Bekanntmachung. Nach Z. 18. s.1. 2. des Statuts können auch Abwesende Stimmzettel durch Stellvertreter abgeben lassen; doch müssen die ausdrücklich darauf gerichteten Vollmachten am Tage vor der Hauptversammlung dem Centralbureau zur Prü fung und Mittheilung an den Vorsitzenden des Wahlausschusses übergeben werden. Kein Stellvertreter kann mehr als sechs Abwesende vertreten. Persönlich in Leipzig anwesende Mitglieder können nur in Krankheitsfällen durch Stellver treter wählen. Diejenigen während der diesjährigen Hauptversammlung in Leipzig nicht anwesenden Mitglieder des Börsen vereins, welche sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen wollen, werden in Gemäßheit des Z. 18. al. 1. des Statuts hiermit aufgesordert: die Unterschrift ihrer mit dem Geschäftssiegel oder Firmenstempel versehenen Vollmachten durch ihre Herren Commissionäre in Leipzig, event. behördlich (d. h. durch Beamte, welche ein öffentliches Siegel führen) beglaubigen zu lassen. Diese Vollmachten sind am Tage vor der Hauptversammlung, also am Sonnabend den 14. Mai, Nachmittags von 3—5 Uhr, im Conferenzzimmer des Börsengebäudes dem Herrn Secretär vr. Schmidt einzuhändigen und nach erfolgter Prüfung derselben durch den Wahlausschuß die mit der Zahl der Stimmen, zu deren Abgabe der Inhaber berechtigt ist, bezeichneten und gestempelten Wahlzettel am Sonntag den 15. Mai von 9—10 Uhr Vormittags in demselben Locale in Empfang zu nehmen. Berlin, Breslau und Leipzig, den 7. April 1881. Der Vorstand des Äörscnverrins der Deutschen Suchhändter. Adolph Enslin. Emil Morgenstern. Hermann Haessel. Der Vorsitzende -es Wahlausschusses: Otto Mühlbrecht. Bekanntmachung. Während der bevorstehenden Ostermesse soll wie in früheren Jahren eine am 14. Mai beginnende und am 21. Mai endende Ausstellung von neuen buchhändlerischeu Erzeugnissen in den Parterreräumen der Buchhändlerbörse stattfinden. Mit der Leitung dieses Unternehmens ist von uns Herr Carl Wilfferodt in Leipzig beauftragt worden, und haben wir hinsichtlich der Beschickung dieser Ausstellung und der Ordnung wegen folgende Bestimmungen getrosten: §. 1. Zulässig sind alle neuen, d. h. nicht vor der letztjährigen Ostermesse erschienenen Erzeugnisse des Buch- und Musikalienhandels, welche sich durch innere oder äußere, das Maß des gewöhnlichen Werkdruckes überragende Ausstattung auszeichnen, Probebogen und Probeblätter (in Mappen) von Pracht- und Bilderwerken, welche in Vorbereitung begriffen sind, literarische Seltenheiten und Curiositäten, endlich Kunstblätter, aber nur insoweit als sie diesen Namen in der That verdienen. Außerdem sollen, soweit es der Raum gestattet, zugelassen werden: Proben von Leistungen der dem Buchhandel verwandten Geschäftszweige, als Schriftgießerei, Buch binderei, Steindruck, photographischer Pressendruck rc., sowie Probeleistungen auf dem Gebiete der graphischen Künste. Ausgeschlossen sind dagegen alle Arten von Maschinen, Instrumenten rc. Ausnahmsweise sollen auch ältere Artikel zugelassen werden, jedoch nur insofern, als sie mit neuen Erscheinungen sich zu einem durch seine Eigenart interessanten Ganzen verbinden. Für fremdländische Erzeug nisse gilt die oben erwähnte Zeitgrenze nicht. 8. 2. Die Sendungen, denen eine Begleitsactur in ckuxio mit Angabe der Ordinär- und Nettopreise beizufügen ist, sind zu richten an Herrn Carl Wilfferodt in Leipzig. 8- 3. Auf den auszustellenden Gegenständen darf der Nettopreis nicht bemerkt sein. Hierher gehörige Anfragen nach den ihm vom Aussteller eingesandten Notizen zu beantworten, ist der von uns mit der Leitung der Ausstellung Beauftragte angewiesen. K. 4. Vor dem Schluß der Ausstellung, in diesem Jahr am 21. Mai, dürfen die für dieselbe gelieferten Gegenstände von Seiten der Aussteller nicht zurückgenommen werden. 8- 5. Das Ausstellungslocal darf seitens der Aussteller als Verkaufsstand für das Publicum nicht benutzt werden. 8- 6. Die Aussteller tragen für die von ihnen ausgestellten Gegenstände die Fracht nach und von Leipzig.