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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.02.1926
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- 1926-02-11
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- 11.02.1926
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X- 35, II, Februar 1926, Redaktioneller Teil. aber nur allmählich verwirklichen. Daher sprich! sich Herr Everett N. Curtis, Vorsitzender des Urheberrechtsausschusses der Ue«-Vorü ?alsa! I-sv Lssociatiou, über diesen Punkt in dem im März 1925 hinsichtlich der Frage des Eintritts der Vereinigten Staaten in die Berner Union verfaßten Sonderbericht mit folgen den, ebenso verständigen wie realistischen Worten aus: »Es scheint, daß ein Schutz, wenn er wirklich den amerikanischen Buch- und anderen Druckern gewahrt werden sollte, in einer Steuer auf die importierten Bücher bestehen müßte, die im Ausland hergestellt werden. Dann dürften die Vorschriften aber nicht idem Gesetz über das Urheberrecht einverleibt werden. Es ist möglich, daß die Vereine und Berufsgenossenschaften zur Annahme eines der artigen Gesichtspunktes veranlaßt werden können. Sollte ein Ein vernehmen nicht erzielt werden, so müßte ein von der gegen wärtigen Hcrstcllungsklausel gereinigtes Gesetz trotz der Oppo sition jener Kreise zur Annahme gebracht werden«. Auch die Filmindustrie ist nicht sehr befriedigt, obgleich einige ihrer großen Vertreter ihre Zustimmung gegeben haben. Die Industrie der mechanischen Musikinstrumente glaubt ihrerseits der Forderung der Schriftsteller nicht beitreten zu können, die auf Abschaffung jedweder Klausel betreffs zwangsweiser Lizenz abzielt. Die auscinandergehenden Ansichten der Bibliothekare und der Verleger bestehen fort, ohne daß eine prinzipielle Entscheidung ihre Differenzen zu schlichten gestattet hätte. Es erscheint selbstver ständlich, daß in einem Gesetze über das Urheberrecht der Urheber oder seine Rechtsnachfolger bestimmen dürfen, wann, wie und durch wen sie die Herausgabe eines Werkes, sei es mit einer einzigen Auslage, sei es mit einer nach Ländern geteilten Auflage (englisch, amerikanisch, kanadisch usw.), bewerkstelligen lassen wol len. Trotzdem wird diese Letztere Möglichkeit, die dem Autor günstig wäre, ihm streitig gemacht, freilich nicht betreffs der Bühnen-, Musik» oder Filmwerke, auch nicht betreffs mancher für die Presse bestimmten Veröffentlichungen, sondern betreffs der Bücher. Die Bibliothekare verlangen, daß diese wie unter dem gegenwärtigen Gesetz von 1909 ohne jegliche Einschränkung für ihre Institute in englischer Ausgabe importiert werden können, die gemeinhin nach ziemlich kurzer Zeit billiger verkauft wird, und zwar obgleich das Recht der Veranstaltung einer amerikanischen Ausgabe einem amerikanischen Verleger für den ganzen Markt der Vereinigten Staaten abgetreten worden ist, ohne ihm den Preis vorzuschrei- bcn oder seinen Berechnungen und seinem Vertriebe Fesseln an zulegen. Man sieht, daß nach ihnen der amerikanische Gesetzgeber indirekt in die Festsetzung der Verkaussbedingungcn der Bücher cingreisen müßte. Die amerikanischen Verleger sind bereit, den unbeschränkten Import aller ausländischen Bücher zu bewilligen, mit Ausnahme von denen, für die das Recht einer amerikanischen dlusgabe, die in den Vereinigten Staaten gedruckt wird, zugcstan- den ist (geteilte amerikanische Ausgabe). Für diese letztere Art literarischer Werke beabsichtigen sic die Ausschließlichkeit des Mark tes beizubehalten und die Einfuhr der fremden Originalausgabe, die durch ihre Vermittlung vor sich gehen würde, zu beaufsichtigen. Schließlich hat man — last not least — als einen der schwer sten Einwände gegen den Beitritt zur Berner Union die Be seitigung der Förmlichkeiten ins Feld geführt. Man will nicht wissen, daß die Berner Übereinkunft diesen Grundsatz nur für die Beziehungen von Land zu Land festhält, ohne sich in die innere Gesetzgebung der Vcrtragsstaaten zu mischen. Den Vereinigten Staaten stände es daher frei, diese Förmlichkeiten (Eintragung des Schutzanspruchs und Vermerk des Vorbehalts des OoMiizkt) für die innere Gesetzgebung beizubehalten, wie es z. B. Spanien macht und wie es Italien bisher machte. Nur wenn sie Mitglied der Union geworden sind, können sie diese Förmlichkeiten den Autoren der anderen Verbandsländcr nicht aufcrlegcn, ebensowenig wie diese letzteren den amerikanischen Autoren Förmlichkeiten auser- legcn können. Herr Everett N. Curtis faßt diese Frage in seinem obenerwähnten Bericht aus folgende objektive und ruhige Weise ins Auge: »Es wurde eingcwendet, daß das Fehlen der Eintragung und die Beseitigung des Eigentumsvcrmerks eine unerträgliche Lage nach sich ziehen würden, doch ist dieser Einwand von keiner großen Tragweite gegenüber den ungeheuren und unbestreitbaren Vor teilen, die den amerikanischen Autoren zuflössen, wenn die Vcr- 188 einigien Staaten der Berner Übereinkunft beitreten würden. Dis Tatsache, daß alle hervorragenden Völker der Welt der inter nationalen Berner Union seit einer so langen Reihe von Jahren angehören, spricht eine beredte Sprache. Die amerikanischen Ver leger von literarischen Werken gehen im übrigen ohne wesentliche Meinungsverschiedenheit mit den Autoren zusammen, um die Be wegung zugunsten unseres Beitritts zu unterstützen. Diese Fest stellung scheint doch sehr zu beweisen, >daß die Vortelle alle nur möglichen Unzuträglichkeiten bei weitem überwiegen. Der Grund satz eines allgemeinen Schutzes der Autoren aller zivilisierten Länder ohne jede Förmlichkeit scheint von den besten Geistern ge billigt zu werden. Wenn wir nach alledem, »vas diesbezüglich gesagt und geschrieben worden ist, die Frage vom Gesichtspunkt einer gesunden Moral in den Geschäften betrachten, so können wir nicht -den geringsten ethischen Grund entdecken, der die An eignung des Originalwerks eines Autors ohne gerechte Vergütung rechtfertigte, es sei denn, daß der davon gemacht« Gebrauch in einer unbedeutenden Entlohnung besteht. Das persönliche Eigen tum kennt den allgemeinen Zwang der Eintragung oder des Be sitzvermerks nicht. Jeder, der sich materielle Gegenstände dieser Art, um deren Besitz es sich handelt, aneignet, tut es auf seine eigene Gefahr. Es gibt schlechterdings keinen triftigen Grund, das Werk eines Schriftstellers als eine Ausnahme zu behandeln. Die Schwierigkeiten der Einrichtung eines Zcntraldicnstes der Ein tragung für die Schriftsteller, die zu den Mitgliedstaaten der literarischen Union gehören, scheinen praktisch unübersteiglich. Andrerseits sind wir der Meinung, daß die Bestimmung der Berner Übereinkunft, nach welcher es genügt, daß die Verfasser ihren Namen auf das Werk setzen, um bis zum Beweis des Gegen teils als Inhaber des Urheberrechts erachtet zu werden, in der Mehrzahl der Fälle unseren gegenwärtigen Vermerk zum Ausweis der Eigenschaft des Autors ersetzen kann. Wie dem auch sei: es ist unmöglich, die Vorschriften der Berner Übereinkunft zu ändern oder zu verbessern, ausgenommen in beschränktem Maße durch das Mittel des Vorbehalts. Was die Vereinigten Staaten betrifft, so ist der Vorschlag, der Berner Union beizutreten, eine einfache Frage der Annahme oder der Verwerfung-. Aber wird diese vernünftige Beurteilung der Lage die Partei nahme besiegen und die Leidenschaften beruhigen können? Es wird klug sein, daran zu zweifeln. Noch viel beharrlicher Arbeit wivd es bedürfen, um die entgegengesetzten Meinungen zu ver söhnen, die feindlichen Brüder zu einen und die Widerspenstigen hevbeizuziehen. Sicher haben wir Zeit, zu warten, bis die Vereinigten Staaten unserer Union nicht mehr den Rücken zeigen. Denn wir haben jetzt schon 40 Jahre gewartet, daß sie den im Jahre 1886 schüchtern angekündigten Schritt tun (siehe die Akten der Berner Überein kunft von 1886, S. 19 und 20). Ein Jahr mehr oder weniger zählt nicht. Indes ist die verhängnisvolle Folge idieses in ldie Länge gezogenen Aufschubs die Entfremdung der Gemüter, das Schwinden der gegenseitigen Sympathien. Alle vom geringsten Weltbürgersehncn beseelten Männer müssen dies tief bedauern. Die Vereinigten Staaten sind reich, aber so reich sind sie doch nicht, daß sie sich des Beifalls der öffentlichen Meinung der Welt entschlagen könnten und besonders der Welt des Geistes. Die Stimmen derer mehren sich, die außerhalb der Vereinigten Staaten erklären, das Verhalten dieses Landes in einer Frage nicht mehr begreifen zu können, bei welcher es sich mehr um ideale Forde rungen handelt, wie die Rechte der Schriftsteller und der Künstler es sind. Man wird ihnen auf die Dauer nicht ungestraft Trotz bieten können. Es ist Zeit, daß man sich auf diesem Gebiete zu einigen Opfern entschließt und die allzu egoistischen Anwandlungen zum Schweigen bringt. Es ist jetzt angebracht, zu sagen: Oavsau» Wenn das amerikanische Problem durch den Eintritt der Vereinigten Staaten in die Berner Union gelöst sein wird, werden die Nnzuträglichkeiten, welche die gegenwärtige Lage jetzt für Kanada mit sich bringt, wie mit einem Zauberschlage ver schwinden. Bedauerlicherweise -hat uns diese Lage einen Rück schritt gebracht: die Annahme einer Art mauukacturiug oder ticensillg clause auch auf der andern Seite des Lorenzstromes als Vergcltungsmaßregel und die erste Anwendung der unter dem
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