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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.03.1927
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- 1927-03-16
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- 16.03.1927
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Xr 63, 16. März 1927. Mitteilungen des Deutschen Verlegervereins. Nr. I. Textschutz. Frage: Welchen Schutz genießt -der Verfasser des Originaltextes einer Oper in den VerbandSlündern der Berner' Über einkunft, wenn die Musik frei ist, nicht aber der Text- Wird ein Schriftwerk mit einem Werke der Tonkunst verbunden, so gilt für jedes dieser Werke dessen Verfasser auch nach der Ver bindung als Urheber (vgl. tz 5 Lit.UG.). Die Bedeutung der Bestimmung ist umstritten. Soll mit ihr für das deutsche Urheberrecht der Satz ausgestellt werden, daß aus nahmslos Musik und Text einer Oper urheberrechtlich selbständige Werke sind, oder weicht diese Bestimmung dem Nachweise, daß Kom ponist und Textdichter das Werk in gemeinschaftlicher Arbeit und so, daß ihre Arbeiten sich nicht trennen lassen, geschaffen haben? In diesem Falle greift 8 6 des Lit.UG. Platz. Konrponist und Textdichter snrd Urheber nach Bruchteilen im Sinne einer Gemeinschaft nach BGB. mit der Wirkung, daß die Schu.tzdauer für Text und Musik erst nach dem Tode des zuletzt Lebenden der beiden Verfasser berechnet wird (vgl. 8 30 Lit.UG.). Das Reichsgericht hat in seiner bekannten Earmeueutscheidung (vgl. Band 07, Seite 84 f.) für diese Oper den 8 5 Lit.UG. angewendet und in der Verbindung von Musik und Text auch nach der Verbindung zwei voneinander selbständige Ur heberrechte des Komponisten und des Textdichters erblickt, deren Schutzdauer selbständig läuft. Ist das Urheberrecht an der Musik erloschen, so bleibt der Text bis zum Ablauf der für dessen Ver fasser laufenden Schutzfrist geschützt. Seine Wiedergabe ist ohne Ge nehmigung des Urhebers bzw. seiner Rechtsnachfolger schlechthin ver boten, also auch in Verbindung mit der an sich freigewordenen Musik. Dagegen ist die Wiedergabe der freigewordenen Musik ohne Text nach dieser Auffassung gestattet. In Abweichung von dem deutschen Standpunkt hat der Appell- hos zu Paris durch Urteil vom 27. Februar 1918 den Satz aufge stellt, daß die Tatsache der Mitarbeit von Komponist und Text dichter zwischen ihnen ein absolut unteilbares Miteigentum au dem gemeinschaftlichen Werke schaffe, und daß diese Unteilbarkeit als erste Folge die Erhaltung und die Verlängerung des Urheberrechts bis zum Ablauf der Schutzfrist seit dem Tode des letzte» Überlebenden begründe. Nach diesem Standpunkt ist also nicht nur der Text, son dern auch die Mufik ohne Abdruck des Textes weiterhin geschützt, bis das Urheberrecht des zuletzt Verstorbenen erloschen ist. An diese Auffassung einer Oper als eines vom Komponisten und Textdichter gemeinschaftlich verfaßten Werkes knüpft Goldbaum in seinem Kommentar des Lit.UG. Bemerkung 1 zu 8 5 an und weist darauf hin, daß regelmäßig eine Oper oder ein anderes dramatisch- musikalisches Werk das Ergebnis gemeinschaftlicher Arbeit von Kom ponist und Textdichter fei. Angesichts der positiven Bestimmung des 8 5 ist die Anwendung des 8 6 Lit.UG. auf eine Oper nach deut schem Recht nur bei Nachweis einer Untrennbarkeit von Text und Musik zulässig. Die gemeinschaftliche Arbeit, das Zusammenwirken von Komponist und Textdichter reicht noch nicht hin, um diese Vor aussetzung zu schaffen. Für eine Oper wie Carmen muß es bei der Regel des 8 5 verbleiben. In Österreich gilt zurzeit das Gesetz vom 13. Juli 1920, durch welches das bisher geltende Urheberrechtsgesetz vom 26. Dezember 1895 mit der Gesetzesnovelle vom 26. Februar 1907 abgeändert worden ist. Der 8 7 des österreichischen Gesetzes entspricht dem 8 6 des deutschen Lit.UG. Es gilt also das oben Gesagte, wenn die Auf fassung zutrifft, daß ein Opernwerk als ein von Komponist und Text dichter gemeinschaftlich hergestelltes Werk anzusehen ist. Eine Be stimmung wie 8 5 des deutschen Lit.UG. ist in dem österreichischen Urheberrecht nicht enthalten. Sie folgt aber aus den allgemeinen Grundsätzen, nach denen jeder Urheber an seinem Werke einen selb ständigen Schutz genießt. Die Dauer des Urheberrechts ist zurzeit 30 Jahre vom Ablauf des Sterbejahres des Verfassers ab gerechnet, und wenn es sich um ein gemeinschaftlich verfaßtes Werk mehrerer Verfasser handelt, vom Ablauf des Sterbejahres des zuletzt Ver storbenen ab. Es liegt jedoch schon heute ein Gssetzesvorschlag vor, durch welchen die bisherige Urheberrechtsdauer von 30 Jahren auf 50 verlängert werden soll. Die Tschecho-Slowakei besitzt noch kein eigenes Urheberrecht. Der Entwurf liegt aber den gesetzgebenden Körperschaften vor und ist bereits vom Senat genehmigt. Der bisherige Zustand ist allerdings unhaltbar. I Für den Schutz des Urhebers gilt nach dem Gesetz vom 28. Oktober 1918 provisorisch für die ehemals österreichischen Teile der Tschecho- Sloivakei das alte österreichische UrheberrechlSgesetz vom 20. Dezember 1895 mit der Gesetzesnovelle vom 20. Februar 1907, und für die ehemals ungarischen Teile das ungarische Urheberrechtsgesetz vom 20. April 1884. Daraus folgt, daß in den ehemals österreichischen Teilen (d. i. Böhmen, Mähren, Schlesien) die 30jährige Schutzfrist und in den ehemals ungarischen Teilen (d. j. Slowakei und Karpalhv- rußland) die 50jährige Schutzfrist gilt. Nach dem Entwurf ist die Schutzdauer die 50jährige. Bei Mehrheit der Verfasser ist der Zeit punkt des Ablebens des ziüetzt Versterbenden maßgebend. Das ungarische Urheberrecht bestimmt in 8 1, daß, wenn das Werk mehrere Verfasser hat uied die Teile der einzelnen Autoren nicht abgesondert werden, zur Vervielfältigung, Veröffentlichung und zum Vertrieb der einzelnen abgesonderten Teile die Einwilligung des betreffenden Autors erforderlich ist. Bei den von mehreren gemein schaftlich verfaßten Werken ist nach 8 12 die Schutzzeit von dem Lode desjenigen Verfassers zu rechnen, der die übrigen überlebt hat. Eine Bestimmung wie 8 5 des deutschen Lit.UG. fehlt. Aber auch nach den Grundsätzen des ungarischen Rechts darf angenommen werden, daß der Textdichter, selbst wenn man eine selbständige Existenz von Musik und Text annimmt, berechtigt ist, gegen die Wiedergabe des Textes, auch mit der Musik, Widerspruch zu erheben. Der Schutz des Ubersetzungsrechts in der Tschecho-Sloivakei wird, nachdem dieses Land durch Mitteilung vom 22. November 1921 au das Berner Bureau der revidierten Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst vom 13. November 1908 bei- getrelen ist, nach den Bestimmungen dieser Übereinkunft geregelt, und zwar vom 10. November 1921 ab, an welchem Tage der Text durch Veröffentlichung in der Tschechoslowakischen Sammlung der Gesetze und Verordnungen innerstaatliche Wirkung erlangt hat. Nach Art. 4 der revidierten Berner Übereinkunft genießen die einem der Verbandsländer ungehörigen Urheber sowohl für die nicht veröffentlichten als für die in einem Verbandslande zum erstenmal veröffentlichten Werke in allen Verbandsländern mit Ausnahme des Ursprungslandes des Werkes diejenigen Rechte, welche die einschlä gigen Gesetze den inländischen Urhebern gegenwärtig einräumen oder in Zukunft oinräumen werden, sowie die in dieser Übereinkunft be sonders festgesetzten Rechte. Zu diesen besonders festgesetzten Rechten gehört das Über setzungsrecht. Nach Art. 8 hat der Verbandsurheber in einem Ver bandslande den Schutz des Originalwerkes gegen Übersetzungen für die ganze Dauer des Urheberrechts zu beanspruchen. Man hat gezweifelt, ob dieser Schutz auch dann gefordert werden könne, wenn der Verbandsstaat, dessen Schutz beansprucht wird, nach seiner innerstaatlichen Gesetzgebung dem inländischen Urheber nicht so weitgehenden Schutz angedeihen läßt. Dies trifft bei der Tschecho- Slowakei im Punkte des Übersetzungsschutzes insofern zu, als sowohl die österreichische wie die ungarische, von der Tschecho-Slowakei über nommene Urheberrechtsgesetzgebung zur Erlangung des Übersetzungs- schutzes den ausdrücklichen Vorbehalt hinsichtlich aller oder gewisser Sprachen (8 28 des öst. Gesetzes vom 20. Dezember 1895, 8 7 des Ungar. Gesetzes vom 20. April 1884) und auch beim Vorliegen eines Vorbehalts die Ausübung des Übersetzungsrechts innerhalb kurzer Fristen (öst. Gesetz 8 47, ung. Gesetz 8 7) verlangte, falls der Schutz nicht erlöschen sollte. Das tschecho-slowakische oberste Gericht hat in seiner Entscheidung vom 10. Juli 1925 (abgedruckt in Markenschutz u. Wettbewerb XXV S. 130) die vorzugsweise Geltung der Bestim mungen der Berner Übereinkunft vor den von ihr abweichenden Be stimmungen der innerstaatlichen Gesetzgebung anerkannt. In der Tschecho-Slowakei ist hiernach der Urheber eines Verbandsstaates gegen Verletzungen seines UbersetzungSrechtes absolut geschützt, selbst dann, wenn dieser Schutz vor dem Inkrafttreten der Bestimmungen der Berner Übereinkunft nach den innerstaatlichen Vorschriften erloschen war. Nach dem neuen Entwurf ist das übcrsetzungsrecht für die ganze Dauer des Urheberrechts am Original geschützt. Leipzig, den 4. Dezember 1920. vr. Hillig, Justizrat. Verantwortlich für diese Mitteilungen: Detlef Huöemann, Geschäftsführer des Deutschen Verlegervereins, Leipzig, Platostr. 3. 8
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