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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.03.1927
- Strukturtyp
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- 1927-03-16
- Erscheinungsdatum
- 16.03.1927
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- Deutsch
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^ 83, 16, März 1827, Mitteilungen des Deutschen Verlegcrvereins. Nr, >, Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. lebenden geistigen Arbeiter irgendeinen Einstich haben?» Hier ist nicht begriffen, daß die Not des ringenden geistigen Arbeiters und die Not des ringenden, für eine neue Zu kunft schaffenden Verlegers wie an einem Pegel gemessen werden kann an der Statistik der Mengen der honorarfreicn Masscnfabri- katc. Es ist zwei Tage her, daß das Buchhändler-Börsenblatt eine Übersicht über den deutschen Büchermarkt in den Jahren 1925 »nd 1926 veröffentlichte. Unter Ziffer 15 -Schöne Literatur» fanden sich die folgenden Zahlen: 1925: 1926: Neuerscheinungen 4650 3571 Neuauflagen 1688 1046 Insgesamt 6338 4617 Hier ist zahlenmäßig ein Rückgang um etwa ein Drittel der Pro duktion in einem Jahre sestgelegt, — Meine Herren, es ist die zwölfte Stunde, um ein weiteres Vorrücken dieser den regulären schönw i s senschaftl i ch cn Verlag er drückenden Nachdrucksmassen zu verhindern! Das deutsche Verlegertum steht vielfach immer noch auf dem irrigen Standpunkt, es handle sich hier um eine spezielle Frage der Originalverleger, um eine Frage, an der etwa die Firma Hacssel interessiert sei, weil sic den Conrad Ferdinand Meyer habe, oder die Firmen Cotta und Fischer, weil sie für Fontane verantwortlich wirken, oder der Verlag von Alfred Kröner in Leipzig, weil dort Nietzsche eines Tages frei werden wird. Nein, meine Herren, das Interesse der Original verleger ist gegenüber dem, was wahrhaft aus dem Spiele steht, etwas völlig Sekundäres, Jeder von Ihnen, der als Verleger Pläne für die Zukunft hat, junge Autoren fördern, seinen alten Autoren die Treue halten will, wird seit Jahr und Tag auf die Schwierigkeit gestoßen sein, diese Lebendigen durch- zusetzen gegen die Schatten der Toten, die sich ihm in den Weg stellen. Jeder einzelne möge sich klar darüber werden, das; cs hier heißt: tun res agitur — um deine Angelegenheit geht es, und nicht darum, ob der große Bruder, der auch an Meyer oder an Fontane noch etwas verdienen könnte, einen größeren Vorteil hat. Einmütig und stark steht das gesamte schaffende deutsche Künstlertum zur Frage der 50 Jahrs, cs erwartet von den Verlegern, mit denen es sich wie in so viele» Fällen auch in dieser Frage verbunden fühlt, daß es in seinem Kampfe um Exi stenz und Zukunft, der zugleich auch die Frage von Existenz und Zukunft des deutschen schön- wissenschaftlichen Verlages ist, kraftvoll unterstützt werde. B e d i n g u n g s l o s s ll r 5 0 I a h r e, m c i n c H e r r c n ! Gutachten der Rechtsauskunftsstelle des Deutschen Derlegervereins Behandlung unverlangt zngegangcncr Ware. Frage: Ist derjenige, dem ein Verlag unverlangt Ware zuschickt, verpflichtet, die Ware an den Absender zurückgehen zu lassen, a> wenn das Rückporto beigefügt ist, b> wen» wenigstens der Absender die Zusicherung gibt, daß er das Rückporto und eventuelle Verpackungs- spcsen dem Empfänger zurückcrstatten werde? Die Zusendung unbestellter Waren enthält den Antrag zum Ab schluß eines Kaufvertrags, Der Empfänger der Waren ist, solange ein Vertrag nicht zustande gekommen ist, zu nichts verpflichtet. Er kann die unbestellte Ware ohne weiteres zurllckweiscn und wird dadurch von leder Haftbarkeit für die Ware frei. Doch geht es wohl zu weit, wenn man dem Empfänger das Recht zugestehen will — so Josef in der Deutschen Juristen-Zeitung 1801 S, 388 —, die Ware aus die Straße zu werfen. Hat der Empfänger die Ware, wenn auch unbewußt und ohne den Willen, sie zu behalten, angenommen, so darf er sie keinesfalls zerstören: er hat sie auszuhcben und dem Absender zu gestatten, die Ware bei ihm abzuholen. Eine Rücksendungspslichl besteht nicht, selbst wenn Porto zur Rück sendung beigcsügl ist: noch weniger braucht sich der Empfänger aus die Zusicherung des Absenders zu verlassen, Porto und Verpacknngs- spefen zu erstatten. Hat der Absender dem Empfänger bereits früher Ansichtssen dungen zngeschickt und hat sich der Empfänger diese Ansichtssendungen gefallen lassen, aus ihnen gewählt, Nichtgewünschtes zurückgeschickt, so ist auch für die Folgezeit der Empfänger verpflichtet, wenn ihm das Rückporto bclgefügt wird, die Sendungen zurückgehen zu lassen. Bei unverlangten Konditionssenbungen an Sortimenter gelten die Bestimmungen der Buchhändlerische» VerkchrSordnnng, K 12l> ge stattet die Zusendung von Neuigkeiten L couckitkov an solche Sorti menter, die derartige Sendungen allgemein annchmen und bei denen dieser Umstand durch die entsprechende Bezeichnung ln dem jeweiligen neuesten Jahrgange des von dem Börsenverein herausgegebcnen Adreßbuchs kenntlich gemacht ist, sowie ferner an solche Sortimenter, die unverlangte Zusendung von Neuigkeiten ausdrücklich erbeten haben. Liegen diese Voraussetzungen des 8 12l> nicht vor, so trägt nach 8 12 s der Absender die Gefahr von Verlust und Beschädigung, sowie alle Kosten der Hin- und Rücksendung und die Kosten der von ihm ausdrücklich verlangten Transport-, Wasser- und Feuerversicherung. Daraus folgt, daß beim Vorliegen der Voraussetzungen des 8 12l> die allgemeinen Bestimmungen des 8 41 über Konditionsgut An wendung finden. Nach 8 11 ist der Sortimenter für den Verlust und die Be schädigung des Gutes verantwortlich: es sei denn, daß der Verlust oder die Beschädigung aus Umständen beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentliche» Kaufmanns nicht abgewendcl werden konnten; ebenso für die Unterlassung der Versicherung des Gutes gegen Trans port-, Feuer- und Wassergesahr, Auch für die Rücksendung solcher unverlangter Neuigkeiten gilt beim Vorliegen des 8 12 b die Vorschrift sür Remittcnden, Liegen die Voraussetzungen des 8 12k> nicht vor, so gilt sür die Rücksendungs-Verpflichtung das, was oben allgemein gesagt ist: vcrgl, auch 8 33 x der Verkehrsordnung. Ein besonderer Fall ist dann gegeben, wenn einem Sortimenter bestelltes und unbestelltes Gut zngeschickt wird. In einem solchen Kall muß der Empfänger sich rühren, ähnlich wie in dem Fall, wenn er in bauernder Geschäftsverbindung mit dem Absender steht, weil andernfalls sein Schweigen als Genehmigung ansgelegt werden kann, Leipzig, den 13, Juli 1926. vr, Hillig, Justizrat, Ansprüche des VersasserS beim Verramschen von Vorräte», (Ergänzung zum Gutachten vom 8, Januar 1926.) In meinem Gutachten vom 8, Januar 1926, abgedruckt in Nr. 112 des Börsenblattes sür den Deutschen Buchhandel vom 17, Mai 1926, habe ich die Frage behandelt, unter welchen Umständen der Verleger berechtigt ist, ein Buch zu verramschen bzw, den Ladenpreis aus zuheben, und welche Ansprüche in diesem Falle der Verfasser gegen ihn hat. Die Bedenken, welche gegen dieses Gutachten geltend gemacht wor ben sind, beziehen sich aus meine Ausführungen, daß der am Absatz des Werkes interessierte Verfasser von den durch den Verleger wegen Unverkäusllchkeit verramschten Exemplaren kein Honorar ver langen kann. Man wendet ein, baß beim Verramschen das Werk noch im Handel bleibe und der Verfasser Anspruch aus die volle Ver gütung habe. Dagegen tritt man meiner Ansicht bei, daß für makulierte Exemplare der Verfasser keine Honoraransprüche erheben kann, wenn er nicht etwa nachweift, daß die makulierte Menge noch hätte abgesetzt werden können. Daß beide Begrisse technisch verschieben sind, bedarf keiner Aus einandersetzung. Für die hier allein zu beantwortende Frage hat aber diese Ver schiedenheit keine Bedeutung, Makulieren oder verramschen darf der Verleger eine Auslage oder Reste derselben nur dann, wenn der Ver lagsvertrag aus Gründen, die zeitlich vor diesen Maßnahmen
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