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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.01.1927
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- 1927-01-06
- Erscheinungsdatum
- 06.01.1927
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X° 4, 6. Januar 1927. Redaktioneller Teil. iS) Bei geschäftlicher Anpreisung von Schriften ist der Hinweis daraus verboten, daß ein Verfahren aus Aufnahme der Schrift In die Liste anhängig oder anhängig gewesen ist. 8 S il) Die Kosten der Errichtung der Retchsprüfstellen trägt das Reich. <2> Die Kosten des Verfahrens bei der Oberprlifstelle trägt im Kalle der Ablehnung der Verleger, wenn er das Verfahren bean tragt hat. 8 8 fl) Wer vorsätzlich den Bestimmungen der 1 und 4 Abf. S zu widerhandelt, und wer die Liste <ß 1) zum Zwecke des Anpretsens ab druckt oder vervielfältigt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft. Wer die Tal fahrlässig begeht, wird nur mit Geldstrafe bestraft. (2) In besonders leichten Fällen kann von Strafe abgesehen werden. (3) Neben der Strafe ist bei vorsätzlicher Zuwiderhandlung auf Einziehung der zur Begehung der Tat gebrauchten oder bestimmten Schriften zu erkennen, auch wenn sie weder dem Täter noch einem Teilnehmer gehören. Auf die Einziehung kann selbständig erkannt werden, wenn die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht ausführbar ist. 8 7 Der Ncichsminister des Innern wird ermächtigt, mit Zustimmung des Reichsrats Ausführungsbestimmungen z» diesem Gesetze zu er lassen. Berlin, den 18. Dezember 1828. (Reichsgesetzblatt Tl. I. 1828, Rr. 87.) Ausführungsbestimmungen zum Gesetz zur Bewahrung der Äugend vor Schund- und Schmutzschriften. I. Prüfstellen. 1. Zuständig ist diejenige Prüfstelle, in deren Bereich der durch den Antrag betrofsene Verleger seinen Sitz hat, sofern er im Handels register eingetragen ist. Ist der Verleger im Handelsregister nicht eingetragen ober ist er oder sein Sitz nicht bekannt oder hat er seinen Sitz im Bezirke mehrerer Prüfstellen oder im Ausland, so bestimmt der Vorsitzende der OberprllsAelle die Zuständigkeit; er entscheidet auch Streitigkeiten der Prüfstellen über ihre Zuständigkeit. 2. Die Prüfstelle entscheidet in der Besetzung von neun Mit gliedern einschließlich des Vorsitzenden. 3. Die Bestellung des Vorsitzenden und die Auswahl der Sach verständigen erfolgt durch den Reichsminister des Innern im Ein vernehmen mit den zuständigen Landesregierungen. Die Sachver ständigen werben aus die Dauer von drei Jahren aus Grund von Vorschlagslisten der beteiligten Verbände unter Berücksichtigung von Vertretern der Körperschaften des öffentlichen Rechtes nach Artikel 137 der Reichsverfassnng ausgewählt. 4. Die Heranziehung der Sachverständigen zu den Prüfungen wird durch den Vorsitzenden nach einem bestimmten Plane geregelt. Zu diesem Zwecke ist in der ersten Sitzung jedes Jahres die Reihen folge, in der die Berufung der Sachverständigen zu den Sitzungen er folgt, durch Auslosung sestzustellen und in einen Sitzungsplan auf- zunchmen. Das Los wird für jede der vier Gruppen sß 3 Abs. 1) be sonders durch einen Sachverständigen der betressenden Gruppe ge zogen. Die Namen etwa später hinzutretender Sachverständiger wer den in der Reihenfolge ihrer Ernennung dem Plane zugcsetzt. 5. Die Sachverständigen sind von dem Vorsitzenden der Prüf stelle sllr die Dauer ihrer Tätigkeit durch Handschlag zu verpflichten, ihr Urteil unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen ab- zugcben. II. Prüfverfahren. 1. Die Einleitung eines Prüfverfahrens geschieht aus Antrag. Von den eingehenden Anträgen hat jede Prüfstelle auch den übrigen Prüfstellen Kenntnis zu geben. 2. Antragsberechtigt sind die Landeszentralbehörden und die Landesjugendämter, soweit solche errichtet sind. 3. Dem Antrag aus Ausnahme einer Schrist in die Liste sollen mindestens drei, möglichst neun Abdrucke der betreffenden Schrist bei- gesügt werben. 4. Von dem Verhandlungstermin sind der Antragsteller, der Verleger und der Verfasser, sofern sie ihren Wohnsitz oder ihre gewerb liche Niederlassung im Jnlande haben, unter Mitteilung einer Ab schrift des Antrags so rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, daß ihnen die Teilnahme an der Verhandlung möglich ist. Vertretung ist zulässig. 20 8. Der Vorsitzende leitet die Verhandlung. Die Verhandlung ist nicht öffentlich; der Vorsitzende kann jedoch einzelnen Personen die An wesenheit gestatten. Die Beratung ist geheim. 8. Die Entscheidung erfolgt aus Grund mündlicher Verhandlung nach Anhörung von Verleger, Verfasser und Antragsteller oder deren Vertreter, soweit sie erschienen sind, durch die ordnungsgemäß besetzte Prüfstelle. 7. Sachverständige, die sich im einzelnen Falle als besangen er achten, haben dies dem Vorsitzenden zu erklären und dürfen an der Verhandlung und an der Beschlußfassung nicht Mitwirken. Wird ein Sachverständiger von einem der Antragsteller, von dem Verleger oder Verfasser wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so entscheidet nach Anhörung des abgelehnten Sachverständigen die Prllsstellc ohne diesen mit einfacher Mehrheit über den Ablchnungsantrag. Bei Ab lehnung von mehr als sechs Sachverständigen entscheidet hierüber der Vorsitzende der Oberprilsstclle. 8. Uber den Gang des Prüfverfahrens ist eine kurze Niederschrift aufzunchmcn. Tic Entscheidung ist mit Gründen zu versehen. 8. Ergibt die Prüfung, daß eine Schrift, deren Aufnahme in die Liste beantragt ist, als unzüchtige Schrift im Sinne des Reichsstras- gesetzbuches angesehen werden kann, so hat der Vorsitzende die Schrift der für den Erscheinungsort zuständigen Staatsanwaltschaft und, falls der Erscheinungsort nicht bekannt oder im Ausland belegen ist, der Staatsanwaltschaft des Verbreitungsorts zur wetteren Entschließung mitzuteilen. Hiervon ist dem Antragsteller Nachricht zu geben. 18. Der Beschluß, durch den die Ausnahme einer Schrist in die Liste angeordnet wirb, ist mit Begründung dem Antragsteller und auch dem Verleger und dem Verfasser, sofern sie ihren Wohnsitz oder ihre gewerbliche Niederlassung im Inland haben, zuzustellen. Aus das Verfahren bet der Zustellung finden die Vorschriften der Zivilprozeß ordnung über Zustellungen von Amts wegen entsprechende Anwen dung. Dem Antragsteller ist auch die Niederschrift über den Gang des Bersahrens zu übersenden; im Falle der Ablehnung seines Antrags sind ihm die Gründe hierfür mitzuteilen. Kerner hat eine Mitteilung der Entscheidung a» die Oberprllsftelle unter Beifügung eines Abdrucks der betreffenden Schrift zu erfolgen. 11. Das Verfahren ist nach Möglichkeit zu beschleunigen. III. Rechtsmittel. 1. Der Antrag gegen Aufnahme einer Schrist in die Liste ober auf Streichung einer Schrift aus der Lifte ist bei der Oberprüfstelle oder bet der Prüfstelle einzureichen, die die Aufnahme in die Liste aus gesprochen hat. Wird der Antrag bei der Prüfstelle gestellt, so hat ihn diese unter Beifügung der eingelieferten Abdrucke jll, 3) und ihrer Vorgänge unverzüglich der Oberprllsstelle vorzulegen. 2. An dem auf den Antrag gegen Aufnahme in die Liste oder aus Streichung einer Schrift aus der Lifte eingeleiteten Verfahren sind Verfasser und Verleger und die zuständige Antragsbehörde zu be teiligen. 3. Werben wegen derselben Schrift mehrere Anträge gegen Aus nahme in die Liste oder auf Streichung gestellt, so ist über sämtliche Anträge in einem einheitlichen Verfahren zu verhandeln und zu ent scheiden. 4. Die Beschwerde <8 4 Abs. 2 des Gesetzes) ist zu begründen. Ihre Einlegung hat bei der Oberprüfstelle oder bei der Prüfstelle zu ge schehen, die den Antrag abgelehnt hat. Wird die Beschwerde bei der Prüfstelle eingelegt, so hat diese gemäß Ziffer IIl/1 zu verfahren. 5. Die Zurücknahme der eingelegten Beschwerde, des Antrags gegen Aufnahme oder des Stretchungsantrags hat schriftlich zu er folgen. 6. Mit einer Begründung nicht versehene oder nach Ablans der zweiwöchigen Frist erhobene Beschwerden sind zurllckzuweisen. IV. O b e r p r ll s st e l l e. 1. Die Oberprüfstelle entscheidet über die Anträge gegen Aus nahme einer Schrift in die Lifte und auf Streichung von der Liste sowie über Beschwerden. Sie hat ihren Sitz in Leipzig. 2. Die Oberprllsftelle entscheidet in der Besetzung von sieben Mit gliedern. Die Bestimmungen über die Prüfstellen und das Verfahren vor diesen finden auf die Oberprüfstelle sinngemäße Anwendung. 3. Die mit Gründen zu versehenden Entscheidungen der Ober prllsstelle sind den Prüfstellen bekanntzugeben. 4. Das Strcichungsverfahren ist insoweit gebührenpflichtig, als es nicht vom Reiche oder einem Lande in Gang gebracht wird. Mer die Höhe der Gebühren und die Berechnung der erstattungspfltchtigen Kosten trifft der Reichsminister des Innern Bestimmung. 5. Der Vorsitzende der Oberprüfstelle stellt die Liste gemäß 8 1 des Gesetzes aus Grund der ihm mitgeteilten Entscheidungen der Prüf stellen aüf und veröffentlicht sie. Die Veröffentlichung hat binnen drei Wochen vom Eingang der Entscheidung der Prüfstelle im Reichs anzeiger und im Buchhändler-Börsenblatt zu erfolgen.
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