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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.03.1927
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- 1927-03-16
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- 16.03.1927
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83, lk. März 1927. Mitteilungen des Deutschen Bcrlegcrvereins, Nr, I. Börsenblatt f. d. Dtschn. Bncbbandel. liegen, beendigt ist, wenn nämlich die Unmöglichkeit fiir den Verleger vorliegt, das Werk in der zweckentsprechenden und üblichen Weise zu vertreiben (vergl. 8 14 VG.), was nach dem Verlagsvertrag eine Hauptverpslichtung des Verlegers bildet. Dieser Fall liegt vor, wenn das Werk nachweisbar unverkäuflich ist. Zwar ist die Unvcrkäuflichkeit des Werkes als gesetzlicher En digungsgrund des Verlagsvertrages nicht ausdrücklich im Gesetz an erkannt. Auch Kommentatoren, so Allseld, Bemerkung 2 zu § 29 S. 499, Mittclstaedt-Hillig, Bemerkung 4 zu § 29 VG. und andere erkennen diesen Auflösungsgrund nicht an. Man ist jedoch in der Folgezeit (so Elster, Gewerbl. Rechtsschutz S. 102, Urteil des Landgerichts Leipzig vom 11. Januar 1909. Ge werbl. Rechtsschutz u. Urheberrecht 1909 S. 213 ff.) zu der Auffassung gekommen, daß dem Verleger bei Unverkäuflichkeit des Werkes unter Umständen eine einseitige Möglichkeit zur Lösung des Vcrtragsver- hältnifses nach 8 29 VG. gegeben ist. Daß der Verleger das Recht der Verramschung hat, wenn sich eine andere Absatzmöglichkeit nicht findet, wird von der herrschenden Ansicht anerkannt, so Allfeld Bcm. 2 zu 8 14 VG., Heinitz-Marwitz, Bcm. 2 zu 8 14 VG., Voigtländcr-Fuchs S. 315 u. 340. Die Ver ramschung ist aber, wie das Makulieren, das Ende der Verbreitungs- tätigkcit des Verlegers. Das Werk hört auf, Gegenstand des Ver kehrs zu sein. Der antiquarische Weiterverkauf des verramschten Werkes ist nicht Verbreitnngstätigkeit des Verlegers (so Hosfmann, Bem. 1 d Abs. 3 zu 8 14 des VG.). Die überwiegende Mehrzahl der Schriftsteller, so Eosack, Kommentar zum HGB., 6. Auflage, S. 377; Dernburg-Kohlcr, Bürgerl. Recht, 6. Band, S. 143 sf., insbesondere 146: Osterrieth, Gewerbl. Rechtsschutz, 1901, S. 316; Mittclstaedt-Hillig, Kommentar zum VG. S. 65: auch Voigtländer zu 8 15 der Buchhändlcrischen Ver- lagsorönung S. 70 und Elster, Gewerbl. Rechtsschutz S. 102: Hoff- mann. Kommentar zum Verlagsrecht, Bcm. 7 d zu 8 1 und Id zu 8 14 des VG., wie auch die Rechtsprechung, so Entscheidung des Obcr- landesgerichts Stuttgart vom 18. Februar 1898, abgedruckt in Seuf- fcrts Archiv Bö. 55 Nr. 160, behandeln siir die hier gestellte Frage Verramschen und Makulieren als gleichbedeutend. Ist aber der Verlagsvertrag aufgelöst, so sind auch die Honorar- ansprüche des Verfassers durch das Erlöschen des Vertrages bezüglich des unverkäuflichen Nestes hinfällig. Ich halte es jedoch für gerechtfertigt, daß der an dein Absatz be teiligte Verfasser bei dem Verramschen des Auslagenrestes wenigstens einen prozentualen Anteil an dem Namscherlös beanspruchen kann, den der Verleger erzielt. Dasselbe muß aber auch für den Erlös aus dem Makulieren gelten. Leipzig, am 10. Juni 1926. I)r. Hillig, Justizrat. Rechte des Verlegers bei nicht pünktlicher Ablieferung des Werkes durch den Verfasser. Ein Verfasser hat sich verpflichtet, bis Ende November 1925 die drucksertige Niederschrift des Vcrlagswerkes an den Verlag abzu liefern. Der Verfasser ist dieser Verpflichtung nicht nachgekommeu. Frage: Wie ist die Rechtslage des Verlegers? Nach 8 30 des VG. kann der Verleger, wenn das Werk ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig abgelicfert wird, anstatt Anspruch auf Er füllung geltend zu machen, dem Verfasser eine angemessene Frist zur Ablieferung mit der Erklärung bestimmen, daß er die Annahme der Leistung nach Ablauf der Frist ablehne. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der Verlag berechtigt, von dem Vertrage zurückzutrctcn, wenn das Werk nicht rechtzeitig abgeliefert ist. Der Anspruch auf Abliefe rung des Werkes ist ausgeschlossen. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die rechtzeitige Herstellung des Werkes unmöglich ist oder von dem Verfasser ver weigert wird, oder wenn der sofortige Rücktritt von dem Vertrag durch ein besonderes Interesse des Verlegers gerechtfertigt wird. Regelmäßig wird an dem Erfordernis der Friststellung festgehalten werden müssen. Es ist immer ein etwas schwieriger Beweis für den Verleger, der ohne Fristsetzung zurücktritt, sein besonderes Interesse an dem sofortigen Rücktritt nachzuweisen. Ein solches Interesse ist nicht schlechthin dann anzunehmen, wenn durch die veränderten Ver hältnisse dem Verlag die -Herausgabe des Werkes nicht mehr dienlich erscheint. Die hiernach zu stellende Frist muß eine angemessene sein. Das bedeutet aber noch nicht, daß die Frist so lang ausgedehnt sein muß, daß in ihr der Verfasser in der Lage ist, das Werk noch herznstellen. Die Frist bedeutet immer nur eine angemessene Verlängerung der Herstellungsfrist. unter Berücksichtigung des Zeitablaufs seit dem Tage des Vertragsabschlusses. Im vorliegenden Falle, wo es sich um eine Verzögerung von mehr als einem Jahre handelt, ist eine Frist von wenigen Monaten wohl angemessen. Jedoch hängt die Angemessenheit natürlich auch vom Umfange des Werkes ab. Auch spielt eiuc gewisse Rolle die Frage, ob der Verleger wiederholt den Verfasser durch Mahnungen in Verzug gesetzt hat. Der Rücktritt des Verlegers hat zur Folge, daß Verleger und Verfasser verpflichtet sind, das Erhaltene zurückzugewährcu. -Hat der Verfasser -Honorarvorschüfse bekommen, ohne auch nur einen Teil des Werkes abgeliefert zu haben, so hat er diese Vorschüsse zurückzuzahlen. Das Recht des Verlegers ist nicht nur auf den Rücktritt beschränkt. Er kann auch nach Ablauf der gestellten Frist erklären, daß er Schaden ersatz wegen Nichterfüllung verlangt. Der Schadenersatzanspruch um faßt nicht nur die vom Verleger bereits gezahlten Beträge, sondern auch den aus dem Unternehmen vermutlich zu erwartenden Gewinn. Leipzig, den 15. Dezember 1926. Justizrat vr. Hillig. Erlöschen des Verlagsvcrtragcs durch ttnverkäuflichkcit des Werkes. Frage: Ist ein Verfasser berechtigt, eine neue Auslage seines Wer kes in einem anderen Verlage zu veranstalten, wenn noch Reste der vorausgegangencn Auflage vorhanden sind, die alte Auslage aber vollständig veraltet und infolgedessen un verkäuflich ist? Die Unvcrkäuflichkeit des Nestes einer Auflage ist nicht ohne weiteres ein Endigungsgrund des Verlagsvertrages. Ob unter Um ständen die Unverkäuflichkeit dem Verleger das Recht gibt, das Werk zu verramschen oder zu makulieren und damit die Lösung des Ver tragsverhältnisses nach 8 29 VG. herbeizuführen, kann dahingestellt bleiben. Ein Recht des Verfassers, den Vertrag mit der Begründung zu lösen, daß das Werk unverkäuflich sei, besteht jedenfalls nicht. Will der Verfasser eine neue Auflage veranstalten, so steht ihm nur das Recht des 8 26 VG. zur Seite. Nach dieser Bestimmung kann er die zur Verfügung des Verlages stehenden Abzüge des Werkes zu dem niedrigsten Preise, für den der Verleger das Werk im Betriebe seines Vcrlagsgeschäfts abgibt, übernehmen. Macht der Verfasser von diesem Recht Gebrauch und kaust die gesamte Auflage auf, so ist das Verlagsrecht, sofern es sich nur auf eine Auflage erstreckt, beendet. Der Verfasser kann dann über die erworbenen Abzüge verfügen, sie auch gewerbsmäßig verbreiten. Im vorliegenden Falle wird es sich ja nur um das Makulieren der Vor räte handeln. Leipzig, den 15. November 1926. Justizrat k)r. Hillig. Auslegung eines Vcrlagsvertrages. Der anfragendc Verlag pflegt in seinen Vcrlagsverträgen folgende Bestimmungen aufzuuehmen: »Herr L. überträgt der Verlagsbuchhandlung P. für die erste und alle folgenden Auflagen den Verlag seiner Schrift Herr L. erhält fiir das Verlagsrecht der ersten und aller folgen den in Stück hcrzustellcnden Auflage ein jeweilig bei Druck beendigung zahlbares Honorar von .... Mark.« Frage: Ist der anfragendc Verlag auf Grund der vorstehend wiedergcgebenen Vertragsbestimmungen verpflichtet, eine etwa notwendig werdende neue Auflage zu veranstalten, oider greift die Bestimmung in 8 1? des VG. durch? Der 8 17 des VG. bestimmt, daß der Verleger, der das Recht hat, neue Auflagen zu veranstalten, nicht verpflichtet ist, von diesem Rechte Gebrauch zu machen. Die Anwendung dieser Bestimmung wird nur dadurch ausgeschlossen, daß sich der Verleger dem Verfasser gegen über zur Veranstaltung der neuen Auslage verpflichtet hat. Diese Verpflichtung kann entweder sofort bei Abschluß des Vcrlagsvertrages für einzelne oder alle später notwendig werdenden Auflagen begründet werden, oder sie kann auch beim Notwendigwerdcn einer neuen Auf lage ausdrücklich vom Verleger übernommen werden. Durch den vorstehend wiedergegebenen Wortlaut der Verlags- vcrträge des aufragcnden Verlags wird meines Erachtens eine Ver pflichtung des anfragcudcn Verlags, von dem ihm cingeräumten Rechte zur Veranstaltung aller folgenden Auslagen Gebrauch zu machen, nicht begründet. Weder die Bestimmung, daß das Verlagsrecht fiir die erste und alle folgenden Auflagen übertragen wird, noch die Einigung darüber, welches Honorar für die erste und alle folgenden Auflagen zu zahlen ist, ist geeignet, eine Verpflichtung des anfragenden Ver lages zur Veranstaltung einer neuen Auflage zu begründen. Die Fest setzung des gleichen Honorars fiir die erste und alle folgenden Auf lagen legt nur das fest, was das VG. mangels Parteivereinbarungen in 8 5 Abs. 1 bestimmt, nämlich daß für jede neue Auflage die gleichen Abreden gelten wie fiir die vorhergehende.
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