Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.03.1927
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^ 63, 16, März 1927. Mitteilungen des Deutschen Verlegervereins. Nr. I. Börsenblatts, d. Dtschn. Buchhandel. Nach 8 12 des VG. hat der Verleger dem Verfasser vor der Ver anstaltung einer neuen Auflage des Wertes zur Vornahme von Ände- rnngen Gelegenheit zu geben. Man bezeichnet dies als das Änderungs- recht des Verfassers. Diesem Ändcrungsrccht des Verfassers entspricht aber nicht — anch wenn der Verleger das Liecht ans eine neue Auflage hat — eine ÄndcrungSverpflichtung. So Allseld, Kommentar zum VG. Bemerkung 5 Abs. 4 Seite 459; Mittelstacdt-Hillig, Kommentar znm VG. Bemerkung 7 zu 8 12 Seite 59 s.; Daude, Seite 150; Hoff man«, Bemerkung 4 zu 8 12 Seite 07. — Niezler, Deutsches Urhebcr- und Erfindungsrecht Seite 329 nimmt nur dann eine Änderungspflicht des Verfassers an, wenn der Verleger nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet ist, neue Auflagen zu bringen. Dieser letztere Fall scheint nicht gegeben. Das Änderungsrecht des Verfassers geht auch auf seine Erben über, die berechtigt sind, ebenso wie der Verfasser die Änderungen durch einen Dritten ansführen zu lassen. Jedoch darf die Änderung nicht so weit gehen, daß das Werk zu einem vollständig neuen um gestaltet wird. Hiernach besteht ein Recht «des Verlegers, den Verfasser oder Hessen Erben zur Umarbeitung des Werkes zu zwingen, nicht. An der Herausgabe eines neuen Werkes über denselben Gegen stand ist der Verfasser dem Verleger gegenüber nur dann behindert, wenn mit der Herausgabe dieses Werkes während der Dauer des Ver lagsvertrages ein Wettbewerb verbunden ist, der den mit dem Ab schluss; des Verlagsvertrages verbundenen wirtschaftlichen Zweck, das erste Werk zu verbreiten, verhindert oder beeinträchtigt. Ein solches Verhalten verstößt gegen die den Verlagsvertrag beherrschenden Vor schriften über Treu und Glauben im Verkehr. Vgl. 8 242 BGB. Es ist Tatfrage, ob das geplante neue Werk sich als ein Verstoß gegen die Treupflicht des Verfassers darstellt. Eine solche Verletzung kann auch dadurch begangen werden, daß das Konkurrenzwerk sich als ein urheberrechtlich neues und eigentümliches Erzeugnis darstellt, wenn nur das Werk sich im wesentlichen auf denselben Käuferkreis erstreckt und sein Erscheinen zuungunsten des Verlegers die Kaufkraft und Kauflust dieses Käuferkreises schmälert. Voraussetzung ist, daß der Verlagsvertrag über das erste Werk nicht erloschen ist. Da im vorliegenden Falle der Verleger das Recht hat, eine beliebige Anzahl von Auflagen zu veranstalten, so endigt das Vertragsverhältnis nicht schon, wenn die Auflagen oder Abzüge ver griffen sind. In einem solchen Falle besteht das Vertragsverhältnis fort bis zum Ende der Urheberrechtsschutzfrist. Der Verfasser kann sich nicht darüber beschweren, daß er dadurch behindert wird, seine literarische Tätigkeit zu entfalten, denn es hängt ja ausschließlich von seinem Willen ab, durch eine Neubearbeitung des Werkes dem Vertragsverhältnis einen positiven Inhalt zu geben. Diese Verpflichtung des Verfassers geht anch auf seinen Erben über. Der Erbe ist natürlich aber nicht behindert, in seine m Namen ein vollständig neues und eigentümliches Werk in einem anderen Ver lag herauszugebcn. Er muß aber alles vermeiden, was als eine bloße Bearbeitung des alten Werkes gedeutet werden kann. Der unveränderten Ncuausgabe des Werkes kann der Verfasser, der sich weigert, die notwendigen Änderungen vorzunehmen, nicht widersprechen. Leipzig, den 29. Oktober 1926. Justizrat I)r. H i l l i g. Verlagsrechts- oder Vertragsverletzung. Ein Verfasser hat in dem anfragenden Verlag ein Werk erscheinen lassen, für das ihm ein beträchtliches Honorar vom Verlag bezahlt worden ist. Derselbe Verfasser läßt nach weniger als Jahresfrist ein Werk über das gleiche Thema in einem anderen Verlag erscheinen, das ebenfalls wie das erste ein selbständiges Heft in einer Sammlung von medizinischen Abhandlungen bildet. Der Verfasser ist verstorben. Der , neue Verlag lehnt das Ver langen des anfragcnüen Verlages ab, das neue Heft zurückzuziehen. Stehen dem ansragenden Verlag irgendwelche Ansprüche gegen den Verleger des zweiten Werkes zu? Angaben über den Inhalt des Vertrages zwischen dem Verfasser und dem ansragenden Verlag werden nicht gemacht. Ein Verfasser, der einem Verlag das Verlagsrecht an einem Werke überträgt, übernimmt damit, ohne daß es einer besonderen vertraglichen Festsetzung bedarf, die Verpflichtung, während der Tauer des Verlagsvertrages sich jeglicher Handlung zu enthalten, welche ge eignet ist, den Zweck des abgeschlossenen Verlagsverkragcs, das Werk im tunlichsten Umfang zu verbreiten, zu vereiteln oder zu schädigen. Dies ergibt sich aus dem Treupflichtverhältnis, das zwischen Verleger und Verfasser besteht. Der Verlagsvertrag ist in ganz besonderer Weise von den Bestimmungen über Treu und Glauben beherrscht. Sehr empfindlich kann die Verbreitung eines Werkes dadurch ge schädigt werden, daß der Verfasser dieses Werkes während der Dauer des Verlagsvertrages ein Werk gleichen oder ähnlichen Inhalts in einem änderen Verlag erscheinen läßt. Der Verfasser tritt damit in einen Wettbewerb mit seinem eigenen, zuerst erschienenen Werke ein, der als unlauter oder als gegen die guten Sitten verstoßend bezeichnet werden muß. Er ist demgemäß verpflichtet, diesen Wettbewerb zu unterlassen und den angerichteten Schaden dem Verleger des ersten Werkes zu vergüten. Diese Ansprüche des ersten Verlegers sind jedoch Vertragsan- sprüche und nicht Ansprüche aus dem Verlagsrecht. Sie richten sich gegen den Vertragsgegner, den Verfasser, nicht aber gegen den Ver leger des zweiten Werkes, dessen Vertrieb den Vertrieb des ersten Werkes beeinträchtigt. Die Frage, ob der Verleger des ersten Werkes einen direkten Anspruch gegen den Verleger des zweiten Werkes hat, ist daher, soweit das Verlagsrecht in Frage kommt, zu verneinen. Es ist aber der Fall denkbar, daß sich der zweite Verlag an den unzulässigen Handlungen des Verfassers beteiligt hat. Ob man in der Kenntnis des zweiten Verlages von dem Bestehen des ersten Werkes schon eine Handlung sehen will, welche auf Grund von 8 320 BGB. den Täter zum Schadenersatz verpflichtet, ivill ich dahingestellt sein lassen. Jedenfalls ist der zweite Verlag dann aus 8 326 BGB. verpflichtet, wenn er in voller Kenntnis der Umstände den Verfasser zur Herausgabe des zweiten Werkes veranlaßt hat. Ich lasse dabei unerörtert, ob die Übereinstimmung der beiden hier vorliegenden Werke eine so große ist, daß man von einem Wett bewerb bzw. von einer Verletzung der Trcupflicht des Verfassers gegenüber dem ersten Verlag sprechen kann. Die Frage laßt sich immer nur an der Hand der Umstände des einzelnen Falles beant worten. Maßgebend für die Bejahung ist nicht nur die Gleichheit des Themas, wenn auch eine solche Gleichheit von wesentlicher Bedeutung ist. Es muß auch dazu kommen eine gewisse Übereinstimmung der Erscheinungsform, der Kreise, an welche sich die beiden Veröffent lichungen wenden, und des Preises. Hierzu wird ein medizinischer Sachverständiger das entscheidende Wort zu sprechen haben. Leipzig, den 7. Januar 1927. Justizrat Or. H i l l i g. Rechte des Verlegers beim Ausbleiben zugesagtcr Besprechungen. Frage: Ist ein Verleger, der Referenten ans ihr Verlangen ein Werk zur Besprechung übersandt hat, berechtigt, Schaden ersatz oder Rückgabe des gelieferten Exemplars zu verlangen, wenn der Referent seinem Versprechen nicht nachkommt? In dem Ersuchen des Referenten, ihm ein Exemplar eines Werkes zum Zwecke der Besprechung zu überlassen, liegt ein Angebot auf Ab schluß eines die Besprechung des Buches zum Gegenstand habenden Werkvertrages. In der Übersendung des Werkes an den Referenten seitens des Verlages ist eine Annahme dieses Angebotes durch konklu dente Handlung zu erblicken. Tie Verpflichtung des Referenten be steht darin, dem Verlag eine Besprechung über das Werk anzufcrtigen, die dafür vom Verlag zu leistende Vergütung ist in der Überlassung des zur Besprechung gelieferten Exemplars zu erblicken. Liefert der Referent die Besprechung innerhalb angemessener Frist, die selbstverständlich nach Inhalt und Umfang des einzelnen Werkes verschieden ist, nicht, so kommt er durch eine vom Verleger ausgehende Mahnung mit der ihm obliegenden Leistung in Verzug. Das Gleiche tritt ein, falls der Referent einen für die Lieferung der Besprechung kalendermäßig bestimmten Termin verstreichen läßt. Alsdann ist der Verleger nach 8 636 in Verbindung mit 8 326 BGB. berechtigt, dem Referenten zur Einsendung der Besprechung eine angemessene Frist zu setzen, mit der Erklärung, daß er nach Ab lauf dieser Frist Annahme ablehnen und vom Vertrage zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen werde. Läßt der Referent auch diese Nachricht verstreichen, so ist theoretisch für den Verleger die Möglichkeit gegeben, Schadenersatz wegen Nichterfül lung zu verlangen. Praktisch dürfte sich jedoch ein Schaden nicht Nachweisen lassen. Der Schaden könnte lediglich darin bestehen, daß infolge deS Aus bleibens der Besprechung der Absatz des Buches nicht den Erfolg ge habt hat, der beim Vorliegen einer Besprechung eingetretcn wäre. Da man aber nicht bestimmen kann, wie die Besprechung ausfällt, und auch nicht einen Beweis erbringen kann, daß die Besprechung auf den Absatz des Buches vorteilhaft eingewirkt hätte, scheitert praktisch die Möglichkeit, Schadenersatz zu verlangen. Es bleibt daher dem Verleger praktisch nur die Möglichkeit, nach Ablauf der Nachfrist den Rücktritt vom Vertrage zu erklären. Diese Rücktrittserklärnng hat zur Folge, daß von jeder der Parteien die empfangenen Leistungen zuriickzngewähren sind, d. h. also, daß der Referent das ihm zur Besprechung gelieferte Exemplar zurückgeben muß. Leipzig, den 7. September 1926. vr. Grouner, Rechtsanwalt. 7
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