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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.02.1927
- Strukturtyp
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- 1927-02-10
- Erscheinungsdatum
- 10.02.1927
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- Deutsch
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Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. -L 34, lv. Februar 1927. -» ^ »» eignet wäre. Zum ersten Male hat wohl vr. Oldenbourg diesen Gedanken im Börsenblatt mit aller Deutlichkeit hcrausgestellt. Daß bei diesen Erörterungen die Frage der Abstimmungsregelung zum Schutze des numerisch schwächeren Verlags gegen llberstim- mung, das heißt das sogenannte Kurialsystem, immer wieder als ein, wenn vielleicht auch nicht als das Haupterfordernis seitens des Verlags hervorgchoben wird, ist genugsam bekannt. Wie in jeder Frage, so teilt sich der Buchhandel auch in dieser nach der Notwendigkeit der Neuorganisation in zwei, wenn nicht sogar in mehr Lager. Welche der verschiedenen Ansichten die meisten Anhänger zählt, mag hier dahingestellt bleiben, abgesehen davon, daß solche Feststellungen überhaupt nicht möglich erschei nen; und dann würde wohl auch für die Erörterung ganz be sonders die These gelten, daß man die Stimmen wägen solle und nicht zählen dürfe. Jedenfalls ist die Auffassung beachtlich, man müsse sich vor einem Organisieren ins Blaue hinein hüten; gerade auf dem Gebiete der Vercinsverfassung sei es höchstes Gebot, dis Satzung zwar den Bedürfnissen der Gegenwart anzupassen, sich aber davor zu hüten, die Entwicklung in eine Richtung zu drängen, deren endgültige Auswirkung sich gar nicht absehen lasse. Gegen diese Betrachtungsweise wird geltend gemacht, daß man mehr als solche Anpassung ja auch nicht beabsichtige; tatsächlich sei im letzten Jahrzehnt die Bearbeitung und Durchführung der großen wirt- schaftspolitischcn Fragen im Börsenvercin in Zusammenarbeit mit den Fachvcrbänden erfolgt; das System sei also durchaus erprobt und bewährt, und es handle sich jetzt nur darum, ihm die zweck entsprechende Fassung im Statut zu geben; ein weiteres Hinaus- zögcrn und Hinausschieben berge die Gefahr einer zunehmenden Entfremdung der fachlichen Verbände gegenüber dem Börsen verein in sich; auch sei nach den unruhvollen Jahren der Inflation nunmehr die Konsolidierung so weit fortgeschritten, daß man die im Gefüge der Gesamtorganisation scstgestellten Mängel zu beheben jetzt in Angriss nehmen müsse. Zur Untersuchung dieser Fragen ist Kantate 1926 der Re- organisationsausschuß eingesetzt worden. Selbstverständlich konnte er mit Rücksicht auf die große Zahl seiner Mitglieder nicht ohne weiteres einberufen werden. Es galt zunächst, das in reichlicher Menge vorhandene Material zu klären, um dem Ausschuß ein übersichtliches Arbeitsprogramm verlegen zu können. Diese Vor arbeiten zogen sich bis zum Herbst 1926 hin, und der Ausschuß ist zum ersten Male am 9. November vorigen Jahres zusammen- getretcn. Das Ergebnis dieser ersten Beratung wurde einem kleinen Arbeitsausschuß übergeben, der inzwischen seine Arbeiten beendet hat und sie in Form von Richtlinien dem Reorganisations ausschub vorlegen wird, der dann neuerlich beraten und seine Beschlüsse voraussichtlich der nächsten Hauptversammlung unter breiten wird. Erst auf Grund dieser Erörterungen der letzten Zeit lassen sich die Richtlinien klar erkennen, die für die weitere Behandlung maßgebend sein werden. Deshalb ist auch bislang von einer Erörterung der Einzelheiten im Börsenblatt abgesehen worden. Wenn heute das bisherige Beratungsergebnis zum ersten Male besprochen wird, so handelt cs sich nicht darum, kritisch dazu Stellung zu nehmen. Vielmehr wird nur eine kurze systematische Darstellung erstrebt, die als Grundlage für die Dis kussion im Vereinsblatt dienen soll. Im Vordergrund steht als Hauptfrage die Bindung der Fachvercine an den Börsenverein. Dabei ist nicht nur an die bisher schon angeschlossenen Verbände sowie an Ver legerverein und Gilde gedacht, wenngleich es auf die beiden letzt genannten vor allen Dingen mit ankommt, sondern auch an solche wie den Verein der Deutschen Antiquariats- und Exportbuch händler, den Centralverein Deutscher Buch- und Zeitschriften händler, den Verein Deutscher Bahnhofsbuchhändler, den Ver ein der Reise- und Versandbuchhandlungen und den Verband der Kommissions- und Grossobuchhändler. Vertreter aller dieser Orga nisationen gehören dem Reorganisationsausschuß an; es ist nach dem Beratungsergebnis anzunehmen, daß allenthalben Neigung zum Anschluß besteht. Der Kreis ist kein endgültig abgeschlossener; vielmehr hat der Vorstand des Börsenvereins das Recht, Neu- gründungen sachlicher Art anzuerkennen und aufzunehmen. 176 Voraussetzung dieser Anerkennung ist die Mitglied er- identität zwischen den ordentlichen Mitgliedern dieser Vereine und denen des Börsenvereins; es soll insoweit die Regelung wieder eingeführt werden, wie sie vor der Neuordnung von 1922 für die Fachvereine bestand. Den Zwang zur Mitgliederidentität für die Gesamtheit der Mitglieder eines Fachvereins einzusühren, d. h. keine Unterscheidung zwischen ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern zu machen, wird nicht für zweckmäßig gehalten. Es ist aber natürlich jedem Fach verein überlassen, ob er von sich aus diesen einheitlichen Zwang durchführen will. Sofort taucht die Frage auf, wie es bei solcher Regelung mit der bisherigen Zwangsmitgliedschaft in den Kreisvereinen gehalten werden soll. Würde man dieses Erfordernis für sie aufheben, so bedeutete das eine starke Ver kümmerung, wenn nicht sogar Gefährdung. Es ist in den Ver handlungen immer wieder betont worden, daß man an eine solche nicht denkt. Daher wird eine Kombinierung in der Werse be absichtigt, daß jeder im Börsenverein und Fachverein aufgenom mene Buchhändler zwangsläufig Mitglied des für sein« gewerb liche Niederlassung zuständigen Kreisvereins wird. Die Kreis vereine behalten aber das ihnen schon bisher zustehende Recht, außerordentliche Mitglieder aufzunehmen. Es ist geltend gemacht worden, daß diese Zwangszuweisung eine Ent rechtung der Kreisvereine bedeute, die bisher bei der Aufnahme in den Börsenverein maßgeblichen Einfluß ausübten. Um diese Entrechtung zu vermeiden, wird, wenn nicht im Statut, so in einer besonderen Verordnung, Vorsorge dafür zu treffen sein, daß die drei Vereine bei Erledigung der Aufnahmegesuche Zusammen arbeiten, etwa in der Weise, daß der Fachverein sich vor Ab gabe des Gesuchs an den Börsenverein mit dem zuständigen Kreisverein in Verbindung setzt oder daß der Börsenverein mit beiden Vereinen zusammen die Gesuche erledigt. Gewisse Schwie rigkeiten bestehen trotzdem noch, auf die hier hingewiesen werden mag, obwohl sie bisher noch nicht erörtert worden sind. Bei spielsweise hat der Verband der Deutschen Musikalienhändler eigene Kreisvereine; die Frage steht noch ofsen, ob die Zugehörig keit zu diesen als Ersatz für die Mitgliedschaft im Kreisverein des Börsenvereins angesehen werden kann. Eine Ausnahmestellung wird den Vereinen im deutschsprachigen Gebiete des Auslandes ein geräumt werden müssen. Die Zwangsmitgliedschast in einem in ländischen Fachverein werden sie nicht wollen, zur Aufnahme ihrer ordentlichen Mitglieder in den Börsenverein wird deshalb wie bisher die Doppelmitglicdschaft genügen müssen. Voraussetzung der Anerkennung als angeschlossener Verein ist die Aufnahme korrespondierender Bestimmungen über den An schluß und Austritt ordentlicher Mitglieder sowie von Vorschriften über die Abstimmung in Börsenvereinsangelegenheiten. In Berücksichtigung der Tatsache, daß in den letzten Jahren die bedeutenden wirtschaftlichen Fragen im Börsenverein mit den Vertretern der Fachvereine besprochen worden sind und deren Einfluß bei der Beschlußfassung in der Hauptversammlung aus schlaggebend war, soll eine Instanz geschaffen werden, die dieser Entwicklung gerecht wird. Man plant die Einsetzung eines besonderen Fachausschusses, in den die an erkannten Fachvereine Vertreter und Stellvertreter für sie dele gieren. Dieser Ausschuß wird zuständig sein zur Be ratung und Beschlußfassung über alle Fragen, die den Verkehr der Buchhändler unterein ander und mit dem Publikum betreffen, und zwar in der Weise, daß Anträge aus diesen Rechtsgebieten zunächst an den Ausschuß gelangen müssen. Nur solche, die im Ausschuß eine Annahme mit Zweidrittelmehrheit finden, gehen zur Beschluß fassung an die Hauptversammlung, über Anträge, die mit der gleichen Mehrheit abgelshnt werden, kann zwar in der Haupt versammlung beraten, aber nicht beschlossen werden. Mit Rück sicht auf diesen Abstimmungsmodus ist die Stimmver-
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