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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.02.1926
- Strukturtyp
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- 1926-02-11
- Erscheinungsdatum
- 11.02.1926
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- Deutsch
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X; 35, II. Februar 1928. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtjchn. Buchhandel. zu richten, die Zweckmäßigkeit des Beitritts zur Berner Überein kunft aufs neue zu prüfen. Doch hatte sich dieser fo löbliche Ver such mehr in der Stille -der Kanzleien abgespielt, während die Lssocinliva ihre Beschiverdcn und Anliegen der Presse und auf diesem Wege dem großen Publikum übermitteln und somit zu weit wirksameren Entschlüssen gelangen konnte, um die Zauderer an zustacheln und die Furchtsamen zu ermutigen. Dieser Art waren unstreitig die Entscheidungen, -die Ägypten, die Vereinigten Staaten, Finnland, Lettland, Estland, Jugoslawien und die Türkei betrafen. Die Bewegung setzte einer Tatenlosigkeit ein Ziel, die nur zu lange gedauert hatte, trotz manchen ermutigenden Anzeichen, -die wir vorm Jahre zu beobachten geglaubt hatten, und brach mit einer Unbeweglichkeit, -deren -bedauerliche Folgen sich -bereits zeigten. Es -besteht ein gewisser innerer Zusammenhang zwischen diesem Erwachen und dem Erfolg der Durchsicht des Gesetzes von 1882 in Italien, womit sich der Pariser Kongreß ebenfalls -beschäftigte. Wenn es in -der Tat nach den Wünschen dieses Kon gresses von Wichtigkeit war, den, Vertrage der Übereinkunft mit telst Fallcnlassen der von den Vcr-bandsländcrn betreffs mehrerer vereinzelter Bestimmungen ausgestellten Vorbehalte einen festeren Kitt zu verleihen un-d besonders mit ganzer Kraft die Verein heitlichung -der Schutzfrist zu erstreben, so mußten zu -diesem Zwecke vor alle», günstige Bedingungen in der inneren Gesetzgebung des Landes geschaffen werden, das die nächste diplomatische Revisions- konscrenz in seiner Hauptstadt Rom aufnchmen sollte. Daher atmeten alle, die diese Konferenz in Bälde herbei wünschten, erleichtert auf, als sic erfuhren, daß eine Gesetzesver ordnung vom 7. November 1925, die in der Ossveits ukkicisis (Amtsblatt) Nr. 270 vom 20. November veröffentlicht wurde, die so oft verschobene Reform endlich verwirklichte, und zwar in einem den wesentlichsten Wünschen der am Fortschritte der Sache des Urheberrechts interessierten Kreise günstigen Sinne. Das neue italienische Gesetz sieht die Schutzfrist von 50 Jahren nach dem Tode -des Autors vor, -die in der Ordnung der Union Mustersrist ist und von -der Mehrzahl der Bertragsländer an- gewendet wird. Es leistet -daher zur Vereinheitlichung der Haupt frist eine kräftige Unterstützung'). Außerdem beseitigt das Ge setz von 1925, wie -der Vertrag der Union, die Rechtsförmlichkeitcn des Urheberrechts, die vor 13 Jahren zum großen Schoden der italienischen Schriftsteller und Künstler beibehalten worden waren. Die Veränderung ist radikal, denn nach den statistischen Berech nungen einer Studie, die wir der »Frage der Förmlichkeiten in Italien« widmeten, waren die italienischen Geistesprodukte -des Schutzes in ihrem eigenen Vaterlands größtenteils beraubt. Nur etwa 7)4 ^ von den in Italien veröffentlichten Werken hatten alle Förmlichkeiten dieser drakonischen Gcsctzesvorschriften erfüllt"). Dieses unselige Ergebnis wurde in den internationalen Beziehun gen infolge des Beitritts Italiens zur Revidierten Berner Über einkunft von 1988 vom 23. Dezember 1914 ab ohne Zweifel merk lich gemildert. Aber nur die jetzt erreichte, volle Übereinstimmung zwischen diesem Vertrag und -dem inneren Gesetz beendet die Miß achtung der -die italienischen Werke betreffenden Rechte sowohl im Lande selbst als auch innerhalb der Union. Aus Grund des Artikels 58 des neuen Gesetzes von 1925 wird die Hinterlegung der Bücher beim Amt für geistiges Eigentum im Volkswirtschastsministerium nur als althergebrachte Maßregel bcibchalten, die geeignet ist, die Landesbibliothek zu bereichern, indem die Verfasser oder ihre Rechtsnachfolger bei Unterlassung ') Nur die Photographien genießen eine beschränkte Schutzfrist von 20 Jahren. Nach Ablauf des Exklusivrechts erhebt der Staat eine Abgabe aus die Vorstellungen oder Vorsiihrnngcn der dramatlschen, dramatisch-musikalischen oder musikalischen Werke (SA der Brutto einnahmen oder der entsprechenden Anteile an den von allen ein heimischen oder fremden Werken stammenden Einnahmen). Die Ein zelheiten dieses Bereichs des Staates müssen durch ein Regulativ fest gesetzt werden. "I Werke wie II i-'uooo, von d'Annunzio, und It-isti .-tinorst von Giacosa waren Gemeingut mangels der Hinterlegung (nach einem Aussatz von Marco Prcga in I-a Sers vom 10. Dezember 19LS). in Strafe verfallen. Immerhin zieht diese Unterlassung nicht den geringsten Schaden nach sich, weder was den Genuß noch die Aus übung des gesetzmäßigen Urheberrechts betrifft'). Die verschiedenen Befugnisse, die das Urheberrecht umfaßt, sind von -dem neuen Gesetz in liberaler Weise bemessen. Zu be merken ist, daß sich unter ihnen die Möglichkeit -befindet, das Werk mit Hilsc aller mechanischen AusbrciiungSmittcl, wie durch Fern sprecher, Funkspruch und andere ähnliche Verfahren, zu verbreiten. Italien regelt aus diese Weise im voraus die Materie der F-unk- spruchrcchie, mit Ivelchcn sich die nächste Konferenz in Rom aus alle Fälle zu befassen haben wird. Jetzt ist die Bahn frei, um den Wünschen, die auf dieser Konferenz werden ausgesprochen -werden, eine günstige Ausnahme zu sichern. Indessen -hat Italien für seine innere Gesetzgebung auch eine Zwischenlösung bcibchalten, bei welcher es im Jahre 1914 in den Beziehungen zu den Verbandsländcrn hinsichtlich eines Haupt punktes bleiben zu wollen erklärte: nämlich betreffs der Aus dehnung -des ausschließlichen übersctzungsrechts. Zu jener Zeit wollte es durch Artikel 5 -der durch -die Pariser Zusatzakte veränderten Berner Übereinkunst gebunden bleiben. Allerdings Hai es die Anpassung -des Übersctzungsrechts an das Repro-duk- tionsrecht im Prinzip anerkannt, jedoch indem es dasselbe der herkömmlichen zehnjährigen Frist unterwarf. Das ist ein An zeichen, daß Italien aus diesen Vorbehalt nicht verzichten wird, und letzterer wird auf der nächsten Konferenz in Rom zu ernstlichen Erörterungen Anlaß geben. übrigens beginnen, sei es infolge der Initiative der Hssocis- tion Ultersirs et srlistigue, sei es insolge der kühnen Regelung der italienischen Gesetzgebung über das.Urheberrecht, die stehenden Gewässer auss neue zu fließen; sie -sind im Begriff, sich zu klären, und werden unsere Seele nun wieder mehr erfreuen. » » » Nach diesem Ausblick in die Zukunft verschiebt sich -der Brenn punkt des Interesses, und die amerikanischen Ange legenheiten vermögen sich nicht mehr im vordersten Vorder grund unseres Horizonts zu behaupten. Ohne Zweifel ist die Bill Solberg, auch Bill Solberg-Pcrkins genannt, die wir im Jahre 1925 besprachen, zu Beginn der ersten Tagung der neuen Legis laturperiode des 89. Kongresses der Vereinigten Staaten wieder eingebracht worden. Ohne Zweifel hat sich der Ausschuß des Unterhauses selbst während der Parlamentssericn bemüht, gewisse Veränderungen an dieser Gesetzvorlage vorzunchmen, die geeignet sein könnten, die zahlreichen Gegner zu entwaffnen un-d einen für die Mehrzahl der Interessenten annehmbaren Kompromiß zu erzielen. Diese Arbeit ist gefördert worden. Die Front -der An hänger hat sich verstärkt. Der amerikanische Schriftstellerverein, der die Durchsicht stützt, zeigt sich sehr optimistisch, wie man aus seiner jährlichen Generalversammlung am 5. November 1925 schließen muß, und rechnet -mit einem nahe bevorstehenden Sieg schon im Laufe -der gegenwärtigen Wintcrtagung. Aber wenn es nach uns geht, so sind die zu bezwingenden Hindernisse wenn nicht unüberwindlich, -so doch zum mindesten noch sehr schwerwiegend und ernstlich. Wenn auch ihre Zahl ver mindert ist, -fo erstrecken sie sich doch auf Bestimmungen von außer ordentlicher Wichtigkeit. Die materiellen Interessen sind der Vor lage noch lange nicht gewonnen. Da ist z. B. die mächtige Kapital gruppe der Funkspruchin-dustric, die der Bill Solberg ganz offen feindlich gesinnt ist. Auch steht niemand dafür ein, -daß die Lmericsn boloi'Mlon ok I-sdor, die -schon in -der Herstellungsfrage ihre Meinung änderte, sich nicht schließlich.weigert, der vollkom menen Beseitigung der domo manukactuee znzustimmcn, der sie zum mindesten die amerikanischen Bürger unterwerfen möchte, die ge zwungen würden, ihre Werke in -den Vereinigten Staaten drucken und sogar binden zu lassen. Man hat gut an höhere Gesinnungen appellieren, llnoigenniitzigkeit läßt sich wohl leicht predigen, ') Man muß bei dieser Gedankensolge hier wiederum aus das französische Gesetz vom 10. Mai 1ÜLö über die gesetzmäßige Hinter legung Hinweisen, das als Mustcrgcsev beiresss der Bestimmungen über die Hinterlegung gelten kann. 187
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