kommen, wie nach dem deutschen Gesetz. Es läßt sich also grundsätzlich die Zulässigkeit, einer Kritik eine Abbildung aus dem kritisierten Werk beizusllgen, Nicht leugnen, wenn auch die Wahrscheinlichkeit gegen das Vorliege» einer solchen Ausnahme vom Urheberrechtsschutz spricht. Leipzig, den 18. April 1826. vr. HiIlig, Justizrat. Vorbehalt des Urheber- bzw. des überseßungsrechts. Frage: Hat der Aufdruck -Alle Rechte, insbesondere das der Über setzung in fremde Sprachen Vorbehalten», abgesehen von dem Aufdruck des Copyright-Vermerks, zurzeit »och eine urheberrechtliche Bedeutung? Der von einem deutschen Verleger aus ein in Deutschland erschie nenes Werk ausgedruckte Vermerk: Alle Rechte, insbesondere das der Übersetzung in fremde Sprachen Vorbehalten, ist rechtlich bedeutungs los. Für den inländischen Schutz bedarf es eines solchen Vorbehalts, insbesondere eines Vorbehalts wegen des Ubersetzungsrechts, nicht, wie das noch bezüglich des Ubersetzungsrechts nach dem Gesetz vom 11. Juni 1878 8'6 Abs. 1c notwendig war. Ob ein in Deutschland erschienenes Werk urheberrechtlichen Schutz in den Verbandsländern der Berner llbereinkunst genießt, hängt von dem Ukhebcrrechtsgesetz des betreffenden Landes, in dem der Schutz nachgesucht wird, ab und ist von dem Bestehen eines Schutzes i» dem Ursprungsland! des Werkes unabhängig. Die Beobachtung der Förm lichkeiten des Landes, in dem der Schutz begehrt wird, ist bereits durch Satz 1 der Pariser Deklaration vom 4. Mai 1886 ausgehoben. Ein Verbandsland, das die Erlangung des Urhebcrrechtsschutzes von aus drücklichen Vorbehalten und dergleichen abhängig macht, kann also einem deutschen Urheber gegenüber de» Urheberrcchtsschutz nicht um deswillen verweigern, weil der von der Gesetzgebung des betressenden Landes vielleicht verlangte Vorbehalt fehlt. Das gilt insbesondere auch für diejenigen Verbandsstaaten, die im Punkte des Übersetzungs- rechts nicht die Berner Übereinkunst in der revidierten Fassung ange nommen haben, so Griechenland, Italien, Japan, Niederlande. Eine Ausnahme bilden die in einer Zeitung erschienenen Artikel mit Ausnahme der Feuilletonromane und der Novelle». Um diese gegen den Nachdruck aus einer Zeitung in eine andere Zeitung zu schützen, bedarf es noch des Vorbehalts der Rechte. In Nichtverbandsstaaten sind für den Urheberrechtsschutz deutscher Werke die inländischen Bestimmungen unbedingt maßgebend, soweit nicht besondere Literarverträge eine anderweit« Regelung trefsen. Solche besonderen Literarverträge bestehen zurzeit sür Deutschland, abgesehen von dem wieder in Kraft getretenen Übereinkommen über den gegen seitigen Schutz der Urheberrechte mit den Vereinigten Staaten, nicht. Soweit solche Staate» den Urheberrechtsschutz von Vorbehalten ab hängig machen, genügt der Aufdruck -Alle Rechte Vorbehalten» nicht. Regelmäßig gilt in der Urheberrechtsgesetzgebung das Territorial- prinzip, d. h. die inländischen Gesetze sinken in Ermangelung besonderer Literarverträge nur aus die von Staatsangehörigen versaßtcn oder innerhalb der Grenzen des Landes veröfsentlichten Werke Anwendung. Von altersher hat der Vorbehalt sür das llbersetzungsrccht eine Bedeutung gehabt, weil eine große Reihe von Staaten früher, wie auch Deutschland, das Übersetzungsrccht nur dann schützten, wenn dieses Recht Vorbehalten war. Es ist jedoch Im Rahmen einer kurzen gut- 28 achtlichen Äußerung nicht möglich, die einzelnen landesrechtlichen Be stimmungen in dieser Hinsicht anzusiihren. Ich verweise in dieser Hinsicht auf das Werk von Röthlisberger, Der interne und der inter nationale Schutz des Urheberrechts in den Ländern des Erdballs, 3. Ausl., Leipzig. Leipzig, den 18. April 1926. vr. Hillig, Justizrat. Gemeiuschastliches Urheberrecht. Zwei Verfasser haben ein Werk gemeinsam verfaßt, in der Weise, daß ihre Arbeiten sich nicht trennen lassen. Der Anteil des einen Verfassers überwiegt erheblich den des anderen. Mit Rücksicht hieraus und weil das Verhältnis zu dem anderen Verfasser eine ernste Trü bung erlitten hat, wünscht der hauptbeteiligte Verfasser zu wissen, ob nach dem Vertrag und nach den mitgcteilten Umständen eine Mög lichkeit besteht, die Gemeinschaft zu lösen und das Urheberrecht im ganzen zu erwerben. Nach 8 6 des Urheberrechtsgesetzes besteht zwischen mehreren Ur hebern, die ein Werk gemeinsam in der Weise versaßt haben, daß ihre Arbeiten sich nicht trennen lassen, eine Gemeinschast nach Bruch teilen im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Bestimmung ist dahin zu ergänze», daß sie nur in Kraft tritt, wenn nicht etwa zwischen den Verfassern ein Gesellschaftsvertrag besteht. In diesem Falle kommen die Bestimmungen des BGB. über die Gesellschaft — 8 785 fs. — und nicht über die Gemeinschast nach Bruchteilen — 8 741 sf. — zur Anwendung. Kür das Bestehen eines Gesellschastsverhältnisses ist nichts be- anzeigt. Das Rechtsverhältnis mutz also nach den Vorschriften in 8 741 sf. des BGB. beurteilt werden. Nach 8 742 des BGB. ist anzunehmen, daß den Teilhabern gleiche Anteile zustchen. Das schließt jedoch nicht aus, daß ein Verfasser, der mehr als der andere geleistet hat, einen größeren Teil in Ge mäßheit der von ihm geleisteten größeren Arbeit beansprucht und er hält. Er muß die Tatsachen dartun, die seinen größeren Anteil be gründen. Nach 8 748 des BGB. ist jeder Teilhaber berechtigt, jederzeit die Aushebung der Gemeinschast zu verlangen, soweit nicht dieses Recht durch Vereinbarung für immer ober aus Zeit ausgeschlossen ist. In diesem Falle kann trotz der Ausschließung des Rechts die Aus hebung verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die Aufhebung der Gemeinschaft in Ansehung eines Urheber rechts kann regelmäßig nur in der Weise herbeigesührt werden, daß der die Auflösung Verlangende den Verkauf des Urheberrechts sondert. Alsdann kann entweder einer der Urheber oder ein Dritter das Ur heberrecht im Wege öffentlicher Versteigerung erstehen. Widerspricht der andere Urheber, so wind seine Zustimmung zur Aufhebung der Ge meinschaft durch Urteil ersetzt. Einer Mitwirkung des Verlags bedarf es hierzu insoweit, als der Berlagsvertrag in Frage kommt. Es ist ausreichend, wenn der Verlag sich von vornherein mit den sür die Aushebung der Gemein schast erforderlichen Maßnahmen einverstanden erklärt. Andernfalls könnte der der Aushebung der Gemeinschast widersprechende Urheber aus dem Vcrlagsvcrtrag Einwendungen hcrleiten. Leipzig, den 28. Juni 1926. vr. Hillig, Justizrat. Ermäßigung des Ladenpreises. Frage: Ist ein Verleger berechtigt, den Ladenpreis eines Werkes innerhalb einer Auflage herabzusctzen, und kann er von dem Verfasser, der das Honorar auf der Grundlage des ursprünglichen Ladenpreises in Prozenten von diesem für die ganze Auflage erhalten hat, eine Rückvergütung bean spruchen? Nach 8 21 des VG. dars der Verleger den Ladenpreis ermäßigen, soweit nicht berechtigte Interessen des Verfassers verletzt werden. Über die Auslegung dieser Bestimmung besteht im Schrifttum Streit. Ein Teil der Kommentatoren versteht im Anschluß an die Kommissions beratungen über den Gesetzentwurf unter den berechtigten Interessen des Verfassers, die nicht verletzt werden dürfen, vorwiegend persönliche Interessen; die Herabsetzung des Preises eines Werkes wurde als dem Rufe des Werkes schädlich angesehen, die Ermäßigung hindere also den Verfasser, sür spätere Auslagen einen neuen Verleger zu sinden, und schädige die Zukunft des Werkes — so Allseld: Bemerkung 2 zu 8 21 des VG. Dagegen will Hosfmann — Bemerkung S zu 8 21 des VG. — die Frage, was berechtigte Interessen seien, der Auslegung
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