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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.07.1926
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- 1926-07-01
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- 01.07.1926
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L.eiprig — Poslsok.-Klo.r 13463 ^ ^ . - -—— - - - ÜMÄmröLBöffi Nr. 159 (N. 79). Leipzig, Donnerstag den 1. Juli 1826, 93. Jahrgang. Redaktioneller Teil. Entscheidungen höherer Gerichte. Berichtet und besprochen von vr, Alexander Elfter, (Zuletzt im Bbl, Nr, 79,) Zum Rundfunk-Urheberrecht. Die Klage Gerhart Hauptmanns und Hugo von Hosmanns- thals gegen die Rundfunkgesellschaften ist nun bis ans Reichsgericht gegangen und dort durch Urteil vom 12, Mai 1928 (1 422/25) ent schieden worden. Den Dichtern wurde rechtgegeben, und die Sendcgesellschaftcn wurden zu Unterlassung und Schadenersatz ver urteilt. Damit bestätigte das Reichsgericht die Rcchtsausfassung der Vorinstanzcn (Berliner Landgericht I und III, Kammergericht und Dresdner Oberlandesgericht) und hat sich in der Begründung des Urteils der Ansicht angeschlossen, daß es sich beim Rundfunk um sine g e w erb s m ä ß i g e V e rb re i t u ng handelt, die nach Z II UrhGos. dem Berechtigten des Urheberrechts Vorbehalten ist. Die Bortragsthcoric hat das Reichsgericht (wie die Vorinstanzcn) abgelohnt; mit der Ansicht, daß es sich um »Vortrag- handelt, der ja in weitem Maße auch dem Nichtberechtigten erlaubt ist, hätte den Rundfunkgesellschaften und nicht den Dichtern rechtgegeben werden müssen, und das schien dem Reichsgericht falsch, weil man »nach Maßgabe des Urhebcrschutzgesetzes- davon ausgehen müsse, daß (wie auch aus der Begründung des Gesetzes hervorgehe) unter Vortrag eine engbegrenzte Wiedergabe gemeint sei, die überdies als Ausnahmeerlaubnis eng auszulegen sei. Dahingegen meint das Reichsgericht, das Urheberschutzgesetz hätte seinem Inhalt« nach den Rundfunk mit in die dem Verfasser vorbehaltcnen Rechte aus genommen, wenn es ihn gekannt hätte. Die Auslegung des Ge setzes müsse also — ein sehr richtiger Gedanke! — in seinen wesent lichen und grundsätzlichen Bestimmungen mit der Entwicklung der Technik mitgehen. Es sei also »mindestens- der Tatbestand einer gewerbsmäßigen Verbreitung anzunehmen, da es sich nach dem Sinn des Gesetzes um Verbreitung des Geisteserzeugnisses, nicht des Exemplars handelt. Die wissenschaftliche Streitfrage zwischen der »Berbreitungs-- und der »Vervielfältigungs-theorie (nämlich daß es eine urheberrechtlich unerlaubte Verbrei tung nur bei unerlaubter Vervielfältigung geben könne) hat das Reichsgericht nicht gelöst, was ich für einen Mangel ansehe; cs hat sich aber auch nicht unbedingt für die Berbreitungs- und gegen die Bervielfältigungstheorie ausgesprochen, läßt vielmehr die Frage offen, indem es sagt: »Es kann dahingestellt bleiben, ob nicht auch gar der Begriff der Vervielfältigung als erfüllt angesehen werden müßte-, Die Sache selbst ist jedenfalls im Ginne des Schutzes gegen ungenohmigte Rundfunksendung entschieden. Buch- und Zeitungstitcl als Warenzeichen eintragbar? Die Gründe, mit denen die Beschwerde-Abteilung I des Reichs patentamts ihren Beschluß vom 21, Dezember 1925 über die Nichteintragungsfähigkeit von Bücher- und Zeit schristentiteln als Warenzeichen stützt, sind sehr beachtenswert und seien hier im folgenden (nach Markenschutz und Wettbewerb 1926, G, 187) auszugsweise wiedergogeben: »Das Warenzeichen wird an der fertigen Ware als zusätzliches Merkmal angebracht zu dem Zweck, dadurch die Waren als einem bestimmten Geschäftsbetrieb entstammend zu kennzeichnen. Der Titel bei allen mit einem solchen versehenen Schriftwerken bildet dagegen einen wesentlichen Teil von diesen, die durch ihn zuni vollendeten Ganzen werden, und seine wesentlichste Bestimmung ist, dem Verkehr einen Namen zu bieten, mit dem er das Schrift werk kurz bezeichnen und von anderen unterscheiden kann; er dient aber nicht dazu, auf die Herkunst des Schriftwerks aus einem be stimmten Verlage hinzuweisen. In besonderer Schärfe tritt dieser Unterschied bei Büchern hervor. Ihr Titel ist in der Regel ein vom Verfasser, nicht vom Verleger gewählter Name, ein wesentlicher Teil des Buches, ein Symbol sür seinen literarischen Inhalt, der ihm auch dann er halten bleibt, wenn eine Neuauflage durch einen anderen Verleger herausgegebsn wird oder nach Ablauf der llrheberschutzfrist ein Nachdruck erscheint. Auch ist es bei Büchern nichts Ungewöhn liches, daß in ihnen neben dem Titel ein auf den Verleger hin weisendes Warenzeichen, meist ein Bildzeichen angebracht wird. Der Unterschied zwischen dem Titel und dem Berlogerzeichen ist dem Verkehr auch bekannt. Bei Zeitschriften, auch Kalendern, hat der Titel die gleiche Bedeutung, er bildet auch bei ihnen nur den Namen und wird nicht als Kennzeichen des Verlegers aufgefaßt. Zwar wird der Zeitschriftentitel in der Regel vom Verleger be stimmt, dies ändert aber nichts an seiner rechtlichen Natur, für die maßgebend ist, welche Bedeutung ihm die Verkchrsauffassung beilegt. Auch bei Büchern, wie z, B. Sammelwerken, Festgaben, Liederbüchern, wird zuweilen der Titel vom Verleger gewählt, und gleichwohl bleibt er Name und wird nicht zum Warenzeichen. . . . Auch eine an sich zur Bezeichnung der Herkunft ge eignete Benennung verliert für den Verkehr, sobald sie als Tirol verwendet wird, die Fähigkeit, als Warenzeichen zu wirken; die Möglichkeit besteht zwar, auch bei Zeitschriften an sich zu Titeln geeignete Worte als Warenzeichen zu benutzen. Hierzu wäre aber erforderlich, daß schon durch die Gestaltung des Zeichens und auch durch seine Anbringung an einem anderen Platz als dem Zcitungs- kopf der Verkehr zu der Auffassung gebracht wird, das Zeichen solle nicht als Titel den Namen der Zeitung bilden, sondern als Warenzeichen auf den herausgebenden Verlag Hinweisen, , . , Ebensowenig kann zugegeben werden, daß der Titel kein wesentlicher Bestandteil der Zeitschrift sei, , . , Auch ist uner heblich, ob der Titel phantasievoll gebildet ist oder eine-eigen artige figürliche Ausgestaltung aufweist. Ausschließlich aus bild lichen Teilen kann zwar der Titel nicht bestehen, denn da er dem Verkehr znr Benennung des Schriftwerks zu dienen bestimmt ist, muß er zum mindesten ein aussprechbares Wort oder einen Buch staben enthalten. Daß dieses Wort aber in eigenartigem Druck wiedergegeben oder von figürlichem Beiwerk umgeben ist, ändert nichts an der Beurteilung seiner Eintragbarkeit, . , , Daß zahlreiche als Zeitungstitel anzusprechende Wörter in der Warcnzeichenrollc eingetragen stehen, ist zuzugcbsn. Es erklärt sich daraus, daß die Praxis des Reichspatentamts in früherer Zeit geschwankt hat, auch die Eignung des angemeldetcn Zeichens, als Titel zu dienen, häufig nicht erkannt worden ist. So oft in neuerer Zeit die Frage der Eintragbarkeit eines solchen Zcitungstitcls als Warenzeichen zur Entscheidung des Reichs patentamts gekommen ist, ist sie ständig von ihm. verneint worden, 829
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