Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.03.1927
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X 63. 16. März 1927. Mitteilungen des Deutschen Verlegervereins. Nr. t. Immerhin empfiehlt es sich, um jede Möglichkeit einer anderen Auslegung auszuschließen, bei dem oben wiedergegebenen Wortlaut bei den Worten »alle folgenden Auflagen« das Wort »etwa« einzufügen. Leipzig, den 14. September 1926. vr. Grenner, Rechtsanwalt. Zuschuss des Verfassers zu den Herstellungskosten. Frage: Liegt ein Kommissionsverlagsvertrag vor, wenn der Ver fasser oder für ihn ein Dritter einen Beitrag zu den Her stellungskosten einer Auflage leistet? Für die Frage, ob ein zwischen Verleger und Verfasser ge schlossener Vertrag als echter Vcrlagsvertrag oder als ein sogenannter Kommissionsverlagsvertrag anzusehen sei, ist entscheidend, auf wessen Rechnung und Gefahr das Unternehmen geht. Der Umstand, das; der Verfasser einen Teil der Herstellungskosten des Werkes übernimmt, und zwar im vorliegenden Falle ohne Anspruch auf Rückerstattung aus den Eingängen, läßt sich nicht für die Annahme eines Kommissions- vcrlages verwerten. Im Gegenteil, die bedingungslose Zahlung spricht dagegen. Jeder Zweifel wird aber durch den Inhalt des Verlagsvertragcs ausgeschlossen. Nach dem Vertrag überträgt Herr L. das Verlagsrecht ausdrück lich ans den Verlag. Das gesamte Risiko des Unternehmens trifft den Verlag, der den Ladenpreis innerhalb einer bestimmten Höchst grenze sestsctzt. Die Höhe der ersten Auflage wird bestimmt. Für etwaige neue Auflagen werden neue Abmachungen Vorbehalten. Leipzig, den 7. Dezember 1926. Justizrat vr. H i l l i g. Bcarbcitungsrecht und Bcarbcitnngspflicht der Erben eines verstorbenen Verfassers. Der anfragende Verlag hat im Jahre 1860 das Werk eines Ver fassers in Verlag genommen und im Laufe der Jahre über die weiteren Auslagen des Werkes und deren Bearbeitung mit dem Verfasser weitere schriftliche Verträge abgeschlossen. Nach dem Ableben des Ver fassers trat als Bearbeiter der 16. und folgenden Auflagen des Werkes der Sohn des Verfassers an dessen Stelle, und zwar, wie wohl als unbestritten angenommen werden darf, als erbberechtigter Rechtsnach folger seines Vaters, sei es als Alleinerbe oder mit Zustimmung etwaiger Miterben. Der vorliegende Vertrag vom 9./20. August 1918 begründet für den Sohn Rechte und Pflichten als Bearbeiter für die folgenden Auslagen des Werkes. Der Vertrag läßt, wie auch die vorangegangenen, keinen Zweifel daran aufkommen, daß dem Verlag das Recht zur Veranstaltung neuer Auflagen des Werkes zusteht. Auch der Sohn ist gestorben, nachdem er die 15. und 16. Auslage des Werkes bearbeitet hatte. Sein Sohn, also der Enkel des ursprünglichen Ver fassers, hat, und zwar, wie ich auch hier annehme, mit Zustimmung etwaiger Miterben, die Neubearbeitung der in Aussicht genommenen 17. Auflage übernommen. Ein schriftlicher Vertrag liegt noch nicht vor. Jedoch scheinen die Beteiligten sich über die Bedingungen enö- giltig geeinigt zu haben. Der Bearbeiter hat die beiden ersten Bogen der früheren Auflage ohne nennenswerte Änderungen eingeschickt, ist aber zu weiteren Lieferungen nicht zu bewegen. Frage: Welche Rechte stehen dem Verlag gegen den Bearbeiter zu? Nach dem mitgeteilten Tatbestand ist der Verlag berechtigt, von dem Bearbeiter die Erfüllung des abgeschlossenen Vertrages, erforder lichenfalls im Klagewege, zu erzwingen. Ein solches Vorgehen ist jedoch nur dann von einem praktischen Erfolge begleitet, wenn das Manuskript fertig vorliegt, sodaß die Zwangsvollstreckung die Heraus gabe des Manuskripts zum Gegenstände hat. Liegt das Werk noch nicht fertig vor, so ist im vorliegenden Falle, in dem es sich um ein genau bestimmtes Werk handelt, auch eine Klage mit dem Antrag auf Verurteilung des Verfassers zur Bewirkung der Leistung möglich. Aber das Urteil ist ein Messer ohne Klinge, weil eine Erzwingung der Verpflichtung des Verfassers zur Herstellung des Werkes durch Geld- oder Haststrafen (vgl. § 888 ZPO.) regelmäßig unstatthaft ist. Denn die Herstellung des Werkes erfordert besondere Fähigkeiten, eine geistige schöpferische Tätigkeit von individueller Beschaffenheit. Solche Leistungen können nicht erzwungen werden. Der Verleger wird daher in Beachtung der in § 30 VG. gegebenen Vorschriften dem in Leistungs verzug befindlichen Verfasser eine angemessene Frist zur Ablieferung des Werkes mit der Erklärung bestimmen, daß er nach Ablauf der Frist Annahme der Leistung ablehne. Nach Ablauf der Frist ist der Verleger dann berechtigt, nicht nur von dem Vertrage zurückzntretcn, sondern auch Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Verfassers zu verlangen (vgl. VG. 8 30 Abs. 4 und BGB. 8 326). Der Schaden ersatzanspruch umfaßt allen dem Verleger durch die Nichterfüllung des Verfassers erwachsenen Schaden einschließlich des entgehenden Ge winnes. 6 Der Schaden wird sich außerordentlich steigern, wenn cs dem Verlag durch den Leistungsverzug des Verfassers unmöglich geinacht wird, eine neue Bearbeitung des nunmehr in 16 Auflagen vorliegen den, also offenbar gutgehenden Werkes herausznbringen. Zwar be darf der Verlag, nachdem der Vertrag mit dem Bearbeiter gegenstands los geworden ist, zur Wahl eines neuen Bearbeiters nicht der Zu stimmung des Vertragsbrüchigen Bearbeiters, zumal da die gering fügigen vorliegenden Leistungen ohne weiteres unberücksichtigt bleiben können. Aber der in Anssicht genommene Bearbeiter ist augenschein lich auch Erbe des bisherigen Bearbeiters der 15. und 16. Auflage und Erbeserbe des ursprünglichen Verfassers. In dieser Eigenschaft ist er um seine Zustimmung zu der Wahl eines neuen Bearbeiters zu begrüßen, und sind noch andere Erben vorhanden, so ist auch deren Zustimmung notwendig. Soweit der Verlagsvertrag nicht dem Ver leger im Falle des Ablebens des Verfassers oder seiner Weigerung, eine neue Auflage zu bearbeiten, das Recht gibt, einen neuen Bearbeiter zuzuziehen, bleibt dieses Recht nach 8 12 VG. dem Verfasser bzw. dessen Erben. Der Umstand, daß beim Fehlen einer so überaus not wendigen Vertragsbestimmung schon viele gangbare Werke infolge Nichteinigung mit den Erben eines verstorbenen Verfassers über die Person seines Bearbeiters zugrunöegegangen sind, hat in der Praxis zur Aufnahme einer solchen Bestimmung in die Verlagsverträge ge führt. Ihr Fehlen im vorliegenden Falle führt zur Erhöhung des Schadens, den der Vertragsbrüchige Bearbeiter zu zahlen hat. Leipzig, den 7. Dezember 1926. Justizrat vr. H i l l i g. Bcarbcitungsrecht des Verfassers bei neuen Auflagen. Frage: Inwieweit ist ans Grund des Verlagsvertrages ein Ver leger berechtigt, den Verfasser des Werkes bet der Ver anstaltung neuer Auflagen dieses Werkes, die einer Be arbeitung bedürfen, zu übergehen? Nach dem Verlagsvertrag darf der ansragendc Verlag keine neue» Auslagen des Werkes veranstalten, ohne dem Verfasser Gelegenheit gegeben zu haben, die erforderlichen Veränderungen und Verbesse rungen anzubringen. Nach dem Ableben des Verfassers, oder falls er zur Neubearbei tung außerstande ist, hat die Vcrlagsfirma das Recht, neue Auflagen durch einen von ihr zu bestimmenden Sachverständigen bearbeiten zu lassen. Der Verfasser ist bereit, die demnächst erscheinende neue Auflage des Werkes zu bearbeiten. Der Verleger hält jedoch den Verfasser nicht mehr für geeignet, diese Bearbeitung vorzunehmen, weil der Verfasser seit mehreren Monaten sich nicht mehr in einer Stellung befindet, die ihm die Möglichkeit gibt, über die im Buche behandelte technische Materie laufend unterrichtet zu sein. Der mitgeteilte Tatbestand kann unter Umständen dahin gedeutet werden, daß der Fall in der Person des Verfassers eingetreten ist, bei dessen Vorliegen der Verfasser als »außerstande« anzusehen ist, die Bearbeitung der neuen Auflage vorzunehmen. Wenn jemand z. B. ein Werk verfaßt hat, das sehr rasch veraltet, und dessen Neubearbei tung eine ununterbrochene Berührung mit der Praxis voraussetzt, so ist der Verfasser, der die Fühlung mit der Praxis vollständig ver loren hat, und der auch sonst nicht die Möglichkeit besitzt, die zur Neu bearbeitung erforderlichen Spezialkenntnisse sich zu verschaffen, tat sächlich außerstande, die ihm durch die Bearbeitung gestellte Aufgabe zu erfüllen. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist Sache des einzelnen Falles. Jedenfalls hat der Verleger den Beweis der fortgefallenen Befähigung des Verfassers in vollem Umfange zu führen. Dieser Beweis wird mehr oder minder schwer sein. Auch ein Verfasser,, der nicht mehr in der Praxis steht, ist in den meisten Fällen in der Lage, Hnrch Er kundigung bei Fachgenossen und durch aufmerksames Studium der erschienenen Veröffentlichungen, Verordnungen, Vorschriften und der gleichen sich die erforderliche Sachkenntnis anzueignen. Ich halte deshalb praktisch die Möglichkeit, aus den angegebenen Gründen die Bearbeitung durch einen Dritten vornehmen zu lassen, nicht für gegeben. Leipzig, den 4. Oktober 1926. Justizrat vr. H i l l i g. Keine Verpflichtung des Urhebers bzw. seiner Rechtsnachfolger, die Umarbeitung des Werkes für eine neue Auslage vorzunchmcn. Der anfragende Verlag hat das Verlagsrecht an dem Werke eines inzwischen verstorbenen Verfassers für alle Auflagen. Er beabsichtigt, eine neue Auflage dieses Werkes zu veranstalten, und fragt an, ob der Erbe des Verfassers zu der notwendigen Neubearbeitung des Werkes verpflichtet ist, und im Anschluß hieran, ob er berechtigt ist, dem Erben die Herausgabe eines ähnlichen Werkes zu untersagen.
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