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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.02.1927
- Strukturtyp
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- 1927-02-10
- Erscheinungsdatum
- 10.02.1927
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- Deutsch
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34, lO. Februar 1927. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. tretung im Ausschuß von ausschlaggebender Bedeutung. Zunächst ist vorgesehen, daß die Vertreterzahl einen bestimmten Umsang nicht überschreitet; es wird gedacht an 16—20 Verleger, 16—20 Verbreiter und 4—5 Zwischenhändler. Gegenwärtig ist die Zahl geringer, wie sich aus der beigefügten Aufstellung") ergibt. Es bleibt aber Raum für Neuaufnahmen, wobei die Verteilung der Stimmen innerhalb der satzungsgemätz gezogenen Grenze dem Vorstand Vorbehalten bleibt mit der Maß gabe, daß das Stimmenverhältnis zwischen Herstellern und Ver breitern immer gleich sein muß. Würde beispielsweise auf Seiten der Verbreiter eine neuentstandene Vereinigung ausgenommen und dadurch die jetzt festgestellte Stimmenzahl von 16 auf 18 er höht, so müßte auch die den Verlegern zustehende Stimmenzahl aus 18 erhöht werden. Käme späterhin eine neue Verlegergruppe hinzu, so erhielte diese 1 oder 2 Stimmen, ohne daß es nötig wäre, über die 18 Stimmen hinauszugehen. Es wird gefragt werden: wo bleiben die Kreis- und Aus landsvereine? Die Frage über deren Beteiligung an den Arbei ten des Fachausschusses nahm in den Beratungen breiten Raum ein. Man gelangte zu der Lösung, daß den Interessen der Kreis vereine insoweit Rechnung getragen werden soll, als mindestens sechs der Delegierten verschiedenen Kreisvereinen angehörcn müssen, die ihrerseits von den Kreisvcreinen als Vertreter anzuerkennen sind. Außerdem soll aber die früher in Geltung gewesene Einrichtung von Konferenzen der Kreisver einsvorsitzenden, in denen die speziell zur Zuständigkeit der Kreisvereine gehörenden Fragen zu erörtern sind, wieder aus genommen werden. Auch den Auslandsvereinen besonderen Sitz und Stimme im Ausschuß zu geben, erschien unmöglich, wollte man nicht dem Ausschuß einen Umfang geben, der eine wirksame Tätig keit in Frage stellt. Außerdem handelt es sich bei den sie mit dem Jnlandsbuchhandel verbindenden Fragen meist nur um solche spezieller Art. Deshalb wird es für zweckvoll gehalten, für deren Wahrnehmung einen besonderen Ausschuß zu bilden, der unter dem Vorsitz des Börsenvereinsvorstandes aus den Vertretern der Auslandsvcreine, des deutschen Verlags und deutscher Expor teure zusammengesetzt sein soll. Daneben bleibt an Stelle der Deutschen Gesellschaft für Auslandsbuchhandel ein weiterer Aus schuß bestehen, der den bisherigen Ausgabenkreis der Deutschen Gesellschaft übernimmt; über seine Zusammensetzung wird noch zu berichten sein. Danach ergibt sich folgende Gliederungdes Bör senvereins: 1. die anerkannten Fachvereine, deren Ver tretung sich im Fachausschuß auswirkt unter Berücksich tigung der Kreisvereinsintercssen durch Delegierung von mindestens sechs Vertretern, die gleichzeitig Kreisvereins- vcrtrcter sind, 2. die anerkannten Kreisvereine (deren Zahl durch Zusammenlegung vielleicht von 15 auf 10 herab gesetzt werden könnte) mit dem Wirkungsbereich der Vor- sitzenden-Konferenzen, 3. die anerkannten Auslandsvereine, welche die sie berührenden Fragen in einem besonderen Ausschuß zusammen mit Vertretern des Verlags und Exports beraten. Sämtliche Ausschüsse tagen unter dem Vorsitz des Börsen vereinsvorstandes, dessen Mitglieder jedoch nicht Mitglieder der einzelnen Ausschüsse, insbesondere nicht des Fachausschusses wer den können; der Vorstand stellt sonach die Verbindung zwischen den einzelnen Ausschüssen dar. Das Antragsrecht an die Hauptversammlung bleibt erhalten; es steht jedem Mitglied unter Wahrung der jetzt geltenden Frist zu, dem Vorstand und dem Fach ausschuß ohne Bindung an eine Frist. Die Hauptversammlung bleibt oberstes Organ in allen Vereinsangelegenheiten, über die sie, abgesehen von der besonderen Abstimmungsmodalität bei der Satzungsänderung und Auslösung, mit einfacher Stimmenmehr heit entscheidet. Nur Anträge aus dem Gebiete des Verkehrs und Berkaussrechts unterliegen, um in der Hauptversammlung endgültig geregelt werden zu können, der vorherigen Beratung und Beschlußfassung mit qualifizierter Mehrheit im Fachausschuß. Diese bedeutet natürlich nichts anderes als eine abgewandclte Form des 1922 abgelehnten Kurialshstems, indem man die Ab stimmung über Fragen wirtschaftlicher Art in den Ausschuß ver legt und den beiden in ihm vertretenen Hauptspartcn durch Ein führung der Zweidrittelmehrheit für die Annahme von Beschlüssen ein Vetorecht gibt. Es scheint doch aber so, als ob man über eine solche Regelung jetzt bei weitem ruhiger denkt als in den kampf- durchtobten Zeiten des Jahres 1922; wenigstens verlief im Aus schuß die Debatte gerade über diesen Punkt verhältnismäßig ruhig. Zweifellos liegt hier das Kernproblem der gesamten Neu organisation, neben dem die anderen angestrebten Neuerungen an Bedeutung zurücktreten. Aber auch sie mögen als Diskussions grundlage mit erwähnt werden. Es wird eine genaue Bestimmung des Organ- Begriffes gefordert. Die jetzige Satzung zählt neben Haupt versammlung, Vorstand und Ausschüssen auch die Kreis- und an erkannten Fachvereine als Organe des Vereins auf. Bekanntlich ist der vereinsrechtliche Begriff des Organs kein gesetztechnischer. Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt ihn nicht; er entstammt vielmehr der Rechtsprechung und Literatur. Am besten läßt er sich wohl dahin formulieren, daß Organe eines Vereins alle diejenigen Stellen in der Vereinsverwaltung sind, die satzungsgemäß be rechtigt und berufen sind, rechtlich wirksame Funktionen für den Verein auszuüben. Das trifft zweifellos für Hauptversammlung, Vorstand und die Ausschüsse zu; beispielsweise besitzt der Ver- einsausschuß erhebliche Machtbefugnisse. Dagegen haben meines Erachtens die anerkannten Kreis- und Fachvereine nach den Be stimmungen des jetzigen Statuts die Funktion eines Organs nicht; sie können sie auch rechtlich nicht haben, denn wenn für sie auch gewisse Bindungen gegenüber dem Börsenverein bestehen, so sind sie doch ihrerseits nicht in der Lage, dessen Entschließungen durch selbständige korporative Beschlüsse zu beeinflussen; sie können das vielmehr nur indirekt durch ihre eigenen Mitglieder in der Haupt versammlung des Börsenvereins oder in seinen Ausschüssen. Hierin würde auch durch eine Annahme der neuen Satzungs- änderungsvorschläge nichts geändert. Denn wenn auch die an erkannten Fachverbände die Mitglieder des Fachausschusses dele gieren und der Börsenverein auf deren Zusammensetzung durch keins seiner Organe Einfluß ausüben kann, so ist doch entscheidend für die Ausübung der Delegierteneigenschaft die Mitgliedschaft im Börsenverein; Buchhändler, dis zwar einem Fachverein, jedoch nicht dem Börsenverein angehören, können niemals vom Fach verein delegiert werden. Sicher haben Erwägungen solcher Art früher dazu geführt, daß man von den Kreis- und Fachvercinen ») 3 wissenschaftliche Verleger, 8 schönwissenschastliche Verleger, 2 Schulbuchverleger, 1 Jngendschristen- und Bilberbuchverleger, 1 Zeitschristen-Verleger, 1 Karten- und Lehrmittel-Verleger, 1 am Reisebuchhanbel interessierter Verleger, 2 Musikalienverleger, 2 Kunstverleger, 9 Vertreter der Buchhändlergilde, 2 Vertreter des Vereins der Deutschen Antiquariats- und Export- buchhändler, 1 Vertreter des Centralveretns Deutscher Buch- und Zeitschristen- hänbler, 1 Vertreter des Vereins Deutscher Bahnhossbuchhändler, 1 Vertreter des Vereins der Reise- und Versandbuchhandlungen, 2 Vertreter der Sorttmentskammer des Verbandes der Deutschen Musikalienhändler, 2 Kommissionäre, 2 Grossisten. 171
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