Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.02.1926
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1926-02-11
- Erscheinungsdatum
- 11.02.1926
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19260211
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-192602119
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19260211
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1926
- Monat1926-02
- Tag1926-02-11
- Monat1926-02
- Jahr1926
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
X- 35, II. Februar 192k. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Namen Zusatzprotokoll vom 20. März 1914 zur Revidierten Berner Übereinkunft bekannten einschränkenden Maßregel in den Be ziehungen zwischen den beiden Nachbarländern. Die Schriftsteller in Kanada haben die auf einem bösen Beispiel beruhende neue Gesetzgebung im Jahrs 1925 allmählich zu zerstören versucht, ohne daß ihnen dies übrigens gelang. Wir zollen ihrer Beharr lichkeit unseren Tribut an Bewunderung und wünschen ihnen guten Mut in diesem Kampf und namentlich auch in der Be wegung, die eingeleitet wurde, um die Rechte der Autoren bei der Wiedergabe durch Funkspruch zu wahren. Ein anderer Teil des britischen Reichs wurde von uns als immer noch in die Berner Union cinverleibt erachtet, trotz mancher Veränderungen Politischer Art, nämlich Irland, das selbstän diger Staat und als solcher Mtglied des Völkerbundes geworden ist. Wir glauben zu wissen, daß Irland sich noch als von den englischen Gesetzen über das Lvxi'riM regiert betrachtet, sich jedoch zur Annahme einer Landesgesetzgebung vorbereitet, die dem eng lischen Gesetz von 1911 nachgebildet ist. Da Irland seit dem 6. Dezember 1925 der Schwester-Union zum Schutze des indu striellen Eigentums als Vertragsland angehört, hoffen wir, daß im Jahre 1926 auch seine Stellung zur Berner Union geregelt werden wird. Palästina, das krast des Völkerbundvertrags unter der Aufsicht Großbritanniens steht, ist durch Verordnung vom 21. März 1924 mit der britischen Gesetzgebung versehen und dann am gleichen Tage der Berner Union einverleibt worden. Eine be sondere englische Verordnung vom 26. Mai 1925 hat diesen Bei tritt ausdrücklich verbrieft. Da die diesbezügliche Hauptverord nung vom 24. Juni 1912 auf Palästina ausgedehnt wurde, so geht aus diesen beiden kombinierten Verordnungen hervor, daß es als Kolonie oder als Protektoratsland behandelt wird, wie dies auch durch den Haager Vertrag vom 6. November 1925 mit den nach stehend gesperrt gedruckten Worten für die industrielle Union be stimmt worden ist: »Artikel 16a. Die Vertragsländer haben jederzeit das Recht, dem vorliegenden Vertrag auch für ihre Ko lonien, Besitzungen, Dcpendenzien und Protektoratsländer oder infolge eines Auftrags des Völkerbundes ver walteten Territorien beizutreten«. Auch von den erwähnten Ländern abgesehen, kündigt sich das Jahr 1926 als ein Jahr der Verwirklichung und der Ernte an. Tatsächlich sind in mehreren Ländern Gesetzrevisionen in Vor bereitung und warten nur auf den geeigneten Augenblick, um ihre Ausgabe zu erfüllen. So ist es z. B. in der Tschechoslowa kei, wo die betreffende Gesetzrevision schon seit 1919 auf der Werft liegt. Die der dortigen Abgeordnetenkammer seit 1924 unterbreitete zweite Vorlage hat im vergangenen Jahr noch nicht vom Stapel laufen können. Um die Reform zu beschleunigen, wurde der Plan gefaßt, den nächsten Kongreß der rlssoolation litteraire et artistlgue luternotlovale in Prag abzuhalten. In Polen find die Dinge ungefähr auf demselben Stand punkt: es bestehen Gesetzvorlagen; hervorragende Rechtsgelehrte beschäftigen sich damit, aber trotzdem — einige lose Zungen be haupten: «deswegen — macht die Annahme eines Grundgesetzes keine Fortschritte, zum großen Schaden der Rechte der Autoren. In Jugoslawien (Serbien, Kroatien, Slowenien) scheint die Revision nahe daran, unter Dach und Fach zu kommen: die Regierungsvorlage soll in dem Augenblick, wo wir schreiben, dem Parlament unterbreitet werden, dessen gesetzgeberischer Eifer einen neuen Aufschwung genommen hat. Auch dort würde ein einheit liches Gesetz willkommen geheißen werden, da die alten Gesetz gebungen (die österreichische und die ungarische), die in manchen Teilen des Gebiets angewcndet werden, wie in Kroatien und Slowenien, von den Gerichten als unvollkommen erachtet werden. Von den nordischen Ländern, Finnland, Lettland und Estland, erwartet man den Beitritt zur Berner Union. Lettland hat sich bereits in einem Handelsvertrag mit Frankreich verpflichtet, -die Revidierte Berner Übereinkunft anzuwenden«, was mehr als ein einfaches Versprechen des Beitritts ist, und in einem Handelsvertrag mit Ungarn hat es sich verpflichtet, in Sachen des geistigen Eigentums die landesübliche Behandlung zu gewährleisten, ein Zugeständnis ohne großen Wert, solange in Lettland noch kein inneres Gesetz über das Urheberrecht besteht; in Vorbereitung scheint ein solches Gesetz zu sein. Estland hat sich Großbritannien gegenüber verpflichtet, der Berner Union bsi- zutreten. Von der ^ssveiatiou litterairo et artistigue internationale ist Ägypten aufgefordert worden, unverzüglich ebenso zu handeln, da die auf der Billigkeit und auf dem nicht geschriebenen Gesetze aufgebaute Rechtsprechung der gemischten Gerichte die Anwendung derselben Grundsätze gewährleistet, die die Grundlage der Berner Union sind. Dagegen ist in der Frage des Beitritts derTürkci Stillstand eingetreten, und bis zu dem Tage, wo die Anerkennung des Übersetzungsrechts durch diesen Staat in den Grenzen der Gesetze der Berner Übereinkunft eine vollendete Tatsache wird, haben wir nicht die geringste Eile, dort neue Schwierigkeiten auf tauchen zu sehen. . Mt Ausnahme des einen oder anderen in der Presse der Republik Argentinien erschienenen Artikels zugunsten des internationalen Schutzes der Schriftsteller mittels Eintritts in die Berner Union haben die Staaten Südamerikas dieser gegenüber nur Gleichgültigkeit gezeigt. Und Chile, das Gelegenheit ge habt hätte, sich den Weg zur Union zu bahnen, als es endlich die Durchsicht seines überlebten Gesetzes vom 24. Juli 1834 über das literarische und künstlerische Eigentum bewerkstelligte und das neue Gesetz vom 17. März 1925 verfaßte, hat sich auf einen dermaßen einschränkenden Standpunkt gestellt, namentlich betreffs der das Urheberrecht festsetzenden Förmlichkeiten, daß daraus statt einer Annäherung eine Entfernung entstanden ist. In den fast hundert Jahren, die die beiden chilenischen Gesetze trennen, hat sich der Geist des Gesetzgebers nicht sehr geändert. Ein günstigeres Urteil kann über Mexiko gefällt werden und über die Zugeständnisse, die es seinem Mutterlands Spanien und durch die Klausel der meistbegünstigten Nation den drei durch Sonderverträge mit ihm vevbundenen Mitgliedern der Union, Frankreich, Belgien und Italien, machte. In der Tat beschränkt der am 31. März 1924 geschlossene, das literarische, künstlerische und wissenschaftliche Eigentum betreffende Vertrag, der vom 6. April 1925 ab den alten Vertrag vom 26. März 1903 ersetzt, die Beobachtung der Förmlichkeiten auf di« des Ursprungslandes des Werks. Das ist das System der ursprünglichen Berner Über einkunft von 1886. Wenn dieses Prinzip nicht nur in den Be ziehungen zwischen Spanien und Mexiko, sondern auch in denen mit den drei andern genannten Ländern Anwendung findet, so wäre dies eins sehr große Vereinfachung, die einer wirklichen Aus dehnung des internationalen Schutzes der Autoren in Mexiko gleichkäme, das bisher wegen der lästigen und sehr kostspieligen Förmlichkeiten, von denen der Schutz abhing, den ausländischen Schriftstellern unzugänglich war. Für den Augenblick und bis zu dem Zeitpunkte, wo der neue Vertrag von 1924 gemeinhin an wendbar wird, bleibt dieser Fortschritt freilich mehr theoretisch als praktisch. Indes gestattet uns diese Feststellung, unseren Rückblick und Ausblick in die Zukunft nicht mit einem allzu pessimistischen Urteil zu beschließen. Der Pessimismus ist um so weniger angebracht, als trotz des gegenteiligen Scheins die Welt immer kleiner wird und demgemäß solidarischer. Dom Weihnachtsgeschäft in Skandinavien. Die oft schon von Beginn an für das Weihnachtsgeschäft vorbe reiteten Neuerscheinungen. die ebensogut schon im Laufe des Jahres hcrausgebracht werden könnten, werden im Norden bereits seit einigen Jahren sowohl vom Buchhandel, der Presse wie vom Publikum (die Autoren natürlich nicht zu vergessen) unter dem Sammelbegriff »Weih- nachtsslut« zusammengefaßt und aufmerksam verfolgt. Die großen Tagcsblättcr stützen in uneigennütziger Weise den Buchhandel und erleichtern dem Publikum die Wahl durch ihre in den Vorweihnachts wochen riesig anschwellenden literarischen Beilagen, in denen der größte Teil der Novitäten, die auf allgemeines Interesse rechnen können, aus führlich besprochen wird. Rrmdsragen bei Schriftstellern und Ver- 18S
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder