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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.07.1926
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- 1926-07-01
- Erscheinungsdatum
- 01.07.1926
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150, 1. Juli 1926. Rodaltioneller Teil. zeitung» führt, im Verkehr allgemein als »Arbeiter-Zeitung» oder als »Dortmunder Arbeiter-Zeitung» bezeichnet wird, während das andere Organ unter dem Namen »Arbeiter-Zeitung» oder »Dort munder Arbeiter-Zeitung» nicht bekannt ist. Es liegt in der Natur der Sache, daß ein Zeitungstitel, der sich einmal eingebür gert hat, im Verkehr zur Bezeichnung der Zeitung weiter ge braucht wird, auch wenn die Zeitung ihren Titel ändert». Wir all« haben schon Erfahrungen dieser Art mit Schriftwerk-Titeln gemacht, sodaß wir dem OLG. Hamm unumwunden rechtgsben müssen; eine einmal eingebürgerte Bezeichnung bleibt noch sehr lange, wenn sie ihren Namen geändert hat, und wenn die ge änderte Bezeichnung noch teilweise an die alte anklingt und — wie hier — nur in den Untertitel gerutscht ist und die Konsu menten die breitere Masse sind, so bleibt solche Beharrlichkeit in der alten Bezeichnung um so länger. Juristisch wichtig und inter essant ist dabei, daß das Gericht sich nicht an die formelle Bezeich nung, an den Buchstaben gehalten hat, sondern an die virtuelle, die wahre, die verkehrsüblichc Bezeichnung. Das kann nur begrüßt werden. Abgesehen von diesem neuen Gedanken konnte das OLG. Hamm sein Urteil auch noch auf feststehende Ansichten der Judikatur stützen: l. daß Gattungsnamen (Arbeiter-Zeitung) im Verkehr zu besonderen Bezeichnungen geworden sein können; 2. daß es gleichgültig sei, ob die unterschiedlichen Titel beim Neben einanderhalten deutlich voneinander abweichen; 8. daß es nicht auf das Unterscheidungsvermögen besonders sorgfältiger und sach kundiger Personen ankomme. Namentlich im Straßenverkauf und bei der Inseratenwerbung sind Verwechselungen vorgekommcn bzw. liegt die Verwechselungsgefahr besonders nahe. Rücktritt vom Jiiscratvertrag? Der Streitfall, den das Reichsgericht am 22. September 1925 entschied (VI 2IK/2S), liegt länger zurück. Eine Firma hatte sich im Jahre 1922 verpflichtet, bei einer Zeitung des Ruhrgebietes mindestens 5V ovo Zeilen an Inseraten aufzugeben. Nachdem etwa der fünfte Teil erschienen war, machte sie im Jahre 1923 geltend, sie habe infolge des Ruhreinbruchs ihre Verkaufsstelle äm Er scheinungsort des Blattes stillcgcn müssen und könne infolgedessen den Vertragszweck nicht mehr erreichen. Ihren hiermit begrün deten Rücktritt haben alle Instanzen für unzulässig erklärt. Das Reichsgericht führt (wie einein. Bericht der Vossischen Zeitung ent nommen fei) darüber aus: Der Vertrag ist ein Reklamevertrag und seiner rechtlichen Natur nach ein Werkvertrag. Den von der Beklagten geltend gemachten Einwand zur Berechtigung des Rück tritts vom Vertrage hat das Oberlandesgericht mit Recht für un begründet erklärt. Der Vertrag sieht ein einseitiges Rücktritts- recht der Beklagten nicht vor. Schon in dem Urteil VII 186/21 hat das Reichsgericht ausgesprochen: Der Unternehmer (Empfänger des Anzeigenauftrags) hat mangels anderer Vereinbarung ledig lich für die vertragsmäßige Herstellung des Werkes einzustehen, nicht aber auch dafür, daß der Zweck und Erfolg, den der Be steller durch das Werk zu erreichen hofft, wirklich erreicht wird. Insofern ist der Reklamcvertrag auf seiten des Bestellers ein Risikogeschäft. Eine Kündigung ist nach H 649 BGB. Wohl zu lässig; damit wird aber die Zahlung der Vergütung in Gestalt einer Entschädigung nicht ausgeschlossen. Dom sei ergänzend hinzugefügt (nach meinem Artikel »An- zcigenrecht» im Handw. der Rechtswissenschaft), daß bis zur Voll endung des Werkes der Besteller jederzeit kündigen, die Anzeige Mieren kann; dann aber hat der Unternehmer das Recht, die vereinbarte Vergütung zu verlangen abzüglich dessen, was er in folge der Kündigung erspart hat (etwa Satz- und Zurichtungs- kosten) oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft (analog hier auch des Raumes des Anzeigenteils!) erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlassen hat (z. B. wenn er etwa den betreffenden Platz leer läßt, obwohl er ihn hätte mit anderen Auf trägen ohne weitere Mühe füllen können). Aber dies hat seine Grenzen, da gewöhnlich eine beliebige Ausdehnung des Inseraten teils eines Blattes (unter Einschränkung des redaktionellen Teils) möglich ist, mithin jede Sistierung von Jnferataufträgsn einen effektiven Ausfall bedeutet. Auch die Berliner Handelskammer hat sich dahin geäußert, daß mangels entgegenstehender Verein barung der Besteller auch für nicht abgerufene Aufnahmen seine? Jnseratauftrags den vollen Preis zu zahlen hat, da der Verleger den nicht ausgefüllten Raum auf andere Weise füllen müsse und keine Ersparnis habe. »Siittcrlin-i-Feder. Eine Schreibwarenfirma hat eine Federsorte als »Sütterlin- Feder» bezeichnet. Ludwig Sütterlin, der Maler und Lehrer am Berliner Kunstgewerbemuseum, hatte sich ja viel mit dem Schrcib- wesen und der Reform des Schreibunterrichts befaßt. Die Be nennung einer Feder mit seinem Namen lag also nahe. Aber eine andere Firma, die in näheren Beziehungen zu Sütterlin gestanden hatte, fand jene Bezeichnung unrecht und klagte auf Löschung des für die Beklagte eingetragenen Warenzeichens »Süt- terlin-Feder- aus K 9 Ziffer 3 Warenzeichengesetz. Das Reichsgericht hat einmal dem Grafen Zeppelin rechtge geben, als dieser sich klagend gegen die Benutzung seines Namens als Zigarrenmarke wandte; da war ein Namenrecht, ein höchst persönliches Recht Zeppelins verletzt, wenn er mit der Verwen dung seines Namens nicht einverstanden war. Hier handelt cs sich jedoch nicht um Namenrecht, denn Sütterlin klagte ja nicht selbst, und außerdem hatte er zu Schreibfodern nahe Beziehungen. Die Firma, die hier gegen die andere Firma wegen des Warenzeichens Sütterlin-Feder klagte, erhielt vom Reichsgericht nicht recht (Ur teil vom 10. Juli 1925, Markenschutz und Wettbewerb XXV, S. 15). Das Reichsgericht hielt eins Verletzung des tz 9 Ziffer 3 WZG. nicht für gegeben. Dieser lautet: »Ein Dritter kann die Löschung eines Warenzeichens beantragen . . ., 3. wenn Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, daß der Inhalt des Warenzeichens den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht und die Gefahr einer Täuschung begründet». Dis klagende Firma meinte, es liege in sofern eine Täuschung vor, als das Publikum glauben würde, die Feder sei nach Angaben Sütterkins gemacht, oder der Un kundige könne sich überhaupt nichts bei dem Namen denken. Das Reichsgericht nahm — wie das Berufungsgericht zuvor — an, daß das Publikum eine Ehrung Sütterlins in der Benennung erblicken werde, und sagte, der K 9 Ziffer 3 erfordere nicht, daß sich das Publikum eine bestimmte falsche Vorstellung von der Beschaffenheit der geschützten Ware bilde, es genüge, wenn es infolge des Zeichens eine Beziehung der Ware zur Person Sütter lins annehme. »Diese Beziehung kann bei einer Schreibfeder im Verhältnis zu einem Manne, der mit dem Schreibunterricht zu tun gehabt hat, doch nur darin bestehen, daß die Feder seinen Anforderungen an eine für den Schreibunterricht und die Er zielung guter Schrift geeignete Feder entspricht. Daß diese Eig nung bei der hier geschützten Feder objektiv besteht — übrigens ebenso wie bei den meisten schon vor Sütterlin? Auftreten konstru ierten und im Handel befindlichen Federn, da seine Neuerung ja im wesentlichen nur in einer Abänderung der Methode des Unterrichts bestand —, ist unstreitig. Also ist der Inhalt des beanstandeten Zeichens nicht unwahr; ferner wird für ihn durch das Zeichen nicht die Gefahr einer Täuschung begründet. Denn cs wird ihm durch das Zeichen keine bessere Beschaffenheit der Ware vorgespiegelt, als sie tatsächlich besitzt.» Auch das Vorbringen des Klägers, daß die Beziehungen Sütterlins zu der Beklagten diese nicht berechtigen, seinen Namen für die Feder zu verwenden, und daß es sittenwidrig sei, hat das Reichsgericht wie das Berufungsgericht nicht für zutreffend erachtet. »Hiernach hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß eine Verletzung des Z 9 Ziffer 3 WZG. verneint. Aber auch die Be gründung, mit der es die Anwendbarkeit des K 826 BGB. ab gelehnt hat, ist frei von Rechtsirrtum. Das Berufungsgericht führt in dieser Beziehung aus: Selbst wenn die Beklagte die von Sütterlin eingeführte Methode des Schreibuntcrrichts nicht ge billigt und seihst wenn sie gewußt haben sollte, daß Sütterlin auch mit der Klägerin zusammengearbeitet hat, so habe doch auch die Beklagte nach Ausweis der in dem Nebenprozeß überreichten Schriftstücke in regem Briefwechsel mit Sütterlin gestanden und lebhaftes Interesse an seinen Bestrebungen gezeigt. Der Brief wechsel ergebe weiter, daß beide Teile auch in größter Hochachtung miteinander verkehrt hätten. Es verstoße daher keineswegs gegen die guten Sitten, wenn die Beklagte bei diesem Sachverhalt eine Feder nach Sütterlin nenne und sich den Namen schützen lasse, 831
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