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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.03.1921
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1921-03-04
- Erscheinungsdatum
- 04.03.1921
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- Deutsch
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Nr. 53 iR. 34). Erscheint werktäglich. Bezugspreis im Mitgliedsbeitrag in-Amfang einer Seite 3ö0 viergsjpaltene -Petitzeilen. Mit- ! begriffen, weitere Stücke zum eigenen Gebrauch frei N g liederpreis: die Seile 75Pf..'/. 6.250 M..'/z6.130 M.. ! Geschäftsstelle oder Postüberweisung innerhalb Deutsch-N l/.Heite S5 M. Nichtmitgliederpreis: die Seile2.25M.. ^ ^ lands 100 M. halbjährlich. Für Nichtmitglieder jedes NS. 750 M.,'/- 6. 400 M.. ", 6. 205 M. Stellengesuche ! " - Stück 200 M. halbjährlich. Für Kreuzbandbezug sind die N 40 Pf. die Seile. SU,f alle Preise werden 25°/° Teuer.-Suschl. ^ portokosten, Nichtmitglieder haben außerdem noch 7.50 M. z; erhoben. Dabatt wird nicht gewährt. Beilagen werden halbjährlich Dersandgebühren, zu erstatten. nicht angenommen. Beiderseitiger Erfüllungsort Leipzig. -Rationierung d. Dörjenblattraumes.sowie Preissteigerungen, auch ohne besond. Mitteilung im Einzelsall jcderz. Vorbehalten. Leipzig, Freitag den 4. März 1321. 88. Jahrgang. Redaktioneller Teil. Bekanntmachung. Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 11. April 1920, wonach die der Auß.nhandelsnebenstelle bis zum 15. Mai 1920 gemeldeten alten Kaufverträge dalutazuschlagfrei aus geführt werden dürfen, gibt die Außenhandelsnebenstelle hier durch bekannt, daß alle diese Kaufverträge bis zum 1. April 1921 ausgcführt sein müssen. Nach diesem Termin kann die Außenhandelsnebcnstelle die valutazuschlagfreie Ausfuhr solcher Sendungen nicht mehr genehmigen. Leipzig, den 28. Februar 1921. Der Reichsbevollmächtigte der Auficnhandelsncbcnstelle für das Buchgewerbe, gcz.: Otto Selke. Bekanntmachung. Die Außenhandelsnebenstelle für das Buchgewerbe gibt hierdurch bekannt, daß die Bewilligungsgebühren mit Wirkung vom 1. März 1921 ab von 10°/« auf 8°/»° herabgesetzt werden. Leipzig, den 28. Februar 1921. Der Reichsbevollmächtigte der Außenhandclsnebenstelle für das Buchgewerbe, gez.t Otto Selke. Zurück zum festen Ladenpreis! Von Paul Schumann, Stuttgart. Die Beratungen der von der Hauptversammlung eingesetzten 24köpstgen Kommission, die am 26. Februar in Leipzig unter Leitung des Börsenvereinsvorstandes tagte, haben,ein Ergebnis gezeitigt, mit dem der Buchhändler rechnen mutz, er mag es begrüßen oder bedauern: Die Bestrebungen, den Sortimenter teuerungszuschlag und die Bcsorgungsgebühr für die Verlags werke eines großen Teiles wissenschaftlicher Verleger zu beseiti gen, sind nicht mehr aufzuhalten. In der wissenschaftlichen Sondergruppe ist zwar erfreulicher weise im Interesse einer organischen Einfügung in die bestehen den Veihältnisse ein Aufschub des Vertragsabschlusses bis Kan tate 1921 zugesagt worden. Die Frage lautet aber, wofern nicht alle Anzeichen trügen, nicht mehr, o b eine solche Vereinbarung zustande kommen wird und darf, sondern nur noch: wann? Was dem wissenschaftlichen Buchhandel recht ist, muß seinem -schönwissenschaftlichen» Bruder billig sein: An ihm ist es, dem Nacheiferung weckenden Beispiele zu folgen und für den jeden falls quantitativ bedeutendsten Teil des deutschen Buchhandels mit dem gleichen Ziele: -Rückkehr zum festen Ladenpreis!« be schleunigte praktische Arbeit zu leisten. Das Ziel selbst wird auch von der Deutschen Buchhändler- gildc angestrcbt, wie ihr der letzten Hauptversammlung vor-> gelegter Antrag beweist. Allerdings steht ein Teil der Verleger — wohl aus schließlich Leipziger Firmen — auf dem Standpunkt, ein solches Ziel sei zurzeit in Anbetracht der unbeständigen wirtschaftlichen Verhältnisse unerreichbar, und alle auf diesem Weg« getanen Schritte seien zunächst verfrüht. Zugegeben selbst, daß der Erfolg zweifelhaft sein kann, der Versuch muß gleichwohl gemacht werden. Handeln wir, -als ob« das Ziel erreichbar sei! Wir dürfen einen Leitstern nicht darum aus dem Auge ver lieren, weil er uns vielleicht nur in nebel hafter Ferne glänzt; wir müssen nach einem festen Polarstern unfern Kurs steuern, oder wir gehen an dem plan- und ziellosen Ex perimentieren und -Weiterwursteln» zu grunde ! Schwerer wiegende Meinungsverschiedenheiten bestehen über die Frage, unter welchen Bedingungen das Sortiment aus seine Zuschläge verzichten kann. Ich habe, indem ich eine Anregung des Herrn vr. Menz auf griff, in der Kommissionsberatung einen methodischen Vorschlag gemacht, den ich hiermit in etwas veränderter Form öffentlich zur Diskussion stelle, nachdem er bereits bei der großen Mehrzahl der Stuttgarter Verleger und auch bei Münchener und Berliner Verlegern Billigung gefunden hat: Die Normierung eines einheitlichen Rabatts für jeden Buch, und Bücherhändler ist unzweckmäßig. Zum Zwecke einer bevorzugten Behand lung derjenigen, die zu den Hauptabnehmern des Verlegers gehören, wird unterschieden zwischen: 1. dem Grundrabatt, den der Verleger von Fall zu Fall und individuell für alle anerkannten Wiederverkäufe! be kannt gibt (soweit sie also nicht als Publikum zu behandeln und zum Ladenpreise zu beliefern sind); 2. demVorzugsrabatt. Er besieht aus Grundrabatt zuzüglich eines Zuschlags und wird einer bestimmten bevorzugten Gruppe ein für allemal gewährt; 3. einem Ausnahme- oder Sonderrabatt, der für besondere Leistungen in Frage kommt, also etwa für Abnehmer, die sich besonders für die Erzeugnisse eines Verlegers verwenden, und solche, die unter besonders schwierigen Bedingungen arbeiten. Eine derartige Unterscheidung bietet vielleicht auch für eine Lösung des -Auch- und Vereinsbuchhandelsproblems» ver- heißungsvolle Aussichten, worauf hier nur andeutungsweise hin gewiesen sein soll. Die zu beantwortenden Fragen würden lauten: 1. Welcher Kreis erhält den Vorzugs« rabattzu2, damit er hierdurch befähigt wird, auf alle Klein handelszuschläge zu verzichten? Alle Mitglieder des Börsen vereins? Alle Mitglieder der Deutschen Buchhändlcrgilde? Die von Verlegcrgruppen — mit oder ohne Einverständnis der beider seitigen Organisationen — festgesetzten Firmen? Alle diejenigen, die einer zunächst im engeren Kreise getroffenen Vereinbarung beitreten? 281
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