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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.01.1927
- Strukturtyp
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- 1927-01-06
- Erscheinungsdatum
- 06.01.1927
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- Deutsch
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Sie zwingt jeden Buchhändler, sich über den Inhalt solcher Schrift werke, die etwa unter das Gesetz fallen könnten, genau zu orien tieren. Ebenso ist jede Reklame damit, daß für ein Werk ein Verfahren auf Ausnahme in die Liste schwebt oder anhängig ge wesen sei, verboten. Die bei gewissen Werken beliebten Schleifen »Beschlagnahme aufgehoben» sind daher im Rahmen des neuen Gesetzes unzulässig. Für den Verleger sind die Vorschriften über das Beschwerde recht gegen Entscheidungen der Prüfstelle besonders wichtig. Gegen deren Vorgehen kann er zunächst nichts unternehmen; er hat, ebenso wie der Autor, nur das Recht, in mündlicher Verhandlung vor der Prüfstelle gehört zu werden, sich zu diesem Zweck auch durch besondere Beauftragte, etwa Rechtsanwälte, vertreten zu lassen. Wird dem Antrag stattgegeben, so ist ihm der Beschluß unter Beifügung der Begründung offiziell zuzustcllen. Innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Zustellung kann er bei der Prüfstelle, welche den Spruch gefällt hat, oder unmittelbar bei der Oberprüfstelle in Leipzig einen Antrag gegen Aufnahme oder, falls diese schon erfolgt ist, auf Streichung in der Liste stellen. Die Verordnung sagt nichts darüber, ob dieser An trag zu begründen sei; eine dahingehende Vorschrift besteht nur für die Beschwerde im Fall der Ablehnung eines Antrages durch die Prüfstelle. Es wird aber zweckmäßig sein, wenn der Verleger seinen Antrag begründet einreicht, denn es besteht dann meines Erachtens mehr Aussicht, daß der Vorsitzende der Oberprüfstellc die Bekanntmachung über die Entscheidung der Prüfstelle einst weilen aussetzt. Auf jeden Fall gibt die Verordnung die An weisung, daß im Falle fristgerechten Einspruchs Veröffentlichungen einstweilen unterbleiben sollen, falls nicht besondere Bedenken bestehen, die dann wohl als vorliegend anzusehen sind, wenn es sich um besonders krasse Fälle handelt. Im Falle der Ablehnung des Antrages gegen Ausnahme oder auf Streichung ist der Ver leger gebührenpflichtig, wenn er selbst das Verfahren beantragt hat. Auch für das Verfahren vor der Oberprüfstelle gilt das Recht auf Gehör und aus Vertretung. In der Verordnung vom 23. Dezember wird auch des Börsen blattes Erwähnung getan. Sie enthält die Bestimmung, daß die Veröffentlichungen binnen drei Wochen vom Eingang der Ent scheidung der Prüfstelle im Reichsanzeiger und im Buchhändler- Börsenblatt zu erfolgen haben. Sie muß jedoch einstweilen unter bleiben, wenn eine Beschwerde von einer der beteiligten Stellen gegen die Entscheidung vorliegt. Dann ist sie aber im Falle der Ablehnung durch die Oberprüsstelle unverzüglich nachzuholen. Die Aufnahme der Veröffentlichungen in das Börsenblatt beweist, welche Bedeutung dem Gesetz auch nach der Ansicht des Gesetzgebers für den Buchhandel zukommt. Diese Bedeutung war den maßgeblichen Stellen im Börsenverein von vornherein klar, und sie haben alles getan, um im Widerstreit der Meinungen, die für und gegen das Gesetz in den Reihen des Buchhandels selbst herrschten und noch herrschen, eine möglichst günstige Gestaltung des umstrittenen Rechtsgebietes zu erlangen. Es läßt sich gegen wärtig noch nicht sagen, ob diesem Streben Erfolg beschielten sein wird; denn alles wird davon abhängen, welche Persönlichkeiten zum Hüter des Gesetzes berufen und mit welchem Geist sie seine Form erfüllen werden. Gesetz zur Bewahrung der Zugend vor Schund- und Schmutzschriften. z i (1) Zum Schutze der Heranwachsenden Jugend werden Schund- und Schmutzschriften in eine Liste ausgenommen. Sie sind, sobald ihre Aufnahme in die Liste öffentlich bekanntgemacht ist, im ganzen Reichs gebiete folgenden Beschränkungen unterworfen: 1. sie dürfen im Umherziehen weder feilgehalten noch angeboten oder angekündigt werden: auch dürfen auf sie keine Bestellungen im Umherziehen gesucht oder entgegengenommen werden; 2. sie dürfen im stehenden Gewerbe, von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten nicht feilgeboten, angekündigt sowie innerhalb der Ver kaufsräume und in Schaufenstern oder an anderen von der Straße aus sichtbaren Orten nicht zur Schau gestellt werden; auch dürfen Bestellungen auf sie nicht gesucht werden; 3. sie dürfen Personen unter 18 Jahren weder zum Kaufe ange boten noch innerhalb des gewerblichen Betriebs entgeltlich oder unentgeltlich überlassen werden. (2) Reichs-, Staats- und Gemeindebehörden haben die Verpflich tung, dafür Sorge zu tragen, daß in keiner ihrer Einrichtungen Kin dern oder Jugendlichen Bücher oder Schriften zugänglich gemacht werden, die in die Liste der Schmutz- oder Schundschriften ausge nommen sind. (3) Werden mehr als zwei Nummern einer periodischen Druck schrift, die innerhalb Jahresfrist erschienen sind, auf die Liste gesetzt, so kann auch die periodische Druckschrift als solche auf die Dauer von drei bis zwölf Monaten auf die Liste gesetzt werden. Politische Tageszeitungen und politische Zeitschriften werden hiervon nicht be troffen. (4) Als auf die Liste gesetzt gilt auch eine angeblich neue Schrift, die sich sachlich als eine bereits auf die Liste gesetzte Schrift darstellt. (5) Eine Schrift kann wegen ihrer politischen, sozialen, reli giösen, ethischen oder weltanschaulichen Tendenz als solcher nicht auf die Liste gesetzt werden. 8 2 (1) Die Entscheidung darüber, ob eine Schrift auf die Liste ge setzt werden soll, erfolgt durch Prüfstellen, die von dem Neichs- minister des Innern im Einvernehmen mit den Landesregierungen nach Bedarf errichtet werden. Ihre Zuständigkeit wird räumlich ab gegrenzt. Die Entscheidungen der Prüfstellen haben für das gesamte Reichsgebiet Gültigkeit. Zur Entscheidung über Anträge gegen Auf nahme einer Schrift in die Liste oder auf Streichung sowie über Be schwerden (§ 4) wird eine Oberprüsstelle in Leipzig gebildet. (2) Antragsberechtigt sind die Landeszentralbehörden und die Landesjugendämter. (3) Die Entscheidungen sind dem Vorsitzenden der Oberprüsstelle mitzuteilen. Dieser hat die Schriften, deren Aufnahme in die Liste ausgesprochen ist, binnen drei Wochen öffentlich bekanntzumachen. Die Bekanntmachung unterbleibt einstweilen, wenn das Reich oder ein Land gemäß § 4 die Entscheidung der Oberprüsstelle beantragt. 8 3 (1j Die Prüfstelle setzt sich aus einem beamteten Vorsitzenden und acht Sachverständigen zusammen. Von den Sachverständigen sind je zwei zu entnehmen den Kreisen 1. der Kunst und Literatur, 2. des Buch- und Kunsthandels, 3. der Jugendwohlfahrt und der Jugendorganisationen, 4. der Lehrerschaft und der VolksRldungsorganisationen. Der Reichsminister des Innern ernennt auf Grund von Vor schlägen der beteiligten Verbände von jeder dieser Gruppen auf drei Jahre eine Anzahl Sachverständiger unter Berücksichtigung der Ver treter der Körperschaften des öffentlichen Rechtes nach Artikel 137 der Reichsversassung. Die Heranziehung im Einzelfall erfolgt nach einem bestimmten Plane durch den Vorsitzenden. (2) Nur bei Übereinstimmung von wenigstens sechs Mitgliedern der Prüfstelle ist eine Schrift in die Liste aufzunehmen. 8 4 (1) Das Reich, jedes Land sowie der Verfasser und der Verleger können bei der Oberprüsstelle einen Antrag gegen Aufnahme einer Schrift in die Liste oder auf Streichung einer Schrift von der Liste stellen. Der Antrag kann von dem Verfasser oder Verleger nur binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung gestellt werden. Ist ein Antrag gegen Aufnahme oder auf Streichung abgelehnt wor den, so darf er vor Ablauf eines Jahres von keiner Seite erneuert werden. (2) Lehnt die Prüfstelle den Antrag ab, eine Schrift auf die Liste zu setzen, so können die Antragsberechtigten, der Vorsitzende oder zwei an der Entscheidung beteiligte Beisitzer innerhalb zwei Wochen seit dem Tage der Entscheidung Beschwerde bei der Oberprüsstelle einlegen. (3) Ist ein Antrag gegen Aufnahme in die Liste oder auf Strei chung gestellt, so kann der Vorsitzende der Oberprüsstelle veranlassen, daß die öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung der Prüfstelle einstweilen bis zur Entscheidung der Oberprüsstelle unterbleibt. (4) Die Oberprüsstelle besteht aus einem Vertreter des Reichs ministeriums des Innern als Vorsitzendem, sechs vom Reichsrat ge wählten Beisitzern und aus Sachverständigen der im 8 3 Abs. 1 Satz 2 bezeichnten Gruppen, die vom Neichsministcr des Innern auf drei Jahre ernannt werden. Sie entscheidet in der Besetzung von sieben Mitgliedern, die aus dem beamteten Vorsitzenden, zwei Beisitzern und je einem Sachverständigen der obenbezeichnetcn Gruppen bestehen. Die Entscheidungen erfolgen mit einfacher Mehrheit. Soll indessen der Antrag gegen Aufnahme in die Liste oder auf Streichung abgelehnt oder der Beschwerde aus § 4 Abs. 2 stattgegeben werden, so muß die Mehrheit wenigstens fünf Stimmen betragen. 19
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