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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.02.1927
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- 1927-02-19
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- 19.02.1927
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X- 42, 19. Februar 1927. Redaktioneller Teil. Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. erkemumg der Verwechselungsgesahr berücksichtigt also die Unge bildetheit, aber ist richtig, weil es sür den Begriff der Verwcch- selungsgesahr aus die beteiligten Kreise ankommt und diese bei der Grammophonindustrie sicherlich auch die breiten Schichten des Volkes sind. Das Reichsgericht tritt denn auch in dem Urteil vom 29. Okt. 1926 dieser Auffassung des Kammergerichts über die Verwechselungsfähigkeit bei (siehe Jurist. Wochenschrift 1927, S. 108/9, lvo dieser Teil des Urteils abgedruckt ist, während in der amtlichen Sainmlung Bd. 114 S. 360 ss. nur der spätere Teil der Entscheidung wicdergegeben ist). Trotzdem kommt das Reichs gericht im Endergebnis zu einem anderen Spruch als das Kammer gericht und weist die Klage der Grammophongesellschast gegen die Vox auf Löschung des Zeichens ab; und die Rechtsgründe hierfür sind sowohl zeichenrechtlich wie wettbewerbrechtlich sehr interessant und grundlegend. »Es handelt sich dabei um die Frage, ob die Klägerin trotz des defensiven Charakters ihres im Jahre 1913 eingetragenen, aber jedenfalls bis zum Beginn dieses Rechtsstreits (April 1922) im Verkehr nicht benutzten Warenzeichens »Grammo- fox« in der Lage ist, von den Beklagten Löschung ihres Zeichens »Box» und von der Beklagten Vox A.-G. außerdem Unterlassung des Gebrauchs des Wortes »Vox» in ihrer Firma und in An kündigungen, Briefen usw. zu verlangen». Dies wird vom Reichs gericht verneint nach sorgfältiger Prüfung der Frage, »ob dem Zeicheninhaber nach den Umständen ein unter dem Gesichtspunkt des lauteren Wettbewerbs und der guten Sitten schutzwürdiges Interesse zur Seite steht oder ob er nicht vielmehr mit seinem formalen Zcichenrccht auf ein Defensivzcichen einen nach den Grundsätzen des einwandfreien Geschäftsverkehrs abzulehnenden Mißbrauch treibt». Diese Prüfung siel im vorliegenden Falle zu ungunsten der Klägerin aus, denn sie durfte, wie das Reichsgerichts- urteil ausführt, »wenn sie sich auf Grund ihres seit einer Reihe von Jahren eingetragenen, jedoch nie gebrauchten Warenzeichens »Grammosox» gegen die Benutzung des Wortes »Vox» durch big Beklagte Vox A.-G. wenden und die Löschung der Warenzeichen der Beklagten betreiben wollte, nicht Jahr und Tag oder (seit der Eintragung von »Vox» sür die Beklagte Vox A.-G.) wenigstens 8 Monate lang zuwarten und während dieser ganzen Zeit mit ihrem dem Verkehr unbekannten Zeichen .Grammosox' im Verborgenen bleiben«. Auf die Hilffeigenschaft des Defensiv zeichens gegenüber dem gebrauchten Hauptzeichen kam es an. »Im vorliegenden Falle kommt aber noch hinzu, daß das Zeichen ,Vox' nicht die mindeste Ähnlichkeit mit dem Hauptzeichen der Klägerin (.Grammophon') äusweift, sodaß eine Verwechslungs möglichkeit zwischen diesen beiden Zeichen gar nicht denkbar ist. Im Hinblick hierauf stellt sich das Verlangen der Klägerin, daß auf Grund ihres Abwehrzeichens.Grammosox' das Zeichen .Box' gelöscht und der Beklagten Vox A.-G. dessen Benutzung untersagt werde, um so mehr als ein Mißbrauch ihres formalen Zeichen rechts dar». Pcrftempclung des Aussiihrungsvertrags. Genau der gleiche Rechtsfäll wie in RGZ. Bd. 111 S. 49 (s. Bbl. 1925, Nr. 300) ist erneut vom Reichsgericht entschieden worden (19. Oktober 1926, Jurist. Wochenschrift 1927, S. 98), und zwar in gleichem Sinne wie damals: Der Aussührungsvertrag ist kein Pachtvertrag, er ist nach Tarifstelle 71 zu verstempeln, also mit 3 Mark und nicht mit Wertstempel nach dem Tantiemenertrag. Vom Recht säumiger Autoren. Das Reichsgerichtsurteil, das ich im Bbl. Nr. 6 d. I. unter diesem Titel wiedergab und in einer Reihe wesentlicher Punkte kritisierte, wird auch von Marwitz in der Jurist. Wochenschrift (1927, S. 92) als »bedenklich» bezeichnet. Er sagt unter anderm: »Der Verleger kommt» (durch das säumige Verhalten des Autors, hinsichtlich der Lieferung des wichtigen Lesartenanhangs) »in eine Lage, die gerade durch ß 15 VG. ausgeschlossen sein sollte) daß er nämlich den Druck des Werkes begonnen und vielleicht sogar schon zu Ende geführt hat, ohne die Möglichkeit zu haben, es mit dem Anhänge herauszugeben . . . Dagegen ist die dem Herausgeber zugemutete Mehrarbeit sehr gering». 202 Zusicherung der Echtheit eines Bildes im Kunsthandel. Buchhändler B. kaufte von Kunsthändler F. ein in Ol ge maltes, mit dem Namen des Künstlers Hans Thoma versehenes Landschaftsbild für 4000 Mark. Der Kaufpreis wurde verein barungsgemäß in der Weise beglichen, daß B. dem F. ein gleich- salls zu 4000 Mark bewertetes Originalbild des Malers Schc. überließ. Die Parteien sind darüber einig, daß es sich bei dem erstgenannten Bilde um eine übermalte Lithographie einer Zeich nung von Hans Thoma handelt und daß die nachträgliche Über malung von Hans Thoma selbst signiert ist. Streitig ist aber, von wem die UberNtalung herrührt. B. behauptet, sie stamme nicht von Thoma, während F. Thoma als den Übcrmaler bezeichnet, da er das Bild andernfalls wohl nicht selbst signiert hätte. B. verlauste das Bild sofort als Thomasches Ölgemälde sür 5500 Mark an die Kunsthändlersirma B. L B. Diese Firma gab cs jedoch dem B. zurück mit der Begründung, daß es von der Na tionalgalerie in Berlin als unecht sestgestellt worden sei, da es sich anscheinend um eine von fremder Hand in Ol übermalte und mit gesälschtem Signum versehene Lithographie handle. Nachdem daraufhin B. den empfangenen Kaufpreis an B. L B. zurück- gczahlt hatte, forderte er von F. unter Zurverfügungstellung des Bildes Erstattung des Schadens in Höhe von 9500 Mark. F. er klärte sich sür den Fall des Nachweises der Fälschung zur Rück gabe des Sch.schen Bildes gegen Rückempsang des Thomabildes bereit. Eine Einigung kam nicht zustande. B. verlangte nun mehr Schadenersatz in Höhe von 5000 Mark wegen Fehlens einer stillschweigend zugesicherten Eigenschaft und wegen arglistiger Täuschung. Dieser interessante und mit juristischen Schwierigkeiten reich gesegnete Tatbestand führte die Parteien über Landgericht II, Ber lin, und Kammergericht bis vors Reichsgericht, das am 6. Juli 1926 darüber entschied (RÄZ. Bd. 114, S. 239 ff.). Das Kammergericht hatte festgestellt, daß die Übermalung nicht von Hans Thoma herrühre, daß dieser vielmehr nur sein Signum (seinen vollen Namen) auf die von einem anderen ge fertigte Übermalung der nach seiner — Thomas — Zeichnung hergestellten Lithographie gesetzt habe. »Fehlt es somit», sagt das Reichsgericht, »an der Eigenschaft der Echtheit des Bildes, so war diese doch nicht von dem Ver käufer F. zugesichert. Eine ausdrückliche Zusicherung wird von dem Käufer B. selbst auch nicht behauptet. Mögen nun auch still schweigende Zusicherungen nicht schlechthin ausgeschlossen sein, so können sie doch nur in seltenen Fällen als vorhanden angenommen werden. Vertragsmäßig vorausgesetzte Eigenschaften gelten also noch nicht als zugesichert. Vollends im Künsthandel wird der Käufer, der die Gefahr der Unechtheit eines Gemäldes nicht lausen will, sich stet? eine ausdrückliche Zusicherung der Echtheit erteilen lassen müssen, widrigenfalls er, wenn überhaupt ein Recht, so nur die gewöhnlichen Gewährschaftsrechte des H 462 BGB. (Wandlung und Minderung) geltend machen kann». Diesen Anspruch auf Wandlung, d. h. auf gegenseitige Rück gabe der Bilder, hätte der Käufer gehabt, aber dies hatte er ab gelehnt. Andere Ansprüche konnte er nach der Entscheidung des Reichsgerichts jedoch nach Lage des vorliegenden Falles nicht geltend machen. Stillschweigende Annahme eines Angebots. Auf ein telegraphisches Angebot »Anbieten freibleibend . . . frei Bahn gegen telegraphische Vorauskasse. Eilmuster unterwegs. Drahtbescheid» erging die ebenfalls telegraphische Antwort (am gleichen Tage): »Bank bereits geschlossen. Regelung erfolgt morgen. Erwarten Eilmuster». Frage: ist ein Vertrag zustande gekominen oder war das erste Angebot nur die Aufforderung, ein Angebot zu machen, das angenommen oder abgelehnt werden konnte, da das Wort Freibleibend darin stand? Letzteres ist zutreffend, wie das Reichsgericht (1. Februär 1926, Jurist. Wochenschrift 1926, S. 2674) entschieden hat. Trotzdem ist der Vertrag zustande gekommen, da die erste anbietende Firma auf das Antworttele gramm nicht nochmals sofort geantwortet hat, nach Lage der Dinge aber ein Widerspruch erforderlich gewesen wäre, wenn sie sich nicht an das Angebot (trotz des »Freibleibend») hätte binden (vollen.
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