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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.07.1926
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- 1926-07-01
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- 01.07.1926
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. . . Wenn der H 16 des Gesetzes gegen den unlauteren Wett bewerb insosern eine Lücke enthält, als er für die Zeit vor dem Herausbringen der Zeitschrift versagt, so ist die Beschwerdeabtei lung nicht befugt, diese Gesetzeslücke durch eine unzulässige Aus legung der Borschristen des Warenbezeichnungsgesetzes auszu füllen». Anhörung auszuschlicßender Vereinsmitglieder. Bercinsbeschlüsse auf Ausschließung von Mitgliedern beruhen aus der Satzung des Vereins und sind nach der Satzung, die ja hierin eine weitgehende Autonomie hat, zu beurteilen. Wie das Oberlandesgericht Hamburg durch Urteil vom 1b. Juni 1825 (Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Bd. 4S, S. 106) — ähnlich wie frühere Urteile in Rechtsprechung d. Oberlandesger. Bd. 44, S. 117—118 — festlegt, haben die Gerichte den Vereinsboschluß auf Ausschließung eines Mitglieds nicht sachlich nachzuprüsen; vielmehr beschränkt sich die Nachprüsung auf die Ordnungsmäßig keit des Verfahrens. Ordnungsgemäß ist das Verfahren z. B., wenn einem Beschuldigten irgendwie Gelegenheit gegeben ist, sich gegen die ihm gemachten Borwürfe zu verteidigen; es genügt, wenn ihm diese Gelegenheit vor der über den Ausschließungsbeschluß beratenden Versammlung gegeben wird; zu der Versammlung selbst braucht er unter Umständen nicht zugezogen morden zu sein. Nicht ordnungsmäßig ist das Verfahren hingegen, wenn dem Mitglied die Absicht seiner Ausschließung nicht bekannt geworden ist, es also gewissermaßen überrumpelt wird, aus der'Tagesordnung das nicht zu ersehen vermochte und z. B. nicht vermuten konnte, daß auf Grund seiner Weigerung, in der Vorstandssitzung zu erscheinen, seine Ausschließung beantragt.und in derselben Sitzung darüber beschlossen werden würde. Gewinnaussichten in der Bilanz. Nach einer Reichsgerichtsentscheddung vom 23. Oktober 1925 (Juristische Rundschau 1926, Nr. 1, Sp. 29) dürfen in die Bilanz als Aktivum solche Wert« nicht ausgenommen werden, die der Gc- sellschast rechtlich noch nicht zustehen. Der Zweck der Vorlegung der Bilanz in der Generalversammlung ist die richtige und zu verlässige Darlegung und Feststellung des Vermögensstandes des Unternehmens in allen wesentlichen Beziehungen für den Zeit punkt, auf den sich die Bilanz bezieht. Aus 88 39 und 40 HGB. ergibt sich, daß bei der Bilanzausstellung nur solche Bermögens- gegcnständc berücksichtigt werden dürfen, die rechtlich zum Ver mögen der Gesellschaft in dem maßgebenden Zeitpunkte gehören. Diesen Grundsätzen würde es widersprechen, wenn in die Bilanz Werte als Aktivum eingestellt würden, die der Gesellschaft rechtlich noch nicht zustehen.... In die Bilanz können regelmäßig nur solche Werte ausgenommen werden, die an dem Stichtage sür die Bilanz aufstellung schon feste rechtliche Gestalt angenommen haben. Das ist noch nicht der Fall bei Ansprüchen auf gesellschaftlichen Ge winn — aus Beteiligung an sin« anderen Gesellschaft —, der erst durch das Zusammenwirken der Organe der anderen Gesell schaft festgesetzt werden muß. Es genügt nicht, wenn zur Zeit der späteren tatsächlichen Bilanzausstellung das Bestehen eines Ge winns scstgestellt wird. Haftung der Bahn sür Güter in teilweise entladenen Wagen. Empfänger eines Waggons mit Waren entlud den Wagen teilweise, ohne den Frachtbrief eingelöst zu haben, im Einver ständnis mit der Bahn, verschloß den Wagen dann selber mit zwei Schlössern und ließ ihn auf dem Entladungsgleis stehen (29. Juli). Am 12. August löste er den Frachtbrief ein. Als er am 13. August weiter ausladen wollte, fehlte ein erheblicher Teil der Ware. Haftet die Bahn für diese entwendeten Güter? Das Reichsgericht (RGZ. Bd. 112, S. 341) lehnte den An spruch des Klägers — entgegen den beiden Vorinstanzen — ab und führte unter anderm aus: »Für die Frage der Haftung der Eisenbahn aus Vertrag ist hiernach von entscheidender Bedeutung, Pb zur Zeit des Dieb stahls der Wagen bereits an den Kläger abgeliefert war, ob etwa, wenn das bejaht wird, die Eisenbahn trotzdem noch nach Lage der Umstände aus dem Frachtvertrag hastet, und schließlich ob etwa nach Beendigung des Frachtvertragsverhältnisses ein anderes Ver tragsverhältnis unter den Parteien eingetrcten ist, aus dem die 830 Eisenbahn haftet. . . . Ablieferung ist, wie in der Rechtsprechung und im Schrifttum seststeht, derjenige Vorgang, durch den die Bahn den Gewahrsam an dem beförderten Gut im Einverständ nis mit dem Empfangsberechtigten wieder ansgibt und diesen in den Stand setzt, die tatsächliche Gewalt über das Gut auszuüben. . . . Allerdings war damals der Frachtbrief noch nicht cingclöst, und es ist auch erst später über den Empfang von dem Kläger quittiert worden. Nach Teil II KK 39 und 40 der Allgemeinen Abfertigungsvorschrijten ist das Gut nun allerdings erst gegen Vorzeigung des eingetösten Frachtbriefs auszuliesern. Wer daraus, daß diese Voraussetzung hier nicht gegeben war, solgt nicht, daß nicht trotzdem die Auslieferung erfolgt sein konnte, indem der Beamte sich eben über jene Vorschrift hinwegsetzte. ... Es kann nicht anerkannt werden, daß aus dem Frachtvertrag auch nach der Ablieferung die Pflicht der Bahn besteht, eine Obhut über die noch nicht ausgeladenen Waren auszuüben. Besteht das Wesen der Ablieferung gerade darin, daß das Gut aus dem Gewahrsam der Bahn in die Bcrsügungsbefugnis des Empfängers übergeht, so kann man nicht allein daraus, daß der Empfänger nun — in der Regel unter Verletzung seiner Pflicht zur alsbaldigen Ent ladung — das Gut einsach im Wagen beläßt, eine weitere Obhuts pflicht der Eisenbahn entnehmen. Will er nicht selbst die Ver antwortung für das Gut und seine Bewachung übernehmen, so muß er es eben entladen oder sich mit der Bahn über eine Ver wahrung einigen. Es wäre aber unbillig, der Bahn eine Be wachung aufzubürdcn, obwohl sie gar nicht weiß, ob der Wagen überhaupt noch Güter enthält und obwohl sie ein Entgelt dafür nicht erhebt. Das Wagenstandgeld ist nur ein Ersatz für die der Eisenbahn entzogene Wagenbenutzung. Lediglich daraus, daß der Wagen noch auf einem Bahngleis steht, läßt sich nicht eine Obhuts pflicht dem Empsänger gegenüber folgern». Schutz des Untertitels einer Zeitung. Durch ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. März 1923, jetzt erst abgedruckt in »Markenschutz und Wettbewerb» 1926, S. 161, ist sine neue Frage des so oft umstrittenen Problems des Titelschutzes beantwortet worden: die Frage des Untertitels und zugleich die Frage des Schutzes für einen Titel, den eine Druck schrift nicht formell, wohl aber im Munde der Interessenten führt. Das ist sehr wichtig; denn es kommt auch bei Druckschriften vor, daß sich sür sie ein populärer Name einbürgert, der nicht ganz mit der förmlichen Bezeichnung übereinstimmt. Der Fall lag so: Es gab in Dortmund seit 1890 die sozial demokratische »Rheinisch-Westfälische Arbeiterzeitung», Mitte der 90er Jahre umbenannt in »Arbeiter-Zeitung. Sozialdemokratisches Organ für das östliche industrielle Ruhrgebiet-. Am 5. Oktober 1917 neue Namensänderung, und zwar in: »Westfälische Allge meine Volkszeitung (Dortmunder Arbeiter-Zeitung)» — offenbar um dadurch auszudrücken, daß sie außer den Arbeiterinterefsen noch weitere Volksinteressen vertritt. Seit 31. Januar l922 gab dann die Kommunistische Partei in Dortmund eine Tageszeitung unter dem Titel »Westfälische Arbeiter-Zeitung» heraus. Daraus Rechtsstreit wegen Verwechslungsgesahr des Titels. Es waren tatsächlich viele Verwechselungen vorgekommen. Der Volksmund verstand unter »Arbeiter-Zeitung-, dem abgekürzten landläufigen Ausdruck, nämlich die alte sozialdemokratische, und zwar immer noch, obwohl bei ihr neuerdings der Ausdruck »Arbeiter-Zeitung» nur noch imUnter titcl vorkam und der Haupttitcl Volkszeitung hieß. Der kommunistische Vorstand wendete ein, er habe ange nommen, die alte Zeitung lege auf die Bezeichnung »Arbeiter- Zeitung» keinen Wert mehr, da sie den Titel in Bolkszcitung ge ändert habe, und der Haupttitel sei frei geworden, weil sich das ältere Organ dieses Namens nicht mehr als Haupt titel bediene. Das Obcrlandesgcricht Hamm hat diese Auffassung — mit Recht nicht anerkannt, sondern auf Grugd des Z 16 UWG. dem kom munistischen Vorstand den Titel »Westfälische Arbeiter-Zeitung» wegen Verwechselungsgefahr untersagt. Das Gericht stützte sich dabei, was richtig ist, aus die Anschauung der beteiligten Inter essentenkreise (Beziehcrkrcise u. dgl.): »Die Beweisaufnahme hat die Richtigkeit der Behauptung ergeben, daß die ältere Zeitung auch jetzt, wo sie seit mehr als 5 Jahren den Titel »Westfälische Allgemeine Volkszeitung» (Untertitel:) »Dortmunder Arbeiter-
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