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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.05.1882
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1882-05-24
- Erscheinungsdatum
- 24.05.1882
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- Deutsch
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2254 Nichtamtlicher Theil. 116, 24. Mai. steiler sich das Bedürfniß einer Revision des Gesetzes nicht geltend macht, ohne allgemeines Verlangen aber eine Abänderung des Ge setzes in Einzelbestimmnngen unwahrscheinlich ist. Der Eintritt des Vereines in den Verband der Provinzial- und Localvereine im deutschen Buchhandel ward vorläufig abgelehnt. Die Versammlung beauftragte, dem Vorschläge des Vorsitzen den entsprechend, den Ausschuß, behufs Bekämpfung der Schleuderei im Anschluß an das derzeitige Vorgehen der Buchhändler geeignete Maßregeln vorzubereiten. D An Seine Durchlaucht den Reichskanzler Fürst Otto von Bismarck in Berlin. Eurer Durchlaucht beehrt sich der Unterzeichnete „Verein der Deut schen Musikalienhändler" das gehorsame Ersuchen zu unterbreiten: es möge seitens des hohen Reichskanzleramtes auf den Abschluß eines Vertrages über literarisch-artistisches Eigenthumsrecht mit der Krone Dänemark hingewirkt und dadurch der bisherigen Preisgebung deutscher Eigen thumsrechte gesteuert werden. Die deutsche Gesetzgebung über geistiges Eigenthumsrecht schützt in großherziger Weise, ohne von denjenigen Staaten, welche keine be züglichen Verträge mit den Staaten des Deutschen Reiches abgeschlossen haben, Gegenseitigkeit in Anspruch zu nehmen, alle Geistesproducte von Ausländern, dafern sie in Deutschland erscheinen, oder einem deutschen Verleger, wenn auch nur formell, übertragen werden. Dänen, Schweden und Norweger, Holländer, Russen, Amerikaner machen, soweit sie eine in Deutschland verwerthbare Geistesproduction aufzuweisen haben, ausgiebig für sich von dieser Vergünstigung, solcher Monopole in Deutschland Gebrauch, während sie ihrerseits den Werken deutscher Autoren in ihren Ländern Schutz nicht gewähren, dieselben vielmehr anstandslos Nachdrucken und somit ohne Honoraraufwand an deutsche Autoren die Ausbeutung deutschen geistigen Eigenthnms an sich reißen. Repressalien seitens der deutschen Verleger werden nicht genommen, da einmal das deutsche Literargesetz vom 11. Juni 1870 dies unmöglich macht, ferner da im Allgemeinen eine geläuterte Rechts auffassung den Nachdruck auch der formell nicht geschützten Werke für nicht wohlanständig erscheinen läßt, zumal aber deshalb, weil Deutsch land zur Befriedigung seiner geistigen Bedürfnisse der Literatur jener Länder, welche literarische Schutzverträge noch nicht mit ihm abgeschlossen haben, weniger bedarf, als umgekehrt diese der deutschen Literatur. Gegenwärtig hat sich der Druck dieser für die deutschen Autoren und Verleger nachtheiligen Verhältnisse in Dänemark zumal in Bezug auf die musikalischen Eigenthumsrechte bis zur Unerträglichkeit ge steigert. In Kopenhagen, wo der dänische Verlagshandel, soweit er für deutsche Verhältnisse in Betracht kommt, angesessen ist, hat eine Nachdrucksfirma die ehrenwertheren älteren Verlagshandlungen von Be deutung anfgekauft, den dortigen Musikhandel thatsächlich monopolisirt und erdreistet sich, Werke deutscher Autoren ausdrücklich als „Nach drucksverlag von Wilhelm Hansen in Kopenhagen" öffentlich anzuzeigen. Die dortige öffentliche Meinung und die rechtliche Gesinnung dänischer Autoren, welche dem Abschlüsse eines Schutzvertrages mit Deutschland sympathisch entgegensehen, verurtheilt dieses Gebaren, steht ihm aber machtlos gegenüber, zumal die Originalverlagsrechte der bedeutenderen dänischen Eomponisten aus den Händen der ausgekauften Vcrlagshand- lungen in die jenes systematischen und das Geschäft im Großen be treibenden Nachdruckers deutscher Musik übergegangen sind. Eignet sich die Musik ihrer internationalen Sprache wegen ganz besonders zur Ausbeutung durch die Nachdrucker, so liegt, wie allgemein anerkannt, doch für die allgemeine Literatur ein ähnliches Schutzbedürfniß vor. Die Befragung von Sachverständigen wird dies sofort bestätigen, zu gleich das Bedenken heben, als sei nach Abschluß eines Schutzvertrages die Theilnahme eines fremdsprachigen Landes an der deutschen Literatur erschwert; denn die Erfahrung bei anderen Verträgen hat gelehrt, daß die Clausel bezüglich der Frist für Veranstaltung von Uebertragungen vollkommen genügend freie Bewegung gestattet und daß im Allgemeinen die literarischen Beziehungen geordnetere und stetigere werden. Nach dem das Deutsche Reich auf dem Gebiete der Industrie die Schutzver hältnisse Dänemark gegenüber durch Abschluß eines Markenschutzver trages zu ordnen gesucht hat, ergeht deshalb an das hohe Reichs kanzleramt das gehorsame Ersuchen: Es möge auf Grundlage der bisher mit den hauptsäch lichsten Culturstaaten geschlossenen Schutzverträge auch mit der Krone Dänemark ein Vertrag zum gegenseitigen Schutze des literarisch-artistischenEigen thumsabgeschlossen worden. Liegt für Abschluß eines Schutzvertrages mit Dänemark besondere Dringlichkeit vor, so bleibt nicht minder erwünscht: daß auch in Bezug auf die anderen europäischen Staaten, mit welchen derartige literarische Schutzverträge noch nicht abgeschlossen worden sind, so in Bezug auf Holland, Norwegen und Schweden, Spanien und namentlich Ruß land, der Abschluß solcher bewirkt werde, oder doch, wie dies jetzt auch aus dem Kreise der französischen Schrift steller mehrfach gefordert wird, die Herstellung einer gemeinsamen europäischen Literar convention, welche wenigstens das Minimum des allerseits zu gewährenden literarischen Rechtsschutzes festsetzt, angebahnt werde. Desgleichen fordert das Interesse unserer süddeutschen Collegen, namentlich der Bayerns und Württembergs, die einheitliche Uebertragung der mit größeren Cultur staaten bereits abgeschlossenen Literarschutzverträge der Königreiche Preußen und Sachsen, sowie anderer deutscher Einzelstaaten, auf das Deutsche Reich. Mit dem Ersuchen, nach Anhörung von Sachverständigen zunächst dem dringlichen Nothstande des literarisch-artistischen Rechtsschutzes ab zuhelfen, erklärt sich der Unterzeichnete Verein, der sich bezüglich seiner Ziele mit dem „Börsenvereine der Deutschen Buchhändler" eins weiß, zu jeder erwünschten Auskunft bereit. Leipzig, den 21. November 1881. In größter Verehrung gehorsamst Der Verein der deutschen Musikalienhändler. (gez.) Dr. Oscar Hase, d. Z. Secretär des Vereins, in Firma Breitkopf L Härtel. Rich. Linnemann, in Firma C. F. W. Siegel s Musikalienhdlg. (R. Linnemann.) Carl Gurkhaus, in Firma Fr. Kistner. Das Jubiläum der I. B. Metzler'schen Buchhandlung. Heute feierte die I. B. Metzler'sche Buchhandlung in Stutt gart ein seltenes und hohes Doppelfest, nämlich ihr zweihundert jähriges Geschäftsjubiläum*) und gleichzeitig das fünfzigjährige Jubiläum des älteren Chefs, des Herrn Leopold Werlitz. Nachdem die beiden Besitzer des Verlags- und Druckerei geschäfts, die Herren Leopold Werlitz und Egon Werlitz am Vor mittage die herzlichen Glückwünsche von seiten des Geschäfts personals entgegengenommen hatten, und nachdem auch Herr Adolf Nast, der thätige jetzige Chef des Metzler'schen Sortimentes, der mit den beiden Herren Werlitz auch verwandtschaftlich verbunden ist, seine Glückwünsche dargebracht und empfangen, überbrachten Herr Ad. Kröner, als Vorstand des Börsenvereins und des Süd deutschen Buchhändler-Vereins, sowie Hr. 1)r. Jul. Hoffmann, als stellvertretender Vorstand des Stuttgarter Verleger-Vereins, den Inhabern der Firma die warmen Glückwünsche von seiten der durch sie vertretenen Vereine. Herr Kröner übergab den beiden Herren Chefs im Namen des Börsenvereins eine in musterhaftem Buchdruck ausgeführte und prächtig in Leder gebundene Adresse folgenden Inhalts: Hochgeehrte Herren! Mit dem heutigen Tage ist das zweite Jahrhundert vollendet, seitdem Ihr Vorfahr, Herr August Metzler, aus der Ferne nach dem lieblichen Stuttgart eingewandert, dort das heilige Band der Ehe knüpfte und fast gleichzeitig an dem zur zweiten Heimath ge wordenen Orte das bescheidene Geschäft begründete, an dessen Wachsthum und Ausbau nunmehr sieben Generationen mit echt bürgerlichem Fleiße gewirkt haben. Mit warmer freudiger Theil nahme blickt der gesammte deutsche Buchhandel auf die Feier eines *) Die Geschichte der Metzler'schen Buchhandlung wurde bereits im Nekrologe Heinrich Erhard s (Jahrg. 1873, Nr. 213 d. Bl.) behandelt.
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