Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.10.1926
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^ 24«, 21. Oktober 1926. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. muß, so zeigt sich die -Kulturabgabe- als eine neue Form von Zwangswirtschaft, die man aus schmerzlichster Erfahrung als Wirtschaft? krankhett empfunden hat und noch empfindet. Schließlich möchte ich jedem Buchhändler aufs dringendste empfehlen, die Schrift von vr. Gustav Kir stein »30 oder 50 Jahre?- zu lesen und zu durchdenken. Sie wird vom Ver fasser (Leipzig, Hospitalstraße 11s) unberechnet verschickt. Nicht die Verlängerung der Schutzfrist, sondern die Beibehal tung der 30jährigen kann der deutschen Kultur und Volksbildung dienen. Es ist vorauszusehen, daß die Schutzsristfrage sehr bald ein« im geistigen Deutschland viel erörterte sein wird. Ein jeder Buch händler sollt«, auch wenn ihn die Dauer der Schutzfrist nicht un mittelbar berührt, sich über die gesamte Streitsrage ein eigenes Urteil bilden und dieses andern gegenüber zu vertreten im stande sein. Vollstreckung deutscher Urteile im Auslande. i. Frankreich. Eine Vereinbarung zwischen dem Deutschen Reiche und Frankreich iiber eine wechselseitige Anerkennung der gerichtlichen Urteile besteht nicht. Inwieweit eine Vollstreckung deutscher Urteile in Frankreich möglich ist, richtet sich daher nach den französischen Bestimmungen. Der französische Gesetzgeber hat von einer sorgfältigen Regelung dieses Gebietes abgesehen und sich auf einige sehr skizzenhafte An deutungen beschränkt, die sich nur auf das Hypothekenrecht beziehen. Der französischen Rechtsprechung lag es daher ob, in Anlehnung an die in der Wissenschaft vertretenen Lehren die von der Praxis aufgewor fenen Schwierigkeiten zu Überwinden, insbesondere das Verfahren siir die Erlangung des Vollstreckungsurteils zu entwickeln, die Befugnisse des französischen Richters bei der Nachprüfung des fremden Urteils abzugrcnzen und die Wirkungen des ausländischen, für vollstreckbar erklärten Urteils in Frankreich zu bestimmen. Kein Wunder, daß an gesichts der den Gerichten eingeräumten Freiheit die Auffassungen an fänglich sehr auseinandergingen, nur allmählich feste Richtlinien zu den wichtigsten Streitpunkten herausgearbeitet wurden und sogar noch heute der Kassationsgerichtshof zu zahlreichen Fragen keinen eindeutigen Standpunkt einnimmt. Die folgenden Ausführungen werden sich darauf beschränken, den gegenwärtigen Stand der Rechtsprechung unter Be rücksichtigung der wesentlichsten Probleme zu beleuchten Uber das Verfahren, das zwecks Erlangung eines Vollstreckungs- urteils für ein im Ausland ergangenes Urteil in Frankreich einzu schlagen ist, bestehen keine Meinungsverschiedenheiten mehr. Ter Gläubiger bedarf zur Vollstreckung in Frankreich der Voll streckbarkeitserklärung durch ein förmliches Urteil sjugement d'ex6- ciuatur). Sachlich zuständig für die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit ist das französische Zivilgericht erster Instanz (tribunal eivil de Pre miers instanee). Da bei diesem Anwaltszwang besteht, ist zur Er wirkung eines Vollstreckungsurteils in Frankreich die Annahme eines französischen Gerichtsanwalts (^vou6) erforderlich. Hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit teilen sich die Meinungen zwischen dem Gerichtsstände des Wohnsitzes des Urteilsschuldners und dem des Vermögens oder der Vollstreckung. Auf die verschiedenen Auffassungen braucht hier nicht eingegangen zu werden, da sowohl die Literatur als auch die Rechtsprechung im Einklang mit den anerkann ten Grundsätzen des internationalen Privatrechts dem Wohnsitz des Beklagten den Vorzug geben. Nur wenn dieser nicht nachweisbar ist, kommt der Aufenthaltsort in Betracht; und erst in letzter Linie kann die Klage vor dem Gericht erhoben werden, in dessen Bezirk die Voll streckung dnrchgeführt werden soll. Ergeben sich hiernach mehrere zu ständige Gerichte, so hat der Kläger die Wahl. Die Einleitung des Vollstreckungsverfahrens untersteht denselben Vorschriften wie der ordentliche Prozeß. Sie erfolgt durch Erhebung einer formgerechten Klage, der eine vom zuständigen französischen Konsulat in Deutschland legalisierte vollstreckbare Ausfertigung der mit Gründen versehenen ausländischen Entscheidung beizufügen ist. Außer dem Urteil ist der fraglichen Klage noch eine vom zuständigen französischen Konsulat in Deutschland oder von einem französischen vereidigten Übersetzer beglaubigte französische Übersetzung des Urteils anzufügen. Ein gewöhnlicher Antrag auf Genehmigung der Zwangs vollstreckung würde nicht genügen, da ein in nichtöffentlicher Sitzung ergehender Beschluß dem ausländischen Urteil keine Vollstreckungs wirkung verleihen kann. Um dem Beklagten Gelegenheit zur Ver teidigung zu geben, muß die Entscheidung auf Grund öffentlicher Ver handlung, zu der der Gegner ordnungsgemäß geladen wird, erlassen werden. 1258 Da das Vollstreckungsverfahren nicht etwa als Fortsetzung des im Auslande zu Ende geführten Prozesses, sondern als hiervon getrennt zu beurteilen ist, muß auch der deutsche Kläger auf Antrag des Be klagten eine der Höhe nach vom Gericht festzu.setzende Sicherheit für die Prozeßkosten leisten. Diese Verpflichtung besteht jedoch nach der herrschenden Auffassung nur, falls der Gegner die französische Staats angehörigkeit besitzt. Andererseits ist die »eautio judieatum 8olvi« ans Grund der ausdrücklichen Bestimmung des Artikels 167 6ode de proosdure eivile nicht erforderlich, sofern der Kläger Nachweisen kann, daß er zur^ Sicherstellung der Kosten hinreichendes Grundvermögen in Frankreich besitzt. Gegen das erstinstanzliche Urteil stehen den Parteien die ordent lichen Rechtsmittel zu (?0urvoi en sppel und en essoation). Ergeht ein Versänmnisurtetl, so kann die betroffene Partei nach allgemeinen Vorschriften Einspruch einlegen lOppomtion). Die materielle Seite des Problems erfordert eine genaue Untersuchung der erheblich wichtigeren Frage, unter welchen Be dingungen das Vollstreckungsurteil in Frankreich erteilt wird. Nach der Rechtsprechung hat die Nachprüfung des französischen Gerichts folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen: 1. Erfüllt das ausländische Urteil die notwendigen formellen Voraussetzungen einer rechtswirk samen Entscheidung? 2. Ist es nach dem Rechte des Staates, in dem es erlassen wurde, vollstreckbar? 3. Ist das Urteil durch das nach dem französischen internationalen Privatrecht zuständige Gericht erlassen? 4. Hat der erkennende Richter die nach dem französischen internatio nalen Privatrecht zuständige Rechtsordnung angewandt? 5. Ist der verurteilten Partei ausreichend Gelegenheit zur Verteidigung gegeben morden? 6. Verstößt der Inhalt der ausländischen Entscheidung nicht gegen die öffentliche Ordnung und das Staatstnteresse Frankreichs? 7. Steht das Urteil im Einklang mit den Grundsätzen der Gerechtig keit? Die ernsteste Gefahr, die die Vollstreckung ausländischer Urteile in Frankreich zum Scheitern bringt, ist die Befugnis des fran zösischen Richters, die Recht- und Gesetzmäßigkeit der ausländischen Entscheidungen nachzuprllfen. Dem französischen Richter- steht ein un beschränktes Nachprllfungsrecht sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht bezüglich der ausländischen Urteile zu. Hieraus er gibt sich, daß das Vollstreckungsverfahren einem vollständig neuen Prozesse gleichkommt. Die französischen Gerichte sind nicht gehindert, über dieselben Fragen, die im Prozeß abschließend erörtert worden sind, Beweisaufnahmen anzuordnen und unter Aufhebung des ursprünglichen Urteils eine andere Entscheidung mit entgegengesetztem Ergebnis zu erlassen. Dieses System enthält eine offenbare Nichtachtung des Rechtskraftgedankens und der Gerichtsbarkeit des ausländischen Staates. Im praktischen Ergebnis sind jedoch die Gerichte gemäßigt und zurückhaltend. In der Regel beschränken sie sich darauf, ent weder das Vollstreckungsersuchen abzulehnen oder in vollem Umfange zu bewilligen, oder schließlich im Falle der Teilbarkeit der im Urteils tenor ausgesprochenen Verpflichtungen die Vollstreckung nur insoweit anzuordnen, als sie in Frankreich ausführbar erscheint. Eine Er gänzung und Erweiterung der ausländischen Entscheidung wird grund sätzlich nicht zugelassen. Neue Tatsachen, die erst nach der Verkündung des deutschen Ur teils eingetreten sind, brauchen nicht erst im Vollstreckungsstadium, sondern können bereits im Verfahren, das die Erteilung des Voll streckungsurteils zum Gegenstände hat, berücksichtigt werden. Daher wird der Einwand der Verjährung, der Bezahlung der Urteilsforde rung, der nachträglichen Stundung, des Erlasses der Schuld durch den Gläubiger oder des Unterganges des Streitgegenstandes als rechts- erhebltch zugelassen. Den nutzlosen und zeitraubenden Umweg, den Schuldner auf den Rechtsbehclf der Erinnerung gegen die Zwangs vollstreckung aus dem Vollstreckungsurteil zu verweisen, hat die Recht sprechung nach anfänglichen Bedenken aufgegeben. Der Vollstreckung deutscher Urteile stehen so ernste Schwierig keiten entgegen, daß den Gläubigern anznraten ist, wenn irgend möglich, die Klage unmittelbar vor den französischen Gerichten zu er heben und von der oft zwecklosen, Zeit und Kosten erfordernden Ein klagung ihrer Forderung in Deutschland Abstand zu nehmen. Der Grundsatz der territorialen Geltung der Gerichtsurteile ist in Frank reich zu festgewurzelt, als daß der Gedanke der wohlerworbenen Rechte und der Gesetzeskraft gerichtlicher Entscheidungen sich demgegenüber durchsetzen könnte. Mit einem Umschwung der Rechtsprechung ist daher auch ungeachtet der fortschreitenden Vereinheitlichung der Zivil- rechtspslcge in absehbarer Zeit nicht zu rechnen. Für eine vertragliche Lösung dieses Problems, das für die Wiederbelebung der Handelsbe ziehungen zwischen Deutschland und Frankreich eine besondere Be deutung gewinnt, besteht ein dringendes Bedürfnis. Deutsche gerichtliche KostenfestsetzungsbcschlÜsse gegen den unter legenen Beklagten bedürfen, ebenso wie deutsche Urteile, zur Voll streckung in Frankreich der Vollstreckbarkeitserklärung durch förm-
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