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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.02.1927
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- 1927-02-19
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- 19.02.1927
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^ 42. 19. Februar 1927. Redalttoneller Teil. Das Reichsgericht sagt unter anderm: »Ilm so weniger kann es einem Bedenken unterliegen, daß das angefochtcnc Urteil hier einen der Fälle für gegeben erachtet, in denen die Annahme des Angebots stillschweigend erfolgt. Die besonderen Umstände, die diese Annahme rechtfertigen, sind die völlige Übereinstimmung des Angebots mit dem vorausgegangenen unverbindlichen Vor schlag, ferner die Eilbedürftigkeit, die dem Geschäft nach der über einstimmenden Auffassung der beiden Parteien zukam, und die bedingungslose drahtliche Zusicherung der antwortenden Firma, daß sie den Kaufpreis morgen telegraphisch überweisen werde». Formelle Bedeutung der Indossamente bei der Wechselklage. Als jüngst eine Wechselklage vor das Reichsgericht gelangte, da der Wechselgläubiger sich bei dem Spruch des Kammergerichts nicht beruhigte, hatte das Reichsgericht Gelegenheit, sich über die Bedeutung der für Indossamente des Wechsels (und des Schecks) gegebenen Formvorschristen zu äußern (RGZ. Bd. 114, S. 365 ff.). Das Kammergericht hatte die Wechselklage abgewiesen auf die Einrede des Wechselschuldners hin, daß die Indossamente nicht durchstrichcn waren und mithin die Legitimation des Trassanten zum Besitz des Wechsels und zur Einklagung der Wechselsumme nicht gegeben sei. Als dann der Trassant die Indossamente aus- strich und die Retourquittung vorwies, machte der Schuldner geltend, daß damit eine Klageänderung gegeben sei, und das Kam mergericht folgte ihm auch darin. Das Reichsgericht aber hob diese Entscheidung auf und macht insbesondere einen grundlegen den Unterschied zwischen der Bedeutung der Indossamente als Legitimation im gewöhnlichen Gang der Wechselbegebung, des Protestes und des wechselmäßigen Mahnverfahrens einerseits und im gerichtlichen Klageversahren andrerseits. Es sagt darüber in der Urteilsbegründung unter anderm: »Bei der Begebung durch Indossament bildet eine bis auf den Indossanten reichende ununterbrochene Kette von Indossa menten (Art. 36 WO.) ein unbedingtes Erfordernis für die Legi timation. Der Wechselverkehr, der eine schnelle, einfache und leicht zu übersehende Abwicklung erheischt, wäre auss schwerste gehemmt und gelähmt, wenn die Berechtigung des Indossanten zur Be gebung erst noch umständlich geprüft werden müßte. . . . Für die Wirksamkeit des Protests kommt cs deshalb ausschließlich aus die Legitimation und nicht auf das Recht des Protester hebenden an.... Anders liegt jedoch die Sache bei der Geltend machung des Wechsels gegen den Schuldner. Hier spielen weder Formvorschriften noch die besonderen Erfordernisse des materiellen Rechts für die Gültigkeit einseitiger Rechtshandlungen eine Rolle». Vor Gericht gibt es andere Beweismittel, sodaß es nicht mehr lediglich auf die äußere Legitimation ankommt. Formvorschriften sind also dann nicht anwendbar, wenn es auf eine leere, zwecklose Form hinausliefe. Auch Klagänderung kann nicht als gegeben erachtet werden, da dies nur den Zweck unnötiger Verdoppelung von Prozessen haben würde, ohne dem wirklichen Recht zu dienen. Diese dem Formalismus abholden Ansichten des Reichsgerichts werden in den Kreisen des rechtssuchenden Volkes, namentlich der Gewerbetreibenden, auf lebhaftes Verständnis rechnen dürfen und nur freudig begrüßt werden. Städtische Briesverteilungsstellcn. Der Prozeß gegen die Stadt Berlin wegen Verletzung des Postregals ist viel beachtet worden. Der Oberbürgermeister von Berlin »und Genossen» waren angeklagt und sind verurteilt wor den; denn die Post besteht auf dem Buchstaben ihres Rechts, und dps Reichsgericht mußte dieser Auffassung folgen. Die Entschei dung steht in der Amtlichen Sammlung RGSt. Bd. 60, S. 423. Die Bezirksämter der Gemeinde Groß-Berlin hatten ihren Brief wechsel mit einer Anzahl bestimmter auswärtiger Stadtverwal tungen durch die »Haupt-Briefverteilungsstelle» der Stadt Berlin gehen lassen und ebenso die von jenen Stadtverwaltungen an sie gerichteten Zuschriften durch Vermittelung der Haupt-Briefver teilungsstelle empfangen. Die juristische Frage spitzte sich darauf zu, ob diese Berliner Bezirksämter als selbständige, vom Magistrat Berlin verschiedene Postverkehrspersönlichkeiten anzusehen sind. Das ist bejaht worden, und daher lag Verstoß gegen H 1 des Post gesetzes vor. Dahingegen ist ein Verstoß gegen A 2a, der dem gewerbsmäßigen Privatpostbetrieb entgegentrctcn wollte, nicht als vorliegend erachtet worden. Konkurrenzklauscl und Zahlung der Entschädigung. Es war bisher bestritten, ob in allen Fällen, gleichgültig warum die Kündigung erfolgte, der Handlungsgehülfe sich auf die Wettbewerbsentschädigung anrechnen lassen müsse, was er durch anderweite Bewertung der Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterläßt. Das Reichsgericht hat (Urteil vom 19. Okto ber 1926, Jurist. Rundschau 1923, S. 1595) dahin entschieden, daß diese Pflicht der Anrechnung nach H 74c HGB. sich nur auf den Regelfall des Z 74 Abs. 2 (der Kündigung durch den Hand lungsgehilfen oder aus einem erheblichen, in dessen Person liegen den Grunde), nicht jedoch auf den Fall des Z 75 Abs. 2 (der Kündigung durch den Prinzipal aus einem nicht in der Person des Handlungsgehilfen liegenden Grunde) beziehe. Das Reichsge richt stützt das unter anderm auf folgende Erwägung: »Eine Ver gleichung des H 75 Abs. 2 mit K 74 Abs. 2 zeigt unzweideutig, daß der Angestellte im Falle der in seiner Person keinen Anlaß findenden Kündigung des Arbeitgebers günstiger hat gestellt wer den sollen als in dem Regelfälle, dem Fall eigener Kündigung, dem die durch erhebliche Gründe in der Person des Angestellten veranlasse Kündigung des Arbeitgebers gleichsteht. Es ist nicht abzusehen, warum die Begünstigung des Angestellten im Falle der Kündigung des Arbeitgebers nicht noch weiter hat gehen sollen, warum man ihn nicht auch dadurch hat bevorzugen wollen, daß er anderweiten Verdienst vollständig für sich behalten dürfe. . . . Dazu kommt, daß die Fortzahlung des vollen bisherigen Ge halts dem Angestellten keineswegs immer einen vollständigen Aus gleich dafür gewährt, daß er durch das Weltbewerbsverbot ge hemmt wird. ... So liegt die Annahme nahe, daß der Gedanke, der Angestellte finde in dem vollen Gehalt nicht immer eine aus reichende Entschädigung für die Wirkungen des Wettbewerbs verbots, dazu geführt hat, ihm im Falle der Kündigung durch den Arbeitgeber anderweiten Arbeitsverdienst uneingeschränkt, nicht bloß in der in Z 74c HGB. vorgesehenen Beschränkung zu be lassen». Wann ist für »freiwillige Mehrarbeit« der Arbeitgeber strafbar? Die Verordnung über die Arbeitszeit vom 23. Dezember 1923 setzt bekanntlich den Achtstundentag grundsätzlich fest, gibt einige bestimmte Ausnahmen für Zulässigkeit der Verlängerung der Ar beit bis zu 10 Stunden, und hat dann im Z 11 Abs. 3 eine be sondere Ausnahmebestimmung, uni die es sich bei einem Reichs- gcrichtsurteil vom 16. November 1926 (RGSt. Bd. 60, S. 426) handelte. Dieser Absatz 3 des Z 11 lautet: »Der Arbeitgeber ist bei Duldung oder Annahme freiwilliger Mehrarbeit, soweit es sich um männliche Arbeitnehmer über sechzehn Jahre handelt, nicht strafbar, wenn die Mehrarbeit durch besondere Umstände veranlaßt und keine dauernde ist und wenn sie weder durch Ausbeutung der Notlage oder der Unerfahrenheit des Arbeitnehmers von dem Arbeitgeber erwirkt wird noch auch offensichtlich eine gesundheit liche Gefährdung mit sich bringt». Anlaß zur Entscheidung gab die Tatsache, daß ein Arbeit geber wegen des Halbjahrsabschlusses die Angestellten der Buch haltung einige Wochen lang täglich 11 Stunden beschäftigt hatte. Das Schöffengericht hat den Arbeitgeber verurteilt, das Land gericht freigesprochen, das Reichsgericht aber hat dieses Urteil auf gehoben auf Grund einer eingehenden Überlegung über den Be griff der »Freiwilligkeit» der Mehrarbeit. Es handelt sich dabei um die Frage, ob »Freiwilligkeit» des Arbeitnehmers, gleichgültig, wie sie zustande kam und ob sie trotz der erzielten »Freiwilligkeit» widerwillig geschieht, schon straflos macht, oder ob wirklich eine Freiwilligkeit ohne Rücksicht auf die Furcht vor Entlassung vor liegen muß, um neben den übrigen Voraussetzungen der oben an geführten Gesetzesbestimmung die Mehrarbeit straflos zu machen. Diese Unterscheidung ist gewiß nicht leicht, denn sic geht aus tiefere sozialpolitische Erwägungen zurück und sucht dem Sinn der Ver ordnung zu entsprechen; mag die Auffassung des Reichsgerichts 203
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